Ja, das ist ein Problemfall. Die Frage ist schon, ob dort ein Unterlassungsdelikt oder nicht vorliegt. Wenn wir mal davon ausgehen, dass es sich um ein Begehungsdelikt handelt (so wohl die h.M. JuS 2010, 490 (494)), dann war das Ausgeben der Stifte kausal für den Tod. Wenn wir annehmen, dass es sich um ein Unterlassungsdelikt handelt und wir die Quasi-Kausalität zu prüfen haben, dann stimme ich dir zu, dass schon die Kausalität fehlt, nämlich, wenn man sich das Desinfizieren hinzudenkt, dann wäre der Erfolg NICHT mit an Sicherheit grenzender Wahrscheilichkeit entfallen.
Ehm, Minute 7:43 ...da müsste man meiner Logik schon in der objektiven Zurechnung des Vorsatzdeliktes rausfliegen, da der Schutzzweck der Norm nicht ist, dass man auf einer anderen Straße 2 min. später ankommt...?? Wie kannst du die objektive Zurechnung erst bejahen (Vorsatzdelikt) und dann verneinen (Fahrlässigkeitsdelikt)? Oder stehe ich jetzt total auf dem Schlauch?
Eine sehr gute Frage. Du hast Recht, dass sowohl beim Vorsatzdelikt als auch beim Fahrlässigkeitsdelikt die objektive Zurechnung nicht gegeben ist. Du musst allerdings bedenken, dass man Schemata nicht einfach immer "runter" prüft, also Punkt 1, Punkt 2, Punkt 3... Sondern häufig geht man bei so unproblematischen Sachen auf den offensichtlichsten Punkt. Das gilt für sämtliche Rechtsgebiete. Beispiel: Im Verwaltungsrecht z.B. sagt man z.B. "Einzig fraglich ist, ob die Maßnahme hier Regelungsgehalt hat" oder im Zivilrecht "einzig fraglich ist hier, ob die Willenserklärung wirksam geworden ist". Daher bin ich hier auf den offensichlichsten Punkt gesprungen, nämlich den Vorsatz, der ganz klar nicht vorliegt. Sonst prüft man in der Klausur ein Delikt, was offensichtlich nicht vorliegt, über mehrere Seiten, wobei jeder weiß, dass am Ende der Vorsatz fehlt.
@@Der_Jurastudent (Danke für die schnelle Antwort!) Okay, das verstehe ich , aber wenn man wie die h.L. die objektive Zurechnung im Tatbestand prüft und diese verneint, dann kann man doch nicht einfach die obj.Z. bejahen und dann erst im Vorsatz rausfliegen? Das ist doch nichts unproblematisches, wenn man da eigentlich rausfliegt? Bzw. anders gefragt: Wäre es falsch, die obj. Zurechnung des Vorsatzdelikts zu verneinen und damit die Prüfung zu beenden, dadurch prüft man ja sogar wesentlich weniger und spart wertvolle Zeit.
@@anonymstay2406Ich bejahe ja nicht die objektive Zurechnung bei 212, sondern springe sofort auf den offensichtlich nicht gegebenen Vorsatz. In diesem kurzen Fall würde ich sagen, dass dein vorgeschlagenes Vorgehen nicht falsch ist.
Definitiv. Die gesamte Playlist sollte sogar für das Strafrecht AT für das Examen ausreichen. Zumindest konzipiere ich meine Videos im Hinblick auf das Staatsexamen.
@@Der_Jurastudent Vielen Dank für deine Antwort. Ich möchte mich auf den richtigen Kanal für meine bevorstehenden Juravorlesungen vorbereiten. Neben deinem Kanal gibt es auch einen Kanal, der Strafrecht AT behandelt. Der Kanal heißt "Paragraph Einunddreißig". Behandelt ihr beide denselben Lehrplan oder gibt es Unterschiede zwischen euch? Ich frage, weil seine Vorlesungsvideos sieben Jahre alt sind.
Schau dir seine Videos an und vergleiche die mit meinen und mach dir ein eigenes Bild. Ich weiß nicht, was er alles behandelt. Ich kenne natürlich ein paar seiner Videos, denke aber, dass meine Videos besser sind, sonst hätte ich diesen Kanal nicht gestartet.
Ist den bei dem Fall mit dem Handlungspflichtigen Retter überhaupt der subjektive Vorsatz zu bejahen? Denn in meinen Augen müsste der ja verneint werden und damit nur die fahrlässige Tötung in Betracht kommen...
Ich würde Eventualvotsatz bejahen, aber die Angaben im Sachverhalt sind nicht sehr ausführlich. Aber auch bei 222 müssten wir ja die objektive Zurechnung prüfen.
Irre ich mich oder verwendest du die deutschen Paragrafen? Weil das Video ist ja eigentlich für AT Recht aber die Paragrafen passen nicht mit jenen des österreichischen StGB zusammen
Haha, ich bin Jurist. Ich habe überhaupt keinen Einfluss auf die Werbung, da diese von TH-cam selbst geschalten wird. Ich habe noch keinen Cent mit TH-cam verdient.
Deine Erklärungen sind so gut!!! Besser und kompakter als jedes Lehrbuch. ;)
Danke!
Hallo, bestände denn überhaupt ab 35:00 beim Fall des Pinselherstellers P. Kausalität ?.
Ja, das ist ein Problemfall. Die Frage ist schon, ob dort ein Unterlassungsdelikt oder nicht vorliegt.
Wenn wir mal davon ausgehen, dass es sich um ein Begehungsdelikt handelt (so wohl die h.M. JuS 2010, 490 (494)), dann war das Ausgeben der Stifte kausal für den Tod.
