Hinsichtlich der Beleidigung zu Lasten eines Beamten im Dienst oder in Bezug auf seinen Dienst (eine "Beamtenbeleidigung" gibt es zumindest vom Wortlaut der Gesetzestexte so nicht, auch wenn der Begriff auch in Behörden oft gebraucht wird) ist es gut zu wissen, dass in diesem Fall nicht nur der Beleidigte, sondern auch der Dienstvorgesetzte berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Das gilt auch dann, wenn der Beleidigte selbst das nicht möchte oder wenn es ihm nicht wichtig ist. Und das wird der Vorgesetzte aus grundsätzlichen Überlegungen heraus nicht selten tun. Ebenfalls ist das ein Motivationsgrund für die Staatsanwaltschaft, das öffentliche Interesse öfters als bei Beleidigungen unter Privatpersonen zu bejahen.
Manche Menschen, insbesondere als Autofahrer bzw. -fahrerin, verhalten sich so, dass die genannten "Beleidigungen" eine Tatsachenfeststellung sein sollten und keine strafbare Beleidigung. Es werden zu oft die Täter geschützt und die Belästigten oder (durch deren Fahrverhalten) Gefährdeten bestraft. Diesen Menschen, die sich so verhalten, gebührt in diesem Fall kein Respekt und keine Ehre. Das Verhalten des "Beleidigten" sollte vom Gesetz her bei der Beurteilung der "Beleidigung" berücksichtigt werden. Natürlich meine ich hier nicht grundlose Beleidigungen, auch die Art und Weise muss Grenzen haben. Aber wenn beispielsweise jemandem die Vorfahrt genommen wird, ein Fahrzeug bei hoher Geschwindigkeit geschnitten oder ausgebremst wird, gefährliche Fahrmanöver gefahren werden, usw., scheint es keine unverfängliche, verständliche und rechtlich einwandfreie Möglichkeit zu geben, dies dem anderen Fahrer / der anderen Fahrerin zu signalisieren und ihn / sie in diesem Moment darauf hinzuweisen, um vielleicht - zumindest bei ein paar - eine Verhaltensänderung zu erreichen. Und ohne Kamera oder Zeugen sind auch spätere Anzeigen nicht erfolgversprechend, selbst mit Videoaufnahmen liest man immer wieder, dass Betroffene berichten, dass die Verfahren eingestellt wurden, z.B. mangels öffentlichen Interesses, oder weil der Fahrer nicht eindeutig festgestellt werden konnte.
Gutes Timing, hatte letztens einen Kloppi der mich unnötigerweise überholt hat, nur um dann vor mir auf dem rechten Fahrbahnrand zu stehen. Ich wollte meinen Unmut ausdrücken, aber ohne belangt werden zu können, also hob ich beim vorbeifahren meinen rechten arm und die Hand tat so, als würde eine Glühbirne gewechselt werden. War für den Moment ganz lustig, ist es aber net wert gewesen, die gemeinte Person nahm das net wahr und die Gestik zu unverständlich, das dürfte eher den Hintermann verwirrt haben. idk Mittlerweile fluche ich nur noch, ohne dabei den Mund zu sehr zu bewegen, das hilft deutlich besser den Frust vor Ort und Stelle loszuwerden. Die Hupe wird sehr selten betätigt, liegt aber auch an der bescheuerten Positionierung dieser am Ende des Schalthebels... wer denkt sich so sowas aus???
Im heutigen Straßenverkehr müsste es dann ca. pro Stunde tausende von Strafanzeigen alleine dafür geben, wenn geltendes Recht umgesetzt werden würde. Unmöglich, mit der Verrohung der Gesellschaft Schritt zu halten.
Für Beleidigung ggü. Polizei-/Zoll/Justizbeamte sollte es 3-fache Strafe geben. Für Beleidigung ggü. Amtsinhabern (Rathaus/Fürerscheinstelle/usw. und ggü. Bus-/Strassenbahn-/U-Bahnfahrern und im Prinzip ggü. alle die gerade in der Ausübung von ihrer Tätigkeit sind, d.h. auch z.B. Kassierer im Supermarkt sollte es 2-fache Strafe geben.
Das kostet gar nichts. Hab mal vor 15 Jahren einen Polizisten den Finger gezeigt bei Geschwindigkeitsmessung. Mit Blaulicht angehalten. Eine Standpauke erhalten und 50€ wegen "keinem Gurt" und "Telefonie ohne Freisprecheinrichtung". War allerdings angegurtet und hatte kein Handy dabei. Das war allerdings in Österreich.
@@giorgiocorleone2747 Die Rechtslage in Österreich ist schon länger so, dass es den Tatbestand "Beamtenbeleidigung" nimmer gibt. Man wird dann eben für erfundene Tatbestände bestraft.
Hinsichtlich der Beleidigung zu Lasten eines Beamten im Dienst oder in Bezug auf seinen Dienst (eine "Beamtenbeleidigung" gibt es zumindest vom Wortlaut der Gesetzestexte so nicht, auch wenn der Begriff auch in Behörden oft gebraucht wird) ist es gut zu wissen, dass in diesem Fall nicht nur der Beleidigte, sondern auch der Dienstvorgesetzte berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Das gilt auch dann, wenn der Beleidigte selbst das nicht möchte oder wenn es ihm nicht wichtig ist. Und das wird der Vorgesetzte aus grundsätzlichen Überlegungen heraus nicht selten tun. Ebenfalls ist das ein Motivationsgrund für die Staatsanwaltschaft, das öffentliche Interesse öfters als bei Beleidigungen unter Privatpersonen zu bejahen.
Manche Menschen, insbesondere als Autofahrer bzw. -fahrerin, verhalten sich so, dass die genannten "Beleidigungen" eine Tatsachenfeststellung sein sollten und keine strafbare Beleidigung. Es werden zu oft die Täter geschützt und die Belästigten oder (durch deren Fahrverhalten) Gefährdeten bestraft. Diesen Menschen, die sich so verhalten, gebührt in diesem Fall kein Respekt und keine Ehre. Das Verhalten des "Beleidigten" sollte vom Gesetz her bei der Beurteilung der "Beleidigung" berücksichtigt werden.
Natürlich meine ich hier nicht grundlose Beleidigungen, auch die Art und Weise muss Grenzen haben. Aber wenn beispielsweise jemandem die Vorfahrt genommen wird, ein Fahrzeug bei hoher Geschwindigkeit geschnitten oder ausgebremst wird, gefährliche Fahrmanöver gefahren werden, usw., scheint es keine unverfängliche, verständliche und rechtlich einwandfreie Möglichkeit zu geben, dies dem anderen Fahrer / der anderen Fahrerin zu signalisieren und ihn / sie in diesem Moment darauf hinzuweisen, um vielleicht - zumindest bei ein paar - eine Verhaltensänderung zu erreichen. Und ohne Kamera oder Zeugen sind auch spätere Anzeigen nicht erfolgversprechend, selbst mit Videoaufnahmen liest man immer wieder, dass Betroffene berichten, dass die Verfahren eingestellt wurden, z.B. mangels öffentlichen Interesses, oder weil der Fahrer nicht eindeutig festgestellt werden konnte.
Wenn man jemanden anzeigt und das Nummernschild angibt wird das Verfahren eingestellt weil der fahrer nicht zu ermitteln ist
Gutes Timing, hatte letztens einen Kloppi der mich unnötigerweise überholt hat, nur um dann vor mir auf dem rechten Fahrbahnrand zu stehen.
Ich wollte meinen Unmut ausdrücken, aber ohne belangt werden zu können, also hob ich beim vorbeifahren meinen rechten arm und die Hand tat so, als würde eine Glühbirne gewechselt werden.
War für den Moment ganz lustig, ist es aber net wert gewesen, die gemeinte Person nahm das net wahr und die Gestik zu unverständlich, das dürfte eher den Hintermann verwirrt haben. idk
Mittlerweile fluche ich nur noch, ohne dabei den Mund zu sehr zu bewegen, das hilft deutlich besser den Frust vor Ort und Stelle loszuwerden.
Die Hupe wird sehr selten betätigt, liegt aber auch an der bescheuerten Positionierung dieser am Ende des Schalthebels... wer denkt sich so sowas aus???
Im heutigen Straßenverkehr müsste es dann ca. pro Stunde tausende von Strafanzeigen alleine dafür geben, wenn geltendes Recht umgesetzt werden würde. Unmöglich, mit der Verrohung der Gesellschaft Schritt zu halten.
Für Beleidigung ggü. Polizei-/Zoll/Justizbeamte sollte es 3-fache Strafe geben.
Für Beleidigung ggü. Amtsinhabern (Rathaus/Fürerscheinstelle/usw. und ggü. Bus-/Strassenbahn-/U-Bahnfahrern und im Prinzip ggü. alle die gerade in der Ausübung von ihrer Tätigkeit sind, d.h. auch z.B. Kassierer im Supermarkt sollte es 2-fache Strafe geben.
Das kostet gar nichts. Hab mal vor 15 Jahren einen Polizisten den Finger gezeigt bei Geschwindigkeitsmessung. Mit Blaulicht angehalten. Eine Standpauke erhalten und 50€ wegen "keinem Gurt" und "Telefonie ohne Freisprecheinrichtung".
War allerdings angegurtet und hatte kein Handy dabei.
Das war allerdings in Österreich.
@@guntherberger1238 Ich habe vergessen zu schreiben (bereits korrigiert): "sollte es..."
@@giorgiocorleone2747 Die Rechtslage in Österreich ist schon länger so, dass es den Tatbestand "Beamtenbeleidigung" nimmer gibt. Man wird dann eben für erfundene Tatbestände bestraft.