Vielen Dank für Ihren Beitrag. Mein Vater hat mit seiner neuen Ehefrau kinderlos ein Berliner Testament notariell verfasst. Mein Vater war erst versterbender , seine neue Frau erbte und wir Kinder sollten zuletzt erben, wenn seine Frau versterben würde. Trotzdem ging ich fast leer aus, als seine Frau verstarb. Alle anderen Kinder hatten ihren Pflichtteil gefordert , nur ich nicht. Als seine neue Frau verstarb, vermachte sie ihr komplettes Vermögen ihrer Nichte . Mir blieb nur der Pflichtteil , da die 3 Jahre Frist für mich noch nicht abgelaufen war. - Das machte eine Klausel im Testament möglich, wonach der letzt lebende weitere Verfügungen erstellen durfte. - Ich habe mich auch fachanwaltlich beraten lassen, da ich dachte, das mir doch der doppelte Anteil zustehen würde.
Da waren Sie der Anständige, der nach dem Tod des Elternteils nicht gleich den Pflichtteil verlangt und damit die Witwe in Ruhe gelassen hat. Ihr Glück war letztlich, dass der Pflichtteil noch nicht verjährt war. Häufig ist das nämlich der Fall, wenn der zweite Ehegatte verstirbt. Hat dieser das Testament zuvor geändert, kann man in "Patchwork-Situationen" schnell komplett leer ausgehen.
Das Berliner-Testament kann halt neben der Erbschaftssteuer im EInzelfall auch weitere unangenehme auf die Abkömmlinge haben, z. B. was ist mit dem Pflichtteil wenn der überlebende Ehepartner wieder heiratet? Oder das Erbe für Sozialleistungen angerechnet wird und verbraucht wird.
Ja, der Pflichtteilsberechtigte muss halt abwägen: Pflichtteil nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils fordern und (aufgrund Pflichteeilsklausel) später als Erbe ausscheiden ODER ein gewisses Risiko eingehen, dass der längerlebende Ehegatte das ganze Vermögen ausgibt...
Gibt es für die Erben eigentlich ähnlich wie für Pflichtteilsberechtigte eine Norm wie den §2325 die Ansprüche gegenüber DRITTEN! begründet? Nix gefunden in den §§2032 folgende...
Spontan fällt mir dazu keine Vorschrift ein. Ein Stück weit wäre eine solche Regelung für Erben aber auch überraschend. Denn der Erblasser kann zu seinen Lebzeiten mit seinen Vermögenswerten ja machen was er will (z.B. Schenkungen vornehmen). Anderes gilt dann, wenn es ein bindendes gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag gibt und Schenkungen die im Testament/Erbvertrag Bedachten „beeinträchtigen“.
Wenn man einem Kind, aus der ersten Ehe des Partners, nur ein Pflichtteil zukommen lassen möchte, muss man das in einem Berliner Testament erwähnen? Oder kann man das Kind einfach nicht im Testament erwähnen? Ich selbst wurde in einem Berliner Testament nicht erwähnt und bekam dadurch nur ein Pflichtteil.
Ich empfehle Ihnen, den Umstand, dass ein Ehepartner ein Kind aus einer früheren Ehe hat, schlicht in einer Vorbemerkung zu erwähnen. Im weiteren Text des Testaments Kind darf natürlich nicht als Schlusserbe eingesetzt werden, wenn es möglichst wenig - also nur den Pflichtteil - bekommen soll.
Danke für Ihre Videos! Eine Frage, bei der man im Netz nirgends fündig wird: Kann der Erbe (Berliner Testament) an seine 2 Kinder auch mehr als den Pflichtteil von je einem 1/8 des verstorbenen Elternteils übertragen? (also an beide Kinder den gleichen Betrag, jedoch höher als der exakt berechnete Anspruch wäre). Schönen Dank!
@@rechtsanwalt Herzlichen Dank für die rasche Info! d.h. man könnte, falls es genannter Fall hergeben sollte, den Freibetrag von 400000 pro Kind problemlos "ausreizen", obwohl der Pflichteil, bezogen auf das Vermögen des verstorbenen Ehepartner, u.u. nur einen Bruchteil des Freibetrags ausmachen würde?
Als Kind hat man PRO Elternteil einen Freibetrag von 400.000 EUR! Mit dem Pflichtteil wird der Freibetrag nach dem verstorbenen Elternteil ausgenutzt. Soweit der andere Elternteil diesen Pflichtteil "aufstockt", handelt es sich um eine Schenkung von diesem und wird auf den Freibetrag nach dem schenkenden Elternteil angerechnet.
Wie ist das mit der Erbschaftssteuer, wenn auch der 2. Elternteil verstirbt. Die Kinder erben doch beim Berliner Testament von 2 Erblassern, muss das nicht bei der Erbschaftssteuer berücksichtigt werden?
