Nicht nur für das Grund- bzw. Hauptstudium. Herr Fries bietet meiner Meinung nach die perfekte Grundlage für das Examen. Man hat zumindest einen roten Faden, an dem man sich entlang arbeiten kann. Ich bin so dankbar für dieses Angebot!
Hallo Herr Fries, ich kann mich nur wiederholen, Ihre Beiträge sind goldwert und wichtig für jeden der interessiert an Jura ist. Unabhängig von ihren ganzen (Wahnsinns)Beiträgen auf TH-cam wäre es super toll, das ganze als Hörbuch besitzen zu können. Gibt es denn sowas im Handel zu kaufen? Ich möchte es unabhängig von dem ganzen, einfach nur in meinem Bücherregal zu stehen haben. Ich hoffe Sie löschen nichts von dem ganzen hier😉. LG.
Vielen Dank für Ihre nette Rückmeldung! Was das Hörbuch anbetrifft: Viele meiner Vorlesungen sind ja auch als Audio über Spotify und Apple Podcasts abrufbar. Da fehlt dann nur noch der Spotify-Buchrücken fürs Bücherregal...
Guten Morgen, ich bin auch ein großer Fan und nutze Ihre Vorlesungen zur Wiederholung in Vorbereitung auf das zweite Examen. Vielen Dank für das Angebot! Allerdings ist mir in Erinnerung, dass durch Ausübung des Vorkaufsrechts ein neuer Kaufvertrag mit demselben Inhalt zustande kommt, jedoch kein Vertragseintritt erfolgt. Dies erscheint mir dogmatisch stringent und auch logisch, da der Dritte selbst den Vertrag noch benötigt, um ggf. Schadensersatz geltend zu machen. Da Sie jedoch mehrfach von Vertragseintritt sprechen, möchte ich insofern nachhaken.
Sie haben Recht: Die vorkaufsberechtigte Person tritt nicht in einen bestehenden Vertrag ein (im Zweifel besteht ja gerade noch kein Vertrag zwischen der Verkäuferin und dem anderweitigen Käufer), sondern sie schließt einen Vertrag zu exakt den Bedingungen, zu denen der anderweitige Käufer gekauft hätte. Ich habe die Notizen zu Folie 8 an dieser Stelle etwas präziser formuliert, um Missverständnisse auszuschließen. Vielen Dank für den Hinweis!
Wird Sachenrecht bis Ende Januar 2021 online sein? Ich frage nur deswegen, weil ich sehr gerne ihre Podcast höre und im März 2021 mein Examen schreiben werde. Ihre Einheiten sind auf das wesentliche reduziert und gerade dies ist im Examen doch unglaublich wichtig. Liebe Grüße und nochmals - Danke für so viel kostenfreien (geilen) Jura Input :-)
Vielen Dank für die Blumen! :) Ich versuche, das Sachenrecht ab etwa Ende November im Wochentakt online zu stellen. Ich kann das nur leider nicht sicher zusagen, denn in Zeiten von Corona kann immer etwas dazwischen kommen. Ich hoffe, Sie haben Verständnis dafür. Viel Erfolg auf der Zielgeraden, Sie schaffen das!
@@jurapodcast vielen Dank für die netten u. motivierende Worte! :) und es ist nur verständlich, dass Sie nichts vorher- oder gar Zusagen können. So oder so freue ich mich auf die Einheiten 🙌
Sehr geehrter Herr Fries, ich habe eine kleine Nachfrage zu dem Vorkaufsrecht. Wenn ich ein solches privatautonom vereinbare, es aber nicht sachenrechtlicher Natur ist und dann übergangen wird, habe ich dann auf die 10.000 Euro, für die ich das Recht gekauft habe, einen Schadensersatzanspruch? Vielen Dank!!
Ich fand ihre Vorlesungen zum BGB AT und Schuldrecht AT extrem gut und will deswegen jetzt auch ihre Vorlesung zum BT hören, aber ich habe eine Frage: Deckt die Vorlesung den gesamten prüfungsrelevanten Stoff des BT ab? Weil bei uns an der Uni wird BT ein Semester lang 4 h pro Woche gelesen, also wesentlich länger als die 14 Einheiten x 90 Min. bei Ihnen.
Ja, die Vorlesung deckt den prüfungsrelevanten Stoff ab. Viele Unis setzen innerhalb des Schuldrechts noch mal Schwerpunkte, gehen zB im Kaufrecht noch einmal stark in die Tiefe. Wenn es da an Ihrer Uni ein gutes Angebot gibt, könnten und sollten Sie das punktuell dazu nehmen. Viel Erfolg! 🍀
Woraus ergibt sich denn dann der Schadensersatzanspruch, wenn das schuldrechtliche Vorkaufsrecht vereitelt wurde? Also was wäre die Anspruchsgrundlage