Ich hab’s ganz ähnlich wie du, bin tatsächlich auf die Einwilligung gar nicht eingegangen, hab das total verpennt! Aber ich glaube es gibt auch eine Auffassung, die vertritt, dass 306 eben nicht das Eigentum, sondern die Allgemeinheit schützt, daher wäre wahrscheinlich beides in Ordnung gewesen, habe aber auch diese Meinung nicht angeführt, sondern es einfach ignoriert 😂 Hab Grausamkeit zwar angesprochen wegen des Feuers, aber dann auch verneint, weil C ja an der Rauchvergiftung gestorben ist. Bezüglich der Habgier des A hab ich genauso argumentiert wie du.
Ich hab die Einwilligung ja auch nur kurz aufgeworfen und verneint. Das selbe hätte man, denke ich, mit dem ETBI auch machen können/sollen bei § 306.. aber naja... immerhin ist der Spaß jetzt vorbei ^^
Bezüglich der Grausamkeit wird aber folgendes gesagt (Kinderhäuser, Strafrecht BT 1): "Maßstab für die Grausamkeit ist die Empfindungsfähigkeit des Opfers; grausam ist daher das Verhungernlassen eines Kleinkindes oder das Anzünden eines Menschen." Auf BGHSt 61, 302 wird verwiesen. Hätte man das Merkmal also zumindest anprüfen müssen?
@@Querulant1 weiß nicht wie gut ich das ausgeführt hatte, denke, ich hab gesagt, dass der an dem Rauch gestorben ist... im Schlaf, deswegen war auch Heimtücke anzusprechen 🥳
@@MarvinLippe Also ich bin Ref.iur und kann von mir aus sagen, Qualität ergibt sich nicht aus der Quantität und hat auch keinerlei positive Korrelation, wenn dann nur eine negative. Ich hab in meinem 1. im Durchschnitt 30 Seiten geschrieben ( viele Absätze damit es für den Leser angenehmer ist und Gedanken gegliedert werden können und habe auch für den älteren Korrektor offensichtlich eine angenehme große Schrift). Im Strafrecht habe ich immer (im ersten Versuch und Verbesserungsversuch) an die 40 geschrieben. Erfahrung daraus? Keine! Es kommt darauf an. Im ersten Versuch waren 2 Probleme in der ganzen Klausur, wenn man die hat kann man mit 12-15 Seiten ein VB schreiben. In der 2. Klausur war gefühlt der ganze BT Gegenstand zum anprüfen. Obwohl ich 2x die nahezu gleiche Seitenanzahl hatte, waren die Noten im Verbesserungsversuch etwas *hust* besser und haben mit mehr als voll befriedigt
Awww your cat 💙💙
Ich hab’s ganz ähnlich wie du, bin tatsächlich auf die Einwilligung gar nicht eingegangen, hab das total verpennt! Aber ich glaube es gibt auch eine Auffassung, die vertritt, dass 306 eben nicht das Eigentum, sondern die Allgemeinheit schützt, daher wäre wahrscheinlich beides in Ordnung gewesen, habe aber auch diese Meinung nicht angeführt, sondern es einfach ignoriert 😂
Hab Grausamkeit zwar angesprochen wegen des Feuers, aber dann auch verneint, weil C ja an der Rauchvergiftung gestorben ist. Bezüglich der Habgier des A hab ich genauso argumentiert wie du.
Genau ist die Minderansicht :) hM sieht 306 als qualifizierte Sachbeschädigung
@@tahmi_g3024 ja ich wusste das nicht ich bin froh dass das überhaupt vertreten wird 😂 ich hab 0 damit gerechnet dass Brandstiftung drankommt 🙈
Ich hab die Einwilligung ja auch nur kurz aufgeworfen und verneint. Das selbe hätte man, denke ich, mit dem ETBI auch machen können/sollen bei § 306.. aber naja... immerhin ist der Spaß jetzt vorbei ^^
@@MarvinLippe ja definitiv! Und ich warte auf die neuen Videos hahahah
Moin! Hat A nicht bei dem Mord in Ermöglichungsabsicht gehandelt?
Bezüglich der Grausamkeit wird aber folgendes gesagt (Kinderhäuser, Strafrecht BT 1):
"Maßstab für die Grausamkeit ist die Empfindungsfähigkeit des Opfers; grausam ist daher das Verhungernlassen eines Kleinkindes oder das Anzünden eines Menschen."
Auf BGHSt 61, 302 wird verwiesen.
Hätte man das Merkmal also zumindest anprüfen müssen?
C hat gepennt und nichts „mitbekommen“ - also wahrscheinlich nein. Man hätte es vllt kurz erwähnen können 🙌🏻
@@MarvinLippe Die Stelle hab ich wohl verpennt 😂😅
@@Querulant1 weiß nicht wie gut ich das ausgeführt hatte, denke, ich hab gesagt, dass der an dem Rauch gestorben ist... im Schlaf, deswegen war auch Heimtücke anzusprechen 🥳
Hattest du den Eindruck, dass die Klausuren im Examen (also vor allem im Strafrecht) anspruchsvoller sind als die Übungsklausuren?
Habe das auch als mittelbare Täterschaft geprüft 😂
Und den Betrug hab ich als 25 II angenommen weil es gerade auf den Brand ankam für den Versicherungsbetrug nach dem Wortlaut
28 Seiten holy....
gut - schlecht? :P
@@MarvinLippe Keine Ahnung. Ich bin im Rep und so schlau war ich bisher nie, dass ich so viel schreiben könnte xD
@@MarvinLippe Also ich bin Ref.iur und kann von mir aus sagen, Qualität ergibt sich nicht aus der Quantität und hat auch keinerlei positive Korrelation, wenn dann nur eine negative.
Ich hab in meinem 1. im Durchschnitt 30 Seiten geschrieben ( viele Absätze damit es für den Leser angenehmer ist und Gedanken gegliedert werden können und habe auch für den älteren Korrektor offensichtlich eine angenehme große Schrift). Im Strafrecht habe ich immer (im ersten Versuch und Verbesserungsversuch) an die 40 geschrieben. Erfahrung daraus? Keine! Es kommt darauf an. Im ersten Versuch waren 2 Probleme in der ganzen Klausur, wenn man die hat kann man mit 12-15 Seiten ein VB schreiben. In der 2. Klausur war gefühlt der ganze BT Gegenstand zum anprüfen. Obwohl ich 2x die nahezu gleiche Seitenanzahl hatte, waren die Noten im Verbesserungsversuch etwas *hust* besser und haben mit mehr als voll befriedigt
@@Querulant1 Dann viel Spaß im Referendariat, wenn du eine Staatsanwaltsklausur als Anklageschrift bekommst ;)