Zuerst einmal ein "extra Top" für Herrn Dr. Horst bezüglich seiner extravaganten Hemden. Ich schaue immer alle vids von Ihnen an, weil ich mich für Jura interessiere. Sie sind kurz gehalten, gut erklärt und immer auf den Punkt gebraucht. Ich habe mir deshalb auch schon Bücher von ihnen gekauft 🎉
👍 immer interessante Beiträge. Haben Sie sich schon einmal mit den Themen Handwerker Wohnung in einer WEG beschäftigt ? Ich bin Miteigentümer einer WEG mit 146 Einheiten, in Schleswig-Holstein. Es werden 2-3 Wohnungen an Handwerker vermietet, die permanent Besucher Stellplätze benutzen welche ausdrücklich für Besucher vorgehalten werden, Bewohner dürfen diese nicht benutzen. Natürlich gibt es noch weitere unschönen Gegebenheiten des solchen gewerblich genutzten Wohnung. Die ständig wechselnden Mieter nutzen die Wohnanlage gelinde ausgedrückt rücksichtslos. Grüße aus Reinbek
Herzlichen Dank für Ihre Anregung. Eine allgemein gültige Aussage, die auch für ein Video geeignet wäre, ist für Ihre Darstellung allerdings nicht möglich. Bei Wohnungseigentumsanlagen können in den jeweiligen Teilungserklärungen (die sehr unterschiedlich sein können) und den Protokollsammlungen Vorgaben für solche Vermietungen enthalten sein. Deshalb ist hier eine individuelle Beratung unerlässlich. Beste Grüße Ihr Hans Reinold Horst
Danke für ihre Arbeit, um uns zu informieren. Sehr gut erklärt.😊
Danke für das Lob!
Ihr Hans Reinold Horst
Zuerst einmal ein "extra Top" für Herrn Dr. Horst bezüglich seiner extravaganten Hemden. Ich schaue immer alle vids von Ihnen an, weil ich mich für Jura interessiere. Sie sind kurz gehalten, gut erklärt und immer auf den Punkt gebraucht. Ich habe mir deshalb auch schon Bücher von ihnen gekauft 🎉
Herzlichen Dank für Ihren freundlichen Kommentar.
Ihr Hans Reinold Horst
👍 immer interessante Beiträge. Haben Sie sich schon einmal mit den Themen Handwerker Wohnung in einer WEG beschäftigt ?
Ich bin Miteigentümer einer WEG mit 146 Einheiten, in Schleswig-Holstein. Es werden 2-3 Wohnungen an Handwerker vermietet, die permanent Besucher Stellplätze benutzen welche ausdrücklich für Besucher vorgehalten werden, Bewohner dürfen diese nicht benutzen.
Natürlich gibt es noch weitere unschönen Gegebenheiten des solchen gewerblich genutzten Wohnung. Die ständig wechselnden Mieter nutzen die Wohnanlage gelinde ausgedrückt rücksichtslos.
Grüße aus Reinbek
Herzlichen Dank für Ihre Anregung. Eine allgemein gültige Aussage, die auch für ein Video geeignet wäre, ist für Ihre Darstellung allerdings nicht möglich. Bei Wohnungseigentumsanlagen können in den jeweiligen Teilungserklärungen (die sehr unterschiedlich sein können) und den Protokollsammlungen Vorgaben für solche Vermietungen enthalten sein. Deshalb ist hier eine individuelle Beratung unerlässlich.
Beste Grüße
Ihr Hans Reinold Horst
Bitte Rechtsgrundlage für die Ausnahmekriterien. Danke
Die Rechtsgrundlage habe ich in folgendem Video erläutert: th-cam.com/video/JpOyFDdHlgs/w-d-xo.html
Ihr Hans Reinold Horst