Strafrecht I Versuchsstrafbarkeit bei besonders schweren Fällen des Diebstahls I RA S. Koslowski

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  • เผยแพร่เมื่อ 7 ก.ค. 2024
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    Im Kurs „Eigentumsdelikte“ als Teil des „Repetitorium Strafrecht - Strafrecht BT 2 (Vermögensdelikte)“ lernen sie den Diebstahl und seine besonders schweren Fälle kennen. Zu diesem Bereich gehören auch der Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl und schwerer Bandendiebstahl.
    Weiterhin gehört zu diesem Kurs die Unterschlagung, Sachbeschädigung und der unbefugte Gebrauch von Fahrzeugen.
    Außerdem behandelt Ihr Dozent RA Stefan Koslowski den Raub (inkl. schwerer Raub, § 250 StGB, Raub mit Todesfolge) und räuberischen Diebstahl (inkl. räuberischen Angriff auf Kraftfahrer).
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ความคิดเห็น • 3

  • @ahhhhhding5219
    @ahhhhhding5219 ปีที่แล้ว

    Bei Fall 3 hat der Täter doch gar nicht zum Diebstahl unmittelbar angesetzt, da er noch nicht in die Schutzsphäre des Opfers eingedrungen und noch wesentliche Zwischenakte (öffnen der Tür) erforderlich waren, sehe ich das falsch?

  • @leandra7185
    @leandra7185 5 หลายเดือนก่อน

    Ich finde das Video zu § 243 leider nicht. Habt ihr das gelöscht oder existiert das noch?

  • @bbbastii8048
    @bbbastii8048 ปีที่แล้ว

    Wird der Streit im Gutachten stets unter dem Punkt ‚Strafzumessung‘ geführt?