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JuS
Germany
เข้าร่วมเมื่อ 8 เม.ย. 2020
Haftung beim Forderungskauf und Verjährung
In Folge 54 von nachJuStiert geht es um die Unterscheidung von echtem und unechtem Factoring und um die Frage, welche Verjährung in Fällen des Forderungskaufs gilt.
Jun.-Prof. Dr. Lea Katharina Kumkar und Prof. Dr. Sebastian Omlor, LL. M., LL. M. Eur., widmen sich der Entscheidung BGH, Urt. v. 18.10.2023 - VIII ZR 307/20, JuS 2024, 788 (Omlor), auf gewohnt unterhaltsame Weise.
Viel Spaß beim Video!
Zum Beitrag JuS 2024, 788, in beck-online: beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fjus%2F2024%2Fcont%2Fjus.2024.788.1.htm
Weitere JuS-Beiträge zum Themenfeld:
Foerster, Grundzüge des Factorings, JuS 2020, 203, in beck-online: beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fjus%2F2020%2Fcont%2Fjus.2020.203.1.htm.
Omlor/Spies, (Original-)Referendarexamensklausur - Zivilrecht: Globalzession und verlängerter Eigentumsvorbehalt - Umgebucht, JuS 2011, 56, beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fjus%2F2011%2Fcont%2Fjus.2011.56.1.htm.
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Woowww! Danke fürs Video, unglaublich hilfreich und lehrreich!!! Habe es noch nie so gut verstanden(bei keinem anderen).👍👍👍👍👍🙏
Bitte mehr prozessuales Recht
Wo kann ich Kandidat 1 als Rechtsanwalt buchen?
Der Sachverhalt dazu ist ja etwas dünn, aber mir kam direkt der Finalzusammenhang in den Kopf. Er wollte das Zeug=Heroin, das bekommt er auch. Sieht er danach das erst das Geld, müsste man dann noch über die Fortwirkung des Nötigungsmittel sprechen und ggf. den Finalzusammenhang an- oder ablehnen ?
Bei der Prüfung des Raubes müssen Sie selbstverständlich den Finalzusammenhang im Auge behalten. Unser A hatte es von Anfang an auf (sämtliche) Wertsachen des N abgesehen. Das eingesetzte Nötigungsmittel diente A auch als Mittel zur Verwirklichung der Wegnahme. Ihr Einwand ist vor dem Hintergrund nicht unberechtigt, dass Herr El-Ghazi an einer Stelle von "Zeugs" spricht. Das Wort "Zeugs" sollte sich auf alle (werthaltigen) Sachen beziehen, nicht nur auf die Drogen. Wenn der A hingegen ursprünglich nur die Übergabe der Drogen hätte erreichen wollen und ihm erst später in den Sinn gekommen wäre, die Situation für eine weitere Bereicherung seinerseits auszunutzen, stehen Sie in der Tat vor der von Ihnen geschilderten Situation. Dass das Nötigungsmittel fortwirkt, ändert nichts an der Notwendigkeit eines Finalzusammenhanges. An diesem dürfte es aber eben fehlen.
@@JuS-VideocastVielen Dank für die Antwort !
Kommt nochmal so ein Video zur Klausurkorrektur im Examen? Das war wirklich super und sowas gibt es sonst nirgends! Ich würde mich darüber sehr freuen 😊
Herr Hofmanns ist ja mein insgeheimer NachJuStiert MVP
meiner auch !
sale and rent back lief gestern in ZR 1 in NRW... und TH-cam schlägt mir dieses Video natürlich erst heute, am Tag danach vor. Rip.
😬
In Berlin/Brandenburg auch
Der ZivilR Fall lief, in verkomplizierter Form, gestern im hessischen Examen!
Danke für die Zusammenfassung. Top dargestellt. Einzig der Ton könnte noch bisschen besser werden und vielleicht eine andere Maus angeschafft werden ;)
beste kombi
Mal wieder eine super Urteilsbesprechung! Vielen Dank dafür. Die Abgrenzung Suizid und Tötrung in mittelbarer Täterschaft und auch §216 BGB scheinen ja aktuell sehr heiß für das Examen zu sein. Habt ihr eventuell ein paar Übungsklausuren, gerne auch aus der JuS, welche man sich zu dem Thema einmal anschauen kann/sollte?
