Im § 12 Abs. 2 steht doch, dass Beschäftigungsgeber bei weniger als 50 Beschäftigten keine Meldestelle einrichten müssen (Sie sagten, dass diese bis zum Dezember durchatemen könnten). Aufatmen bis zum Dezember gilt doch nur für die Gruppe der Beschäftigungsgeber, die zwischen 50 und 249 Beschäftigte haben (§42 HinSchG) - sehen wir einmal von den Sonderregelungen für die Beschäftigungsgeber des § 12 Abs. 3 ab - bis sie am 17.12.doch eine Meldestelle einrichten müssen.
Richtig, gemäß § 12 Abs. 2 HinSchG trifft die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle grds. nur Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftigten.
Im § 12 Abs. 2 steht doch, dass Beschäftigungsgeber bei weniger als 50 Beschäftigten keine Meldestelle einrichten müssen (Sie sagten, dass diese bis zum Dezember durchatemen könnten). Aufatmen bis zum Dezember gilt doch nur für die Gruppe der Beschäftigungsgeber, die zwischen 50 und 249 Beschäftigte haben (§42 HinSchG) - sehen wir einmal von den Sonderregelungen für die Beschäftigungsgeber des § 12 Abs. 3 ab - bis sie am 17.12.doch eine Meldestelle einrichten müssen.
Richtig, gemäß § 12 Abs. 2 HinSchG trifft die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle grds. nur Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftigten.
Find ich nicht!
Dislike, wegen Gendern.
Ansonsten eine tolle Präsentation und gut erklärt. 👍
Tja, ... das wird zu Misstrauen unter Kollegen führen.
Dislike, wegen Gendern!!