Der Hahn erklärt Strafrecht - §§ 113ff StGB Änderungen Widerstand

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  • เผยแพร่เมื่อ 31 ธ.ค. 2024

ความคิดเห็น • 9

  • @derhahnerklartstrafrecht4434
    @derhahnerklartstrafrecht4434  5 ปีที่แล้ว

    01:08 Überblick über die wesentlichen Änderungen
    03:19 114 StGB
    05:20 113 Abs. 2
    10:05 Fallbeispiel zur Verdeutlichung der Änderungen

  • @carrysboy
    @carrysboy 5 ปีที่แล้ว

    Hallo, ich hätte eine Frage zu einem speziellen Sachverhalt..
    Angenommen der PB (A) befindet sich während einer Diensthandlung. (während einer Fahrzeugkontrolle) Von Außen erkennt eine dritte fremde Person(B) den PB wieder, weil dieser von ihm eine Woche zuvor ein knöllchen bekommen hat. Wut entbrannt stürmt dieser dann auf den PB zu und möchte ihm aus vollem Lauf einen Schlag gegen den Kopf verpassen. Der PB kann in letzter Sekunde noch ausweichen und den aufständigen zu Boden bringen. Der B ist völlig verdutzt das er soeben in eine Polizeikontrolle geplatzt ist.
    Wie genau wäre das ganze an dieser Stelle einzuordnen? Wäre man dann innerhalb einer versuchshandlung da das leisten von Widerstand nicht formal vollendet würde da keine Gewalt stattgefunden hat? Wie verhält es sich bzgl dessen B nicht wusste das er in eine Polizeikontrolle geplatzt ist?
    Müssen sowohl 113 als auch 114 voneinander abgegrenzt werden oder finden gar beide Anwendung?
    Ich würde mich sehr freuen wenn sie mir an dieser Stelle aushelfen könnten.
    LG

    • @derhahnerklartstrafrecht4434
      @derhahnerklartstrafrecht4434  5 ปีที่แล้ว +3

      Ein versuchter Widerstand ist bei § 113 StGB rechtlich nicht möglich.
      Um einen Widerstand gem.
      § 113 StGB zu verwirklichen bedarf es eines vorsätzlichen Handelns. Wenn der Täter also nicht weiß, dass der Polizeibeamte im Begriff ist eine Vollstreckungshandlung durchzuführen scheitert § 113 StGB hier beim vorsätzlichen Handeln. Somit bliebe ein tätlicher Angriff gem. § 114 StGB und natürlich die Körperverletzung gem. § 223 StGB.

  • @jacamaca17
    @jacamaca17 6 ปีที่แล้ว

    Ist der tätliche Angriff immer mit feindlicher körperlicher Kraftentfaltung verbunden? Somit immer der 114 zu prüfen ist 😅

    • @derhahnerklartstrafrecht4434
      @derhahnerklartstrafrecht4434  6 ปีที่แล้ว +2

      Unter einem tätlichen Angriff versteht man jede unmittelbar auf den Körper des Vollstreckungsbeamten abzielende
      gewaltsame Einwirkung......
      Täter will hier nur gegen den Körper des Amtsträger vorgehen
      Der tätliche Angriff hat nicht die Verhinderung oder Erschwerung der Vollstreckungshandlung zum Ziel
      Er kann gleichzeitig auch Widerstandleisten mit Gewalt sein....
      Somit wäre im Falle eines tätlichen Angriffs immer § 114 zu prüfen....und wenn es sich gleichzeit noch um eine Vollstreckungshandlung handelt auch noch § 113 StGB (Es ist bisher noch umstritten, ob § 114 StGB eine Qualifizierung zu § 113 StGB darstellt)
      Ich hoffe, dass hilft dir weiter......
      Beste Grüße vom Strafrechts-Team Hahn

    • @ChamPatiTV
      @ChamPatiTV 5 ปีที่แล้ว

      @@derhahnerklartstrafrecht4434 § 114 StGB ist keine Qualifikation des § 113 StGB, da er an andere Voraussetzungen anknüpft. Kann man trotzdem etwas zum Konkurrenzverhältnis sagen, wenn in einem Fall § 113 wie auch § 114 zu bejahen sind?

    • @derhahnerklartstrafrecht4434
      @derhahnerklartstrafrecht4434  5 ปีที่แล้ว +1

      Ob § 114 StGB eine Qualifizierung zu § 113 StGB darstellt oder ob er als "eigenständiger" Tatbestand gesehen wird ist in der Rechtsprechung bislang noch umstritten. Die Doppelfunktion des § 114 StGB erfasst neben allgemeinen Diensthandlungen auch Vollstreckungshandlungen, wenn gegen diese mittels eines tätlichen Angriffs Widerstand geleistet wird. Das führt zu zwei misslichen, aber vermeidbaren Konsequenzen: Zum einen stellt sich § 114 StGB als eigenständiges Grunddelikt (tätliche Angriffe bei Diensthandlungen) und als qualifizierte Form des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte dar (soweit dieser mittels eines tätlichen Angriffs verübt wird).
      Zum anderen macht es die Einbeziehung von tätlichen Angriffen während einer Vollstreckungshandlung einen Verweis auf die Rechtfertigungs- und Irrtumsregelungen in § 113 Abs. 3, Abs. 4 StGB erforderlich (vgl. § 114 Abs. 3 StGB). Dies bedingt eine ungleiche Behandlung von Tätern innerhalb derselben Vorschrift. Der Gesetzgeber hätte hier über eine klarere Abgrenzung des § 114 StGB von § 113 StGB nachdenken sollen. Demnach wäre es sinnvoll gewesen § 114 StGB als Spezialtatbestand für sämtliche tätliche Angriffe auf Diensthandlungen aufzunehmen, die nicht zugleich Vollstreckungshandlungen sind. Zugleich hätte der tätliche Angriff als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall einer Widerstandsleistung in den Katalog des § 113 Abs. 2 StGB aufgenommen werden können. (§ 113 Abs. 2 StGB gilt somit auch für § 114 StGB)
      Aus meiner Sicht ist als also durchaus möglich, dass jemand mit einer Tathandlung beide Tatbestände verwirklicht, nämlich dann, wenn er als Zielrichtung einmal die Verhinderung einer
      Vollstreckungshandlung beabsichtigt (§ 113 StGB) und er darüber hinaus gezielt gegen den "Körper" des Polizeibeamten vorgeht, weil er ihn unbedingt attackieren möchte.
      Zu vergessen ist hier nicht, dass Körperverletzungsdelikte bzw. versuchte Körperverletzungsdelikte trotzdem zu prüfen wären.

    • @ChamPatiTV
      @ChamPatiTV 5 ปีที่แล้ว

      @@derhahnerklartstrafrecht4434 Vielen Dank, es klingt alles soweit plausibel, aber wie sieht das Konkurrenzverhältnis dann im Ergebnis aus, wenn sowohl § 113 als auch § 114 zu bejahen sind? Tateinheit? Konsumtion? Subsidiarität? Es scheint fast alles vertretbar, wie würde Ihre Empfehlung lauten?

    • @derhahnerklartstrafrecht4434
      @derhahnerklartstrafrecht4434  5 ปีที่แล้ว

      Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen den beiden Normen liegt dabei zunächst eine Gesetzeseinheit zwischen den Vorschriften des § 113 StGB n.F. und des § 114 StGB n.F. nahe. Diese gesetzlich nicht geregelte Erscheinungsform der „unechten“ Konkurrenz ist einschlägig, wenn formal mehrere Tatbestände verwirklicht sind, aber schon die Bestrafung aus einem dieser Tatbestände den Unrechts- und Schuldgehalt der Handlung so vollständig erfasst, dass die übrigen Tatbestände zurücktreten können.15
      Haupterscheinungsformen der Gesetzeseinheit sind die Fälle der Spezialität sowie der Subsidiarität einer Vorschrift gegenüber einer anderen Vorschrift, sowie die Konsumtion einer solchen durcheine andere.16
      15 Heintschel-Heinegg(Fn. 3), § 52 Rn. 7;
      16 Frister, Straf-recht,Allgemeiner Teil, 7. Aufl. 2015,Kap. 31 Rn.2.16Frister(Fn. 15), Kap. 31 Rn. 1; Rengier, Strafrecht,All-gemeiner Teil, 9. Aufl. 2017, § 56 Rn. 29 ff