Vielen Dank für das informative und tolle Video! Ich habe viel neues gelernt. Ich wäre jedoch vorsichtig damit zu behaupten, dass dem Mieter gegenüber dem Vermieter einen Schadensersatzanspruch wegen nicht erteilter Zustimmung wegen entgangenem Gewinn in Höhe des doppelten oder dreifachen Mietzins zustehen könnte. Im weiteren Verlauf sprechen sie sogar von der Möglichkeit, dass aufgrund guter Verhandlung mit dem Untermieter, sogar theoretisch das fünffache denkbar wäre. Solche Vereinbarungen zwischen Mieter und Untermieter dürften doch wegen Wucher oder wucherähnlichen Geschäften entweder wegen § 138 I oder § 138 II BGB unwirksam sein. Damit sollten Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter, zumindest in solcher Höhe, scheitern.
Vielen Dank für das informative und tolle Video! Ich habe viel neues gelernt. Ich wäre jedoch vorsichtig damit zu behaupten, dass dem Mieter gegenüber dem Vermieter einen Schadensersatzanspruch wegen nicht erteilter Zustimmung wegen entgangenem Gewinn in Höhe des doppelten oder dreifachen Mietzins zustehen könnte. Im weiteren Verlauf sprechen sie sogar von der Möglichkeit, dass aufgrund guter Verhandlung mit dem Untermieter, sogar theoretisch das fünffache denkbar wäre. Solche Vereinbarungen zwischen Mieter und Untermieter dürften doch wegen Wucher oder wucherähnlichen Geschäften entweder wegen § 138 I oder § 138 II BGB unwirksam sein. Damit sollten Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter, zumindest in solcher Höhe, scheitern.