Hier ein paar Klausuren zu diesem Themenbereich: Gaede/Miranowicz, Fortgeschrittenenklausur - Strafrecht: Ärztlich assistierter Suizid, JuS 2018, 556, in beck-online: beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fjus%2F2018%2Fcont%2Fjus.2018.556.1.htm Weißer, Fortgeschrittenenklausur - Strafrecht: Tötungsdelikte und Beteiligungsfragen - Tödliche Erlösung, JuS 2009, 135, in beck-online: beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fjus%2F2009%2Fcont%2Fjus.2009.135.1.htm Paul/Schubert, Referendarexamensklausur - Strafrecht: Medizinstrafrecht und AT - Gefahr im Spital, JuS 2013, 1007, in beck-online: beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fjus%2F2013%2Fcont%2Fjus.2013.1007.1.htm Norouzi, Referendarexamensklausur - Strafrecht: Zurechnungsprobleme aus dem Allgemeinen Teil, JuS 2007, 146, in beck-online: beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fjus%2F2007%2Fcont%2Fjus.2007.146.1.htm Über 1200 Klausuren, sortiert nach Schwierigkeitsgrad und Thema, finden Sie übrigens auf www.Klausurfinder.de. Viel Erfolg!
@@JuS-Videocast Vielen Dank für die Mühe! Das wird mir ganz sicher weiterhelfen!!
Ihr seid die besten
Danke für die Folge! Sie beide sind mein Lieblings-TH-cam-Jura-Format :)
Eure Kombo ist wirklich super!
Ein sehr erfrischendes Duo ❤❤
Tolles Format! Es wäre aber eine sehr hilfreiche Ergänzung, wenn man zukünftig ggf. die jeweiligen Sachverhalte kurz über einige Zeilen zusammenfasst und einblendet. Die nur mündliche Wiedergabe macht es etwas schwerer den Ausführungen zu folgen oder sich ggf. vorab selbst an einer Lösung(skizze) zu versuchen.
Vielen Dank! Die hier besprochenen Fälle stehen auch in der JuS. Dort ist unter anderem der Sachverhalt schriftlich zusammengefasst. Einfach auf den Link unter dem Video klicken!
Wir haben den Fall in der Lerngruppe besprochen und eine Frage konnten wir nicht recht verstehen warum wurde der Anspruch nicht aus §632 III gestützt. Die Höhe des Vorschuss den die Endbesteller erfolgreich eingeklagt hatte nicht ebenso im wegen des Vorschusses des Werkunternehmers gegenüber seine Subunternehmerin geltend machen ohne das man dieses gebastel bräuchte.
Wahrscheinlich beziehen Sie sich auf § 637 III BGB (nicht: § 632 III BGB zum Kostenvoranschlag). Dieser Anspruch auf Vorschuss klingt in der Tat einfacher als die Inzidentprüfung im Schadensersatz statt der Leistung. Allerdings knüpft der Vorschussanspruch an einer Selbstvornahme nach § 637 I BGB an. Bei einer solchen muss der Besteller (hier: der Kl.) "den Mangel selbst beseitigen" (§ 637 I BGB); das hat er aber nicht getan. Vielmehr will die C-GmbH den Mangel beseitigen. Daher scheidet im Verhältnis Kl. - Bekl. ein solcher Vorschussanspruch aus.
@@JuS-Videocast Aber auch der einfache Besteller darf sich einer Hilfsperson bedienen. Namentlich eines anderen Werkunternehmers warum sollte dann nicht der Erstbestller als Hilfsperson des HauptUnternehmers gelten ?
@@JuS-Videocast Dies wird in der Literatur allerdings teilweise anders gesehen: Der Hauptunternehmer kann von seinem Nachunternehmer einen Aufwendungsvorschuss verlangen, auch wenn der Hauptunternehmer selbst den Mangel nicht beseitigen will, sondern vom Besteller auf Aufwendungsvorschuss oder Kostenerstattung in Anspruch genommen wird. Der Hauptunternehmer soll im Verhältnis zum Nachunternehmer nicht verpflichtet sein, eigene finanzielle Mittel zur Mängelbeseitigung einzusetzen. Der Nachunternehmer hat die Kosten für die Beseitigung der Mängel für seine mangelhafte Leistung seinem Vertragspartner und damit dem Hauptunternehmer vorzuschießen. (BeckOGK/Rast, 1.7.2024, BGB § 637 Rn. 193, beck-online)
@kaiboxberg5505 Was verstehen Sie unter einem „einfachen Besteller“? Der Hauptunternehmer kann sich bei der Mangelbeseitigung, nachdem die Frist zur Nacherfüllung abgelaufen ist und er vom Nachunternehmer Aufwendungsersatz (§ 637 I BGB) oder Kostenvorschuss (§ 637 III BGB) verlangt, eines Werkunternehmers bedienen; hierzu habe ich keine gegenteilige Auffassung geäußert.
