Rettungswagen- oder Polizeieinsatz - wer am Ende zahlen muss REUPLOAD | Marktcheck SWR

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  • เผยแพร่เมื่อ 14 ต.ค. 2024
  • Im Notfall die 110 oder 112 anrufen. Doch wer trägt wann die Kosten für den Polizei-, Feuerwehr- oder Rettungswageneinsatz? Marktcheck klärt auf.
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    Dieses Video ist eine Auskopplung aus der Sendung vom 06. Juni 2023. Die Filme sind Wiederholungen, die Studiogespräche dagegen neu. Ganze Marktcheck-Folgen inkl. Untertitel in der Mediathek: x.swr.de/s/13zv
    Übrigens: Da Marktcheck zum SWR gehört, könnt ihr dieses Video kostenlos im WLAN herunterladen und unterwegs offline schauen!
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    WANN WERDEN DIE KOSTEN FÜR DEN RETTUNGSDIENST ÜBERNOMMEN?
    Grundsätzlich haben alle Mitglieder einer Sozialversicherung nach § 60 SGB V einen Anspruch auf Übernahme der Notruf-Kosten. Jedoch muss eine medizinische Notwendigkeit vorliegen, damit der Einsatz auch von der Krankenversicherung übernommen wird. Diese bescheinigt entweder der Notarzt oder der behandelnde Arzt. Die stationäre Aufnahme des Patienten ist keine Voraussetzung für die Kostenübernahme.
    Gesetzlich Versicherte müssen lediglich einen Kostenbeitrag von maximal 10 Euro zahlen. Die privaten Krankenkassen erstatten die Aufwendungen meist in vollem Umfang. Ob dies auf Sie zutrifft, können Sie Ihrem Tarif entnehmen.
    ZAHLT DIE KRANKENKASSE DAS TAXI ZUM KRANKENHAUS?
    Tipp: Die Krankenkasse übernimmt auch die Fahrt mit einem Taxi oder einem anderen Verkehrsmittel, wenn auch hier eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. In der Regel ist dafür eine ärztliche Verordnung nötig, die vor der Fahrt ausgestellt werden sollte - außerdem muss die Krankenkasse die Fahrt vor Antritt genehmigen. In Notfällen kann die Verordnung auch nachträglich ausgestellt werden.
    WANN MÜSSEN DIE KOSTEN FÜR DEN NOTRUF SELBST GEZAHLT WERDEN?
    Weigert sich ein Patient nach Ankunft des Rettungswagens, ins Krankenhaus transportiert zu werden, obwohl das medizinische Personal dies empfiehlt, kann es sein, dass er die Rechnung für den Einsatz zahlen muss.
    So wollte beispielsweise eine Frau nicht ins Krankenhaus gebracht werden, nachdem ihre Mutter wegen Verdachts auf einen Herzinfarkt den Rettungswagen gerufen hatte. Als Grund gab die Frau an, dass sie sich um ihre Kinder kümmern müsse. Das Bundessozialgericht urteilte, dass sie in diesem Fall keinen Anspruch auf die Kostenübernahme durch die Krankenkasse habe (BSG, Urteil v. 6.11.2008, 1 KR 38/07 R). Es war eine sogenannte Leerfahrt entstanden: Der Rettungswagen war umsonst ausgerückt. Nur die Kosten für den Notarzt musste die Krankenversicherung übernehmen.
    TIPP: NACH NOTRUF LIEBER MIT INS KRANKENHAUS
    Wenn das medizinische Personal nach einem Notruf dazu rät, sich im Krankenhaus durchchecken zu lassen, sollte man das Angebot schon allein aus Kostengründen wahrnehmen.
    Wenn übrigens Arzt oder Sanitäter am Unfallort zu der Einschätzung kommen, dass die Fahrt ins Krankenhaus nicht notwendig ist, muss ich nicht für den Einsatz zahlen - auch wenn der Rettungswagen eine Leerfahrt gemacht hat.
    Voraussetzung ist hier allerdings, dass ich den Notruf nicht missbräuchlich gewählt habe, wohl wissend, dass eigentlich kein Notfall vorliegt - beispielsweise, wenn ich lange Wartezeiten beim Arzt umgehen möchte. Wenn keine akute Notsituation besteht aber jemand trotzdem nicht auf einen regulären Arzttermin warten kann, sollte die Nummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes gewählt werden: 116117.
    Autorin: Angelika Scheffler-Ronen
    Bildquelle: AdobeStock | U. J. Alexander
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    ► Einen Artikel zum Thema „Blaulichtfahrten - wer muss zahlen“ gibt es hier: x.swr.de/s/146k
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