Hallo @iwonas8169, rechtzeitig unterrichtet der Arbeitgeber, wenn er den Betriebsrat spätestens eine Woche vor Abschluss des Arbeitsvertrags über die geplante Maßnahme in Kenntnis setzt. Herzliche Grüße
Hallo @treffnixx7419, das ist leider wie überall im Leben: Unlauteres Verhalten kann man leider nicht grundsätzlich verhindern. Erst wenn es auffällt, kann man entweder die Zustimmung zur Einstellung verweigern. Falls es dafür schon zu spät ist, kann man nach § 23 Absatz 3 BetrVG einen Antrag auf (zukünftige) Unterlassung beim Arbeitsgericht stellen. Herzliche Grüße
Die Frage ist, wann genau BR informiert werden muss? Bevor der Arbeitsvertrag unterschrieben ist?
Hallo @iwonas8169, rechtzeitig unterrichtet der Arbeitgeber, wenn er den Betriebsrat spätestens eine Woche vor Abschluss des Arbeitsvertrags über die geplante Maßnahme in Kenntnis setzt. Herzliche Grüße
Woher weiß ich, das mir sämtliche Bewerbungen "zugänglich" sind?? Der AG kann ja auch sagen, es hat sich nur "einer" beworben hat...
Hallo @treffnixx7419, das ist leider wie überall im Leben: Unlauteres Verhalten kann man leider nicht grundsätzlich verhindern. Erst wenn es auffällt, kann man entweder die Zustimmung zur Einstellung verweigern. Falls es dafür schon zu spät ist, kann man nach § 23 Absatz 3 BetrVG einen Antrag auf (zukünftige) Unterlassung beim Arbeitsgericht stellen. Herzliche Grüße