Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz, Falllösungseinheit 3

แชร์
ฝัง
  • เผยแพร่เมื่อ 5 ก.พ. 2025
  • Falllösungseinheit 3
    Georg, wohnhaft in Frojach (Bezirk Murau, Steiermark), ist passionierter Jäger und verfügt dementsprechend auch über eine Jagdkarte iSd Steiermärkischen Jagdgesetzes. Nachdem Georg beim örtlichen Zeltfest einen Kontrahenten krankenhausreif prügelt, wird er gerichtlich zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt. In weiterer Folge entzieht die zuständige Behörde Georg die Jagdkarte für fünf Jahre und plant die sofortige Vollstreckung.
    Welche Umstände müssen vorliegen, damit das Vorgehen der Behörde rechtmäßig ist? Wie kann sich Georg gegen die geplante sofortige Vollstreckung zu Wehr setzen?
    Florentina hat gemeinsam mit ihrem Verlobten ein Grundstück in Eisenerz (Bezirk Leoben, Steiermark) erworben und plant darauf ein Einfamilienhaus zu errichten. Rechtskonform sucht sie dazu bei der sachlich und örtlich zuständigen Behörde um Erteilung der Baubewilligung an. Da der fragliche Organwalter Kurt jedoch mit Florentinas Vater seit Jugendtagen zerstritten ist, lässt er ihr Ansuchen unbearbeitet liegen.
    Was kann Florentina im gegenständlichen Fall unternehmen?
    In Wolfsberg (Bezirk Wolfsberg, Kärnten) soll eine Seveso-III Betriebsanlage errichtet werden. Die sachlich und örtlich zuständige Behörde identifiziert vorab 892 Personen als Nachbarn iSd einschlägigen Materiengesetze. Der Behördenleiter ist angesichts der daraus resultierenden zustellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Herausforderungen verzweifelt.
    Welche Vorgehensweise raten Sie dem Behördenleiter?
    Claire ist Rechtsmittelwerber vor dem Bundesverwaltungsgericht. Bereits in der Schriftsatzphase regt sie die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens iSd Art 267 AEUV an, da sich ihrer Meinung nach im gegenständlichen Fall eine Auslegungsfrage betreffend einschlägiger unionsrechtlicher Normen stellt. Zudem sieht sich Claire aufgrund privater Schicksalsschläge nicht mehr in der Lage für die Verfahrenskosten aufzukommen. Der Senatsvorsitzende am BVwG Michael rät seinen Kollegen auf die Anregung von Claire, betreffend Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens, nicht einzugehen, da „man ja ohnedies kein letztinstanzliches Gericht sei“. Der fachkundige Laienrichter Jakob teilt diese Rechtsmeinung nicht und widerspricht Michael in der Senatssitzung. Michael tut den Widerspruch mit dem Hinweis darauf ab, dass Jakob ja überhaupt kein „echter“ Richter sei und ihm daher auch nicht die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse zukämen. Nachdem die Urlaubzeit naht, delegiert der Richtersenat letztendlich das Verfassen und Ausfertigen des Erkenntnisses an den Rechtspfleger Gabriel. Dieser schließt gem § 25a Abs 1 VwGG die Möglichkeit der Erhebung einer ordentlichen Revision aus.
    Wie ist die Rechtslage?
    Gehen Sie davon aus, dass Claire ein Erkenntnis eines letztinstanzlichen Gerichts vorliegt. Ihrer Meinung nach wurde sie jedoch in ihrem Recht auf ein faires Verfahren iSd Art 6 EMRK verletzt.
    Stehen Claire noch Rechtsschutzmöglichkeiten offen?
    Notwendiger Anhang:
    §§ 36-42 Steiermärkisches Jagdgesetz
    §§ 1 und 2 Steiermärkisches Baugesetz

ความคิดเห็น •