Beim normalen *Berliner Testament* ist es gerade so, dass beim ersten Tod *nur* der andere *Ehepartner allein* erbt. Die Kinder sind für diesen Erbfall enterbt. Erst beim zweiten Tod geht der übrig gebliebene Nachlass zu den Kindern. Die Kinder können ihren jeweiligen *Erbschaftsteuerfreibetrag* daher auch *nur hinsichtlich des zuletzt verstorbenen Elternteils* geltend machen. Dass in dem Nachlass des längerlebenden Ehegatten auch der vom erstverstorbenen Ehepartner geerbte Nachlass "steckt", ändert daran nichts.
Nicht ganz richtig. Auch beim Erstversterbenden haben die Kinder Anspruch auf ihr Pflichtteil. Selbst erlebt. Deshalb spricht man ja auch von Pflichtteil.
Klar haben die Kinder nach dem Erstversterbenden einen Pflichtteil. Hier müssen Sie zwischen "Erbe werden" und dem "Pflichtteil" unterscheiden! Beim Berliner Testament erbt NUR der andere Ehegatte, nicht aber das betreffende Kind.
Hier könnte das Ehepaar den Erbteil als Schuldverschreibungen im Grundbuch eintragen lassen mit Niesbrauch des Überlebenden ohne zwangsverkauf Recht der Erben.
*Enterben* kann man sein Kind. Dazu muss ein *Testament* errichtet werden. Das Kind hat aber ein Pflichtteilsrecht. Dem Kind den *Pflichtteil* komplett zu entziehen ist *schwer* - die Voraussetzungen dafür sind hoch.
@@rechtsanwalt was ist, wenn man eine Stiftung gründet und ein Erbfall damit nicht eintritt bzw vermieden wird und stattdessen Stiftungsrecht und damit verbundene Modalitäten eintreten ? 🤔
Beim Arbeitslosengeld II entspricht dies in der Tat der Rechtsprechung der Sozialgerichte. Hingegen wird beim Arbeitslosengeld I kein Vermögen angerechnet.
Vielen Dank für Ihren Beitrag. Mein Vater hat mit seiner neuen Ehefrau kinderlos ein Berliner Testament notariell verfasst.
Mein Vater war erst versterbender , seine neue Frau erbte und wir Kinder sollten zuletzt erben, wenn seine Frau versterben würde.
Trotzdem ging ich fast leer aus, als seine Frau verstarb. Alle anderen Kinder hatten ihren Pflichtteil gefordert , nur ich nicht.
Als seine neue Frau verstarb, vermachte sie ihr komplettes Vermögen ihrer Nichte . Mir blieb nur der Pflichtteil , da die 3 Jahre Frist
für mich noch nicht abgelaufen war. - Das machte eine Klausel im Testament möglich, wonach der letzt lebende weitere Verfügungen
erstellen durfte. - Ich habe mich auch fachanwaltlich beraten lassen, da ich dachte, das mir doch der doppelte Anteil zustehen würde.
Da waren Sie der Anständige, der nach dem Tod des Elternteils nicht gleich den Pflichtteil verlangt und damit die Witwe in Ruhe gelassen hat. Ihr Glück war letztlich, dass der Pflichtteil noch nicht verjährt war. Häufig ist das nämlich der Fall, wenn der zweite Ehegatte verstirbt. Hat dieser das Testament zuvor geändert, kann man in "Patchwork-Situationen" schnell komplett leer ausgehen.
Very interesting
Das Berliner-Testament kann halt neben der Erbschaftssteuer im EInzelfall auch weitere unangenehme auf die Abkömmlinge haben, z. B. was ist mit dem Pflichtteil wenn der überlebende Ehepartner wieder heiratet? Oder das Erbe für Sozialleistungen angerechnet wird und verbraucht wird.
Ja, der Pflichtteilsberechtigte muss halt abwägen: Pflichtteil nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils fordern und (aufgrund Pflichteeilsklausel) später als Erbe ausscheiden ODER ein gewisses Risiko eingehen, dass der längerlebende Ehegatte das ganze Vermögen ausgibt...
Gibt es für die Erben eigentlich ähnlich wie für Pflichtteilsberechtigte eine Norm wie den §2325 die Ansprüche gegenüber DRITTEN! begründet? Nix gefunden in den §§2032 folgende...
Spontan fällt mir dazu keine Vorschrift ein. Ein Stück weit wäre eine solche Regelung für Erben aber auch überraschend. Denn der Erblasser kann zu seinen Lebzeiten mit seinen Vermögenswerten ja machen was er will (z.B. Schenkungen vornehmen). Anderes gilt dann, wenn es ein bindendes gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag gibt und Schenkungen die im Testament/Erbvertrag Bedachten „beeinträchtigen“.