@jonasrehder9978 Nicht ganz sicher bin ich mir, wo genau Sie eine andere Ansicht verfolgen. Der Hautunternehmer kann von seinem Nachunternehmer, ebenso wie der Besteller vom Hauptunternehmer, für die mangelhafte Ausführung der Werkleistungen Aufwendungsersatz (§ 637 I BGB) bzw. einen Vorschuss (§ 637 III BGB) verlangen. Dem wurde indes auch nicht widersprochen. Die Besonderheit dieses Falls besteht darin, dass die Inanspruchnahme des Hauptunternehmers und seine rechtskräftige Verurteilung auf Zahlung des Vorschusses an den Besteller dazu geführt hat, dass sich bereits eine konkrete Schadensposition Im Verhältnis zwischen dem Hauptunternehmer und Nachunternehmer gebildet hat. Dies ist in den Rn. 16-22 des Urteils dargelegt. Auch die Literaturquelle, die Sie zitieren (Rast in: BeckOGK/BGB, Stand: 01.07.2024, § 637, Rn. 193) widerspricht dieser Auffassung nicht.
Ein schöner Fall aus Wuppertal 😅
stark underrated ein glück hab ich euch gefunden
Lief gestern in Hessen im Examen wieder ein Abschleppfall
Täter ist die Luftpumpe.
Sie machen einen super Job, weiter so !!!
Tolles Video, danke!
So süßes Team seid ihr!
Das ist so anspruchsvoll. Der BGH biegt sich alles zurecht...
Danke :) Eine Frage: woher kommt bzgl. des Annahmeverzugs der erfüllbare Leistungsansruch? Aus 985 und 681 S.2, 667? LG
Guter Punkt - aber: Der Annahmeverzug setzt keine (Rücknahme-)Pflicht voraus; vielmehr genügt eine schlichte Obliegenheit zur Rücknahme. Ein Anspruch auf Rücknahme ist daher nicht erforderlich. Der Geschäftsherr hat umgekehrt - wie von Ihnen zitiert - gegen den Geschäftsführer einen Herausgabeanspruch aus §§ 681 S. 2, 667 BGB und als Eigentümer zudem aus § 985 BGB.
Sehr hilfreiches Video, danke schön!
Super, danke sehr
Vielen Dank. Super hilfreiches Video. Unbedingt mehr davon!
Vielen vielen Dank für die Videos hier - immer sehr viel Inhalt!! 😇👍🏻
Euer Kanal ist absolutes Gold
So eine Art Video für eine Klausur aus dem 2. Examen wäre toll!
Ihr seid echt klasse ! Macht richtig Spaß.
Kam in NRW im 1. Examen vor 2 Wochen dran👍🏼
Ihr seid wundervoll !!
Wie weit darf das Wiedergeben von Normen gehen? Der 312c I und II wird ja schon sehr ausführlich und Wort für Wort abgeschrieben. Eventuell ein Begrenzen auf das für die Prüfung Relevante? MfG
Gegen Zitate von (für die Bearbeitung relevanten) Normen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Entscheidend ist allerdings, dass die einzelnen Voraussetzungen der jeweiligen Norm klar benannt werden und dass an den richtigen Stellen durch saubere gutachterliche Subsumtion Schwerpunkte gesetzt werden.
Warum wurde kein Rücktritt geprüft. Eine ungewünschte Gravur kann man doch unschwer als Mangel ansehen oder nicht ?
Die Prüfung eines Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. §§ 437 Nr. 2, 346 I BGB hinsichtlich der Wanduhr ist denkbar. Man wird aber wohl die Voraussetzungen eines Rücktrittsgrunds verneinen müssen, weil H kein angemessener Zeitraum für eine Nacherfüllung gem. § 475d I Nr. 1 BGB zur Verfügung gestanden hat (vgl. auch die Anmerkung in den Lösungshinweisen auf S. 554 unten). Es erscheint aber noch vertretbar einen Rücktrittsgrund nach § 475d I Nr. 3 BGB (schwerwiegender Mangel) mit der Begründung, dass H bewusst mangelhaft geliefert hat, zu bejahen (vgl. hierzu BeckOK-BGB/Faust, 70. Edition, 1.5.2024, § 439 Rn. 21).
Danke
Dieses Duo ist einfach super danke!
Vielen Dank!
Man kann Herrn Rengier wohl kaum vorwerfen, dass er diese Ausreißerentscheidung des 6. Senats nicht vorhergesehen hat, § 246 fristete jahrzehntelang ein Schattendasein in Klausuren, trotz ebenfalls jahrzehntelang anhaltender Kritik aus der Literatur an der Manifestationstheorie...
Schönes Format, hätte ich damals im Jahr 2016 auch gerne gehabt. Ich fand die Bewertung in den ersten Minuten recht streng, weil sehr stark auf Formalia geachtet wurde. Für mich war beim Korrigieren von Probeklausuren immer Maßstab, ob ich von meinem Empfängerhorizont aus verstehe, was der Prüfling mir sagen will. Stil war aber ein wichtiges weiches Kriterium, das in beide Richtungen stark ins Gewicht fallen konnte. Aus meiner eigenen Erfahrung als Kandidat und Probeexamensprüfer kann ich den allgemeinen Tipp geben, es mit dem Gutachtenstil nicht in schuljungenartiger Art zu übertreiben. Bei unproblematischen Dingen finde ich "abhakbare Feststellungen" völlig ausreichend, wenn dafür bei den problematischen Punkten richtig sauber begutachtet wird und gezeigt wird, dass man es verstanden hat. Für die Examenskandidaten: Die Korrektur ist hier sehr nachvollziehbar und ausführlich begründet. Das ist aus meiner persönlichen Erfahrung eher die Ausnahme. Die meisten Prüfer wagen sich nicht so weit aus der Deckung (Zweitkorrektoren schon gar nicht). Viel Erfolg allen!
Kommen in Zukunft weitere solcher Videos? Das wäre sehr hilfreich. Das ist echt eine Marktlücke!
Wow
Das Format wäre vermutlich mit einer Bearbeitung im Bereich zwischen 9 und 11 Punkten deutlich ergiebiger und noch interessanter. Dort könnte man besser sehen, welche Fehler auch bei einer solchen, für die allermeisten Kandidaten wohl zufriedenstellenden, Leistung noch passieren bzw. passieren dürfen. Zudem wäre dies insofern hilfreicher, als dass man sehen könnte, wie solch eher unbekannte Probleme wie in den Abwandlungen, die wohl auch den Top 5-10% der Kandidaten nicht mehrheitlich aus dem Kopf bekannt sind, dennoch auf einem gewissen Niveau gelöst werden können. Hier sind ja eher Formalia bzw. eine zu lapidare Herangehensweise hinsichtlich Aufbau und Struktur und fehlendes Systemverständnis und materiell-rechtliches Wissen das Problem, was jeder Examenskandidat sich recht problemlos aneignen kann.
👍👍👍
Eure StrafR - Videos bereiten große Freude!
Wirklich sehr gelungenes, aufschlussreiches Video aus aus eine Perspektive die einem leider oft verschlossen bleibt. Gerne mehr davon!
Coole Klausur, habe sie gerade gelöst. Wäre es auch vertretbar zu argumentieren, dass ein objektiver Empfänger die Zusendung der Widerrufsbelehrung in der E-Mail so auslegt, als gelte diese Belehrung für alle bestellten Waren (also auch den Stuhl) und man deshalb eine andere Vereinbarung nach § 312g II annimmt?
Danke! Der Sachverhalt enthält den Hinweis, dass R eine fehlerfreie Widerrufsbelehrung nach Art. 246a § 1 II und III EGBGB beigefügt war. Zu unterstellen ist also, dass die Widerrufsbelehrung der tatsächlichen Rechtslage entspricht. Geht man davon aus, dass hinsichtlich des Schreibtischstuhls ein Widerrufsrecht besteht, ist nach § 1 II zu belehren. Wenn man der Auffassung ist, dass das Widerrufsrecht nach § 312g II Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist, ist eine Information nach § 1 III erfolgt (kein Widerrufsrecht). Man darf den Sachverhalt also nicht so verstehen, als ob H dem R in seiner Belehrung mitgeteilt hat, dass ihm bezogen auf den Schreibtischstuhl in jedem Fall ein Widerrufsrecht zusteht. Vielmehr sollte der Inhalt der Widerrufsbelehrung gerade keine Rolle für die Lösung der Klausur spielen.
Ich schreibe bald das 2. Examen in Berlin und habe in Trier studiert. Eure Videos sind wirklich lehrreich und ihr als Duo passt perfekt zusammen. Ich schaue mir regelmäßig die Videos als Vorbereitung an und es macht echt Spaß! Macht bitte weiter so!
Echt gut zu wissen, danke! Bitte mehr von solchen Videos!