Wenn wir annehmen, dass es sich um ein Unterlassungsdelikt handelt und wir die Quasi-Kausalität zu prüfen haben, dann stimme ich dir zu, dass schon die Kausalität fehlt, nämlich, wenn man sich das Desinfizieren hinzudenkt, dann wäre der Erfolg NICHT mit an Sicherheit grenzender Wahrscheilichkeit entfallen.
@@Der_JurastudentDanke. Du machst sehr gute und informative Videos !
Danke dir!
Sehr gut zum Wiederholen für das 1. Examen
Vielen Dank!
Ehm, Minute 7:43 ...da müsste man meiner Logik schon in der objektiven Zurechnung des Vorsatzdeliktes rausfliegen, da der Schutzzweck der Norm nicht ist, dass man auf einer anderen Straße 2 min. später ankommt...?? Wie kannst du die objektive Zurechnung erst bejahen (Vorsatzdelikt) und dann verneinen (Fahrlässigkeitsdelikt)? Oder stehe ich jetzt total auf dem Schlauch?
Eine sehr gute Frage. Du hast Recht, dass sowohl beim Vorsatzdelikt als auch beim Fahrlässigkeitsdelikt die objektive Zurechnung nicht gegeben ist.
Du musst allerdings bedenken, dass man Schemata nicht einfach immer "runter" prüft, also Punkt 1, Punkt 2, Punkt 3... Sondern häufig geht man bei so unproblematischen Sachen auf den offensichtlichsten Punkt. Das gilt für sämtliche Rechtsgebiete.
Beispiel: Im Verwaltungsrecht z.B. sagt man z.B. "Einzig fraglich ist, ob die Maßnahme hier Regelungsgehalt hat" oder im Zivilrecht "einzig fraglich ist hier, ob die Willenserklärung wirksam geworden ist".
Daher bin ich hier auf den offensichlichsten Punkt gesprungen, nämlich den Vorsatz, der ganz klar nicht vorliegt. Sonst prüft man in der Klausur ein Delikt, was offensichtlich nicht vorliegt, über mehrere Seiten, wobei jeder weiß, dass am Ende der Vorsatz fehlt.
@@Der_Jurastudent (Danke für die schnelle Antwort!) Okay, das verstehe ich , aber wenn man wie die h.L. die objektive Zurechnung im Tatbestand prüft und diese verneint, dann kann man doch nicht einfach die obj.Z. bejahen und dann erst im Vorsatz rausfliegen? Das ist doch nichts unproblematisches, wenn man da eigentlich rausfliegt? Bzw. anders gefragt: Wäre es falsch, die obj. Zurechnung des Vorsatzdelikts zu verneinen und damit die Prüfung zu beenden, dadurch prüft man ja sogar wesentlich weniger und spart wertvolle Zeit.
@@anonymstay2406Ich bejahe ja nicht die objektive Zurechnung bei 212, sondern springe sofort auf den offensichtlich nicht gegebenen Vorsatz.
In diesem kurzen Fall würde ich sagen, dass dein vorgeschlagenes Vorgehen nicht falsch ist.
@@Der_Jurastudent Ah!! Verstehe!! Danke :-) (Ich dachte, du bejahst die obj.Z. beim Vorsatzdelikt, deshalb die Verwirrung) Lieben Dank!
Top Video!!!
Danke!
wird die objektive zurechnung nur bei fahrlässigkeitsdelikten geprüft??
Nein, bei allen Erfolgsdelikten, egal ob vorsätzlich oder fahrlässig.
Strafrecht AT Ist die obige Playlist für das erste Semester der Strafrechtsklausur AT ausreichend?
Definitiv. Die gesamte Playlist sollte sogar für das Strafrecht AT für das Examen ausreichen. Zumindest konzipiere ich meine Videos im Hinblick auf das Staatsexamen.
@@Der_Jurastudent Vielen Dank für deine Antwort. Ich möchte mich auf den richtigen Kanal für meine bevorstehenden Juravorlesungen vorbereiten. Neben deinem Kanal gibt es auch einen Kanal, der Strafrecht AT behandelt. Der Kanal heißt "Paragraph Einunddreißig". Behandelt ihr beide denselben Lehrplan oder gibt es Unterschiede zwischen euch? Ich frage, weil seine Vorlesungsvideos sieben Jahre alt sind.
Schau dir seine Videos an und vergleiche die mit meinen und mach dir ein eigenes Bild.
Ich weiß nicht, was er alles behandelt. Ich kenne natürlich ein paar seiner Videos, denke aber, dass meine Videos besser sind, sonst hätte ich diesen Kanal nicht gestartet.
Ist den bei dem Fall mit dem Handlungspflichtigen Retter überhaupt der subjektive Vorsatz zu bejahen? Denn in meinen Augen müsste der ja verneint werden und damit nur die fahrlässige Tötung in Betracht kommen...
Ich würde Eventualvotsatz bejahen, aber die Angaben im Sachverhalt sind nicht sehr ausführlich. Aber auch bei 222 müssten wir ja die objektive Zurechnung prüfen.
Irre ich mich oder verwendest du die deutschen Paragrafen? Weil das Video ist ja eigentlich für AT Recht aber die Paragrafen passen nicht mit jenen des österreichischen StGB zusammen
Haha, das ist mir noch nie aufgefallen. Das AT steht in Deutschland für Allgemeiner Teil. Meine Videos richten sich primär an deutsche Jurastudenten.
Hör mal bist du Jurist oder Ökonom? So viel Werbung läuft doch sonst nur bei ProSieben
Haha, ich bin Jurist. Ich habe überhaupt keinen Einfluss auf die Werbung, da diese von TH-cam selbst geschalten wird. Ich habe noch keinen Cent mit TH-cam verdient.
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