Wenn man einem Kind, aus der ersten Ehe des Partners, nur ein Pflichtteil zukommen lassen möchte, muss man das in einem Berliner Testament erwähnen? Oder kann man das Kind einfach nicht im Testament erwähnen? Ich selbst wurde in einem Berliner Testament nicht erwähnt und bekam dadurch nur ein Pflichtteil.
Ich empfehle Ihnen, den Umstand, dass ein Ehepartner ein Kind aus einer früheren Ehe hat, schlicht in einer Vorbemerkung zu erwähnen. Im weiteren Text des Testaments Kind darf natürlich nicht als Schlusserbe eingesetzt werden, wenn es möglichst wenig - also nur den Pflichtteil - bekommen soll.
@@rechtsanwalt
Vielen Dank.
Danke für Ihre Videos! Eine Frage, bei der man im Netz nirgends fündig wird: Kann der Erbe (Berliner Testament) an seine 2 Kinder auch mehr als den Pflichtteil von je einem 1/8 des verstorbenen Elternteils übertragen? (also an beide Kinder den gleichen Betrag, jedoch höher als der exakt berechnete Anspruch wäre). Schönen Dank!
Na klar, das kann der überlebende Ehepartner tun. Es handelt sich dann, soweit der Betrag über den Pflichtteil hinaus geht, um eine Schenkung.
@@rechtsanwalt Herzlichen Dank für die rasche Info! d.h. man könnte, falls es genannter Fall hergeben sollte, den Freibetrag von 400000 pro Kind problemlos "ausreizen", obwohl der Pflichteil, bezogen auf das Vermögen des verstorbenen Ehepartner, u.u. nur einen Bruchteil des Freibetrags ausmachen würde?
Als Kind hat man PRO Elternteil einen Freibetrag von 400.000 EUR! Mit dem Pflichtteil wird der Freibetrag nach dem verstorbenen Elternteil ausgenutzt. Soweit der andere Elternteil diesen Pflichtteil "aufstockt", handelt es sich um eine Schenkung von diesem und wird auf den Freibetrag nach dem schenkenden Elternteil angerechnet.
@@rechtsanwalt Tausend Dank für die kompetente Auskunft! :-)
👌
Gibt es für Ihre Infos ein Äquivalent für Österreich?
Leider ist mir insoweit nichts bekannt.
@@rechtsanwalt vielen Dank trotzdem!
Wie ist das mit der Erbschaftssteuer, wenn auch der 2. Elternteil verstirbt. Die Kinder erben doch beim Berliner Testament von 2 Erblassern, muss das nicht bei der Erbschaftssteuer berücksichtigt werden?
Beim normalen *Berliner Testament* ist es gerade so, dass beim ersten Tod *nur* der andere *Ehepartner allein* erbt. Die Kinder sind für diesen Erbfall enterbt.
Erst beim zweiten Tod geht der übrig gebliebene Nachlass zu den Kindern. Die Kinder können ihren jeweiligen *Erbschaftsteuerfreibetrag* daher auch *nur hinsichtlich des zuletzt verstorbenen Elternteils* geltend machen. Dass in dem Nachlass des längerlebenden Ehegatten auch der vom erstverstorbenen Ehepartner geerbte Nachlass "steckt", ändert daran nichts.
Nicht ganz richtig. Auch beim Erstversterbenden haben die Kinder Anspruch auf ihr Pflichtteil. Selbst erlebt. Deshalb spricht man ja auch von Pflichtteil.
Klar haben die Kinder nach dem Erstversterbenden einen Pflichtteil. Hier müssen Sie zwischen "Erbe werden" und dem "Pflichtteil" unterscheiden! Beim Berliner Testament erbt NUR der andere Ehegatte, nicht aber das betreffende Kind.
Hier könnte das Ehepaar den Erbteil als Schuldverschreibungen im Grundbuch eintragen lassen mit Niesbrauch des Überlebenden ohne zwangsverkauf Recht der Erben.
Gibt es eine möglichkeit dem kind den pflichtteil zu verwehren . ergo enterben ?
*Enterben* kann man sein Kind. Dazu muss ein *Testament* errichtet werden.
Das Kind hat aber ein Pflichtteilsrecht. Dem Kind den *Pflichtteil* komplett zu entziehen ist *schwer* - die Voraussetzungen dafür sind hoch.
@@rechtsanwalt was ist, wenn man eine Stiftung gründet und ein Erbfall damit nicht eintritt bzw vermieden wird und stattdessen Stiftungsrecht und damit verbundene Modalitäten eintreten ? 🤔
Das Arbeitamt wollte bei mir, das ich es auszahlen lasse
Beim Arbeitslosengeld II entspricht dies in der Tat der Rechtsprechung der Sozialgerichte. Hingegen wird beim Arbeitslosengeld I kein Vermögen angerechnet.