BGB AT Folge 11: Vertretungsohnmacht

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  • เผยแพร่เมื่อ 4 ธ.ค. 2024

ความคิดเห็น • 18

  • @jurapodcast
    @jurapodcast  4 ปีที่แล้ว +8

    Die Unterlagen zur Vorlesung gibt's kostenfrei online unter www.jura-podcast.de/bgb-at/.

  • @Hanswerner1903
    @Hanswerner1903 4 ปีที่แล้ว +5

    Hallo,
    ab 17:40 sprechen Sie über die Kommissionärin und ab 21:00 über die Strohfrau. Sowohl aus Ihren Ausführungen als auch aus der Tabelle in den Folien geht hervor, dass der einzige Unterschied zwischen den beiden Figuren darin bestünde, auf wessen Rechnung das Geschäft abgeschlossen wird. Wie zeigt sich dieser Unterschied in der Praxis/ im Klausursachverhalt? Gibt es überhaupt unterschiedliche Rechtsfolgen, je nachdem ob es sich um ein Kommissions- oder Strohfraugeschäft handelt? Oder ist nicht eher die Strohfrau nichts anderes als eine Kommissionärin?
    Es scheint mir nämlich nicht möglich, einen Unterschied zwischen Kommissionärin und Strohfrau auszumachen:
    - Ist es nicht auch beim Kommissionsgeschäft so, dass der Kommittent dem Vertragspartner des Kommissionärs meist gänzlich unbekannt bleibt? Sprich der Kommissionär legt nicht offen, dass er auf Rechnung eines anderen handelt. Dennoch finden die Regeln der 383 ff HGB Anwendung
    - Hinsichtlich der Rechtsfolgen: Auf wessen Rechnung das Geschäft abgeschlossen wird, hat auch keinen Einfluss auf die Anzahl der benötigten Geschäfte. Wie auch bei der Strohfrau-Konstellation lässt sich das Kommissionsgeschäft in zwei Geschäfte aufteilen: Zum einen besteht ein Geschäftsbesorgungsvertrag (675 BGB) zwischen Kommittent und Kommissionär bzw. zwischen Auftraggeber (662 BGB) und Strohfrau und zum anderen schließen Kommissionär bzw. Strohfrau und der Dritte ein Geschäft ab. Beide Male sind zwei Geschäfte vonnöten.
    - Handelt die Strohfrau in dem von Ihnen gebildeten Beispiel (ab 21:10 ) nicht auch auf Rechnung ihres Auftraggebers und eben nicht auf eigene Rechnung? Haben Auftraggeber und Strohfrau vorher vereinbart, dass die Strohfrau das Erlangte dem Auftraggeber herauszugeben hat, so hat die Strohfrau einen Anspruch aus 670 BGB gegen den Auftraggeber. Damit handelt auch sie nicht auf eigene Rechnung.
    Ehrlich gesagt komme ich zu dem Schluss, dass das tatsächliche Handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (hier als Strohfrau-Konstellation bezeichnet) nichts anderes als ein Eigengeschäft ist.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  4 ปีที่แล้ว +5

      Vielen Dank für die ausführliche Frage! Die von Ihnen gezogene Schlussfolgerung ist völlig richtig, dass nämlich die Geschäfte von Strohleuten juristisch betrachtet reine Eigengeschäfte sind. Damit bestehen allerdings auch sehr wohl Unterschiede zum Kommissionsgeschäft. Zwar bleibt die Identität des Auftraggebers tatsächlich in beiden Fällen häufig geheim, allerdings ist bei Kommissionsgeschäften anders als bei Strohmanngeschäften regelmäßig klar, dass es einen Auftraggeber im Hintergrund gibt. In dem von mir gebildeten Beispiel lautet die Rechnung auf den Strohmann; das ist in diesem Beispiel gerade erforderlich, damit der X nicht erkennt, wer das Auto letztlich erhalten soll; § 670 BGB steht dem nicht entgegen, der gibt der Strohperson nur einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen wie Fahrt- oder Portokosten.

    • @Hanswerner1903
      @Hanswerner1903 4 ปีที่แล้ว +2

      Vielen Dank für Ihre Antwort! Ob etwas auf „auf fremde Rechnung“ geht, erkenne ich im Sachverhalt also daran, dass der Vertragspartner davon weiß. Unerheblich ist es, dass er nicht weiß für wen genau das Geschäft letztlich abgeschlossen wird

  • @sorenjona6300
    @sorenjona6300 ปีที่แล้ว +1

    Liebe Community, hat einer (ab Min. 1:28:00 etwa) das Unterscheidungskriterium zwischen der "konkludent erteilten" Duldungsvollmacht iRd. Annahme eines Rechtsscheins im Rechtsverkehr und einer konkludent erteilten Vollmachtserklärung durch den Vertretenen gem. § 167 Abs.1 BGB verstanden? Ist das Unterscheidungskriterium einfach, dass die konkludent erteilten Vollmachtserklärung gem. § 167 Abs.1 BGB dennoch eines konkreten Adressaten bedarf, d.h. den "zu Bevollmächtigten oder Dritten" und die Duldungsmacht allein aus dem Anscheins des Rechtsverkehrs besteht?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  ปีที่แล้ว +1

      Eine konkludente Erklärung muss den inneren und äußeren Tatbestand einer Willenserklärung erfüllen. Demgegenüber kann eine Duldungsvollmacht durch schlichtes Nichtstun entstehen.

  • @vincenzosaglimbeni1832
    @vincenzosaglimbeni1832 4 ปีที่แล้ว +1

    Guten Tag Hr. Dr. Fries,
    das Hauptgeschäft nimmt doch der Vertreter gegenüber dem Vertragspartner vor. Die Grafik ab 51:16 suggeriert eher, dass der Vertreter außen vor ist und der Vertretene direkt das Hauptgeschäft mit dem Vertragspartner vornimmt, was dann aber den Vertreter überflüssig macht. Habe ich das falsch interpretiert?
    Freundliche Grüße

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  4 ปีที่แล้ว +2

      Sicher kommt der Vertrag durch die Äußerungen der Vertreterin zustande. Aber der Vertrag besteht dann zwischen der Vertretenen und dem Vertragspartner, deswegen habe ich die Verbindung zwischen diesen beiden als "Hauptgeschäft" bezeichnet. Demgegenüber gibt es gerade keinen Vertrag zwischen Vertreterin und Vertragspartner. Deswegen habe ich die Grafik so gestaltet; ich hoffe, das wird so etwas klarer.

  • @adonlybyfiliz8374
    @adonlybyfiliz8374 4 ปีที่แล้ว +2

    Hallo, kurzer Hinweis: von 43:20 - 43:33 ist kein Ton. 🤗😉🙋🏻‍♀️

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  4 ปีที่แล้ว

      Vielen Dank für den Hinweis! Ich bekomme den Ton da im Nachhinein nicht mehr hinein, immerhin sind es aber auch nur ein paar Sekunden...

    • @adonlybyfiliz8374
      @adonlybyfiliz8374 4 ปีที่แล้ว +1

      Martin Fries sehr gerne 😉 Dennoch sind Ihre Vorlesungen sehr lehrreich, vielen Dank dafür. 🙏🏻☺️ Schönes Wochenede.

    • @lukalula1502
      @lukalula1502 4 ปีที่แล้ว

      Ü0u

  • @simonschulz1996
    @simonschulz1996 4 ปีที่แล้ว +2

    was ist mit Folge 10 passiert?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  4 ปีที่แล้ว +5

      Danke für die Frage! Irgendwie ist das Video aus der Playlist rausgefallen, ich hab es wieder zurechtgerückt, so müsste es stimmen. Das Video ist unmittelbar abrufbar unter th-cam.com/video/FjLQ0Vg-Ek8/w-d-xo.html

  • @TheSognant
    @TheSognant 4 ปีที่แล้ว +2

    Zur Minute 20: Zählen dazu auch Verträge mit Versicherungen, die die Eltern bezahlen :) aber die für eine arme Studentin wie mich :) abgeschlossen werden? also zur (Vertreterin)

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  4 ปีที่แล้ว +4

      Ja, wenn Sie im Versicherungsvertrag nicht nur als Begünstigte, sondern als Vertragspartei genannt werden. Regelmäßig wird es hier allerdings so sein, dass Sie über den Versicherungsvertrag Ihrer Eltern mitversichert sind, dann bleiben Ihre Eltern Vertragspartner.

  • @freshjo1603
    @freshjo1603 2 ปีที่แล้ว +1

    Moin Liebe Community,
    Kurze Frage: Wenn ich als Vertretener einem Irrtum erleide gem 119 I alt 2 bgb durch zb eine Vollmacht in Höhe von 150€ anstatt der gewollten 100€ und der Vertreter schließt für mich jetzt ein rg ab. Fechte ich dann die Vollmacht oder das rg an ? Und prüfe ich danach dann den 122 I bgb ?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 ปีที่แล้ว

      Klingt nach einer Anfechtung der Vollmacht...