Regress in der werkvertraglichen Leistungskette
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- เผยแพร่เมื่อ 25 พ.ย. 2024
- In Folge 48 von nachJuStiert geht es um die zentral klausurrelevante Frage, wie Schäden in der werkvertraglichen Leistungskette weitergereicht werden. Auch die Problematik einer Abrechnung nach Vorschuss spielt eine Rolle.
Prof. Dr. Sebastian Omlor, LL. M., LL. M. Eur., widmet sich der Entscheidung BGH, Urt. v. 9.11.2023 - VII ZR 92/20, JuS 2024, 461 (Omlor), auf gewohnt unterhaltsame Weise.
Viel Spaß beim Video!
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Tolles Format! Es wäre aber eine sehr hilfreiche Ergänzung, wenn man zukünftig ggf. die jeweiligen Sachverhalte kurz über einige Zeilen zusammenfasst und einblendet. Die nur mündliche Wiedergabe macht es etwas schwerer den Ausführungen zu folgen oder sich ggf. vorab selbst an einer Lösung(skizze) zu versuchen.
Vielen Dank!
Die hier besprochenen Fälle stehen auch in der JuS. Dort ist unter anderem der Sachverhalt schriftlich zusammengefasst. Einfach auf den Link unter dem Video klicken!
Wir haben den Fall in der Lerngruppe besprochen und eine Frage konnten wir nicht recht verstehen warum wurde der Anspruch nicht aus §632 III gestützt. Die Höhe des Vorschuss den die Endbesteller erfolgreich eingeklagt hatte nicht ebenso im wegen des Vorschusses des Werkunternehmers gegenüber seine Subunternehmerin geltend machen ohne das man dieses gebastel bräuchte.
Wahrscheinlich beziehen Sie sich auf § 637 III BGB (nicht: § 632 III BGB zum Kostenvoranschlag). Dieser Anspruch auf Vorschuss klingt in der Tat einfacher als die Inzidentprüfung im Schadensersatz statt der Leistung. Allerdings knüpft der Vorschussanspruch an einer Selbstvornahme nach § 637 I BGB an. Bei einer solchen muss der Besteller (hier: der Kl.) "den Mangel selbst beseitigen" (§ 637 I BGB); das hat er aber nicht getan. Vielmehr will die C-GmbH den Mangel beseitigen. Daher scheidet im Verhältnis Kl. - Bekl. ein solcher Vorschussanspruch aus.
@@JuS-Videocast Aber auch der einfache Besteller darf sich einer Hilfsperson bedienen. Namentlich eines anderen Werkunternehmers warum sollte dann nicht der Erstbestller als Hilfsperson des HauptUnternehmers gelten ?
@@JuS-Videocast Dies wird in der Literatur allerdings teilweise anders gesehen: Der Hauptunternehmer kann von seinem Nachunternehmer einen Aufwendungsvorschuss verlangen, auch wenn der Hauptunternehmer selbst den Mangel nicht beseitigen will, sondern vom Besteller auf Aufwendungsvorschuss oder Kostenerstattung in Anspruch genommen wird. Der Hauptunternehmer soll im Verhältnis zum Nachunternehmer nicht verpflichtet sein, eigene finanzielle Mittel zur Mängelbeseitigung einzusetzen. Der Nachunternehmer hat die Kosten für die Beseitigung der Mängel für seine mangelhafte Leistung seinem Vertragspartner und damit dem Hauptunternehmer vorzuschießen.
(BeckOGK/Rast, 1.7.2024, BGB § 637 Rn. 193, beck-online)
@kaiboxberg5505 Was verstehen Sie unter einem „einfachen Besteller“? Der Hauptunternehmer kann sich bei der Mangelbeseitigung, nachdem die Frist zur Nacherfüllung abgelaufen ist und er vom Nachunternehmer Aufwendungsersatz (§ 637 I BGB) oder Kostenvorschuss (§ 637 III BGB) verlangt, eines Werkunternehmers bedienen; hierzu habe ich keine gegenteilige Auffassung geäußert.
@jonasrehder9978 Nicht ganz sicher bin ich mir, wo genau Sie eine andere Ansicht verfolgen. Der Hautunternehmer kann von seinem Nachunternehmer, ebenso wie der Besteller vom Hauptunternehmer, für die mangelhafte Ausführung der Werkleistungen Aufwendungsersatz (§ 637 I BGB) bzw. einen Vorschuss (§ 637 III BGB) verlangen. Dem wurde indes auch nicht widersprochen. Die Besonderheit dieses Falls besteht darin, dass die Inanspruchnahme des Hauptunternehmers und seine rechtskräftige Verurteilung auf Zahlung des Vorschusses an den Besteller dazu geführt hat, dass sich bereits eine konkrete Schadensposition Im Verhältnis zwischen dem Hauptunternehmer und Nachunternehmer gebildet hat. Dies ist in den Rn. 16-22 des Urteils dargelegt. Auch die Literaturquelle, die Sie zitieren (Rast in: BeckOGK/BGB, Stand: 01.07.2024, § 637, Rn. 193) widerspricht dieser Auffassung nicht.