"Der Klassiker": Die Abgrenzung von § 249 StGB - §§ 253, 255 StGB (Teil II)

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  • เผยแพร่เมื่อ 5 ต.ค. 2024
  • In diesem Lernvideo geht es das im ersten juristischen Staatsexamen in Bayern immer wieder abgeprüfte Problem der Abgrenzung von Raub und Räuberischer Erpressung. Die Erfahrung zeigt, dass sich Examenskandidaten mit diesem immer wieder schwertun.
    In diesem ersten Teils des Videos wollen wir uns einen ersten Überblick über die verschiedenen Probleme verschaffen sowie uns mit den Argumenten für die Ansicht der Rechtsprechung und die Ansicht der (wohl) überwiegenden Literaturansicht auseinandersetzen.
    Im zweiten Teil des Videos wollen wir uns v.a. damit beschäftigen, wie man diese Problem in einer Examensklausur darstellen sollte bzw. welche man Fehler unbedingt vermeiden sollte.

ความคิดเห็น • 6

  • @nimramusic
    @nimramusic ปีที่แล้ว +1

    Vielen Dank! Bärenstarkes Video

  • @F.m.s.000
    @F.m.s.000 6 หลายเดือนก่อน

    Trotz des tatsächlichen Charakters des tabestandsausschließenden Einverständnisses sind doch Willensmängel auf Grund von Nötigung beachtlich? Ist es dann nicht abwägig in Anbetracht eines qualifizierten Nötigungsmittel zu fragen ob ein TAE vorliegen könnte? Denn ob in der Mitwirkungshandlung wie "Öffnung des Tresors" die Erteilung eines solches zu sehen ist oder nicht, beantwortet ja nicht die Frage ob es auch wirksam ist. Wenn aber der Raub tatbestandlich ausscheiden soll müsste es doch aber wirksam sein. Die Frage wird aber garnicht mehr behandelt steht aber gleichwohl im Raum. Oder übersehe ich da etwas?

  • @Der_Jurastudent
    @Der_Jurastudent ปีที่แล้ว

    Ist es empfehlenswert, den § 249 StGB zu prüfen und bei der Wegnahme (Bruch) nicht das Problem der Abgrenzung anzusprechen? In diesem Fall erwähnt man erst beim §§ 253, 255 beim Nötigungserfolg das Problem.
    So wurde es bei uns an der Uni in einer Lösungsskizze gemacht. Bei dem Prüfungspunkt des Nötigungserfolges kann man natürlich viel besser in das Problem einleiten, indem man sagt "für den BGH reicht das Dulden der Wegnahme aus... Die Literatur auf der anderen Seite verlangt eine Vermögensverfügung..."
    Danke für das Video!

    • @explicolegem-derjura-kanal
      @explicolegem-derjura-kanal  ปีที่แล้ว +4

      Es ist natürlich grundsätzlich möglich, das Problem der Abgrenzung Raub - Räuberische Erpressung dergestalt darzustellen, dass man mit dem Tatbestand der räuberischen Erpressung anfängt. Wie du selbst schon gesagt hast, ist die Problemdarstellung in §§ 253, 255 StGB einfacher. Wohl überwiegend wird diese Vorgehensweise als nicht so "schön" angesehen. Aber möglich und damit sehr gut vertretbar ist sie. Dann müsstest aber danach den Tatbestand des Raubes prüfen bzw. kurz anprüfen - je nach Sichtweise! 😉
      Der von dir beschriebene Weg wäre nur möglich, wenn die Abgrenzung Raub - Räuberische Erpressung in einem Fall mal völlig unproblematisch ist. Nochmal zur Erinnerung: Es muss zumindest irgendein tatsächlicher Anhaltspunkt vorliegen, dass das Opfer mit dem Gewahrsamsverlust (unter dem Einfluss der qualifizierten Nötigung) in irgendeiner Weise einverstanden im weiteren Sinne ist. Z.B. das Opfer öffnet die Kasse und tritt beiseite, das Opfer weicht zurück und lässt den Täter ziehen. Denn nur in diesem Fall musst du das Merkmal des Bruchs näher thematisieren. Das Problem muss also keinesfalls in jedem Fall angesprochen werden!! So könnte es in deinem Uni-Fall gewesen sein. Bei der räuberischen Erpressung hingegen muss man den Streit um die Notwendigkeit einer Vermögensverfügung immer - also auch in unproblematischen Fällen - kurz ansprechen. So könnte ich mir vorstellen, dass der Fall in der Uni war. 😉 Ansonsten würde mir die Vorgehensweise nicht einleuchten.🙈

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent ปีที่แล้ว +1

      @@explicolegem-derjura-kanal Alles klar, vielen Dank!

  • @Anthony-ge8zd
    @Anthony-ge8zd ปีที่แล้ว

    Eine Frage zur Darstellung der "kleinen" Lösung bei ca. Minute 21:00: Muss man, wenn man erwähnt, dass die Rspr. auf das äußere Erscheinungsbild und die H.L. auf die innere Willensrichtung des Opfers abstellt (bei der Frage um das tatbestandsausschließende Einverständnis), anschließend jeweils darlegen, WARUM die Rspr./H.L. das so macht? Sprich sagen, dass es am Spezialitätsverhältnis liegt (BGH) bzw. am Exklusivitätsverhältnis (H.L.)?
    So wie ich Sie jedoch verstanden habe, sollte man diese Erwägungen erst bei der "große" Lösung nennen, dh. wenn beide Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Allerdings erscheint es - wenn ich mich nicht irre - für den Korrektor dann nicht nachvollziehbar (wenn ich nur die "kleine" Lösung machen muss), warum genau die Rspr. das Erscheinungsbild für maßgeblich hält und die H.L. die Willensrichtung.
    Ansonsten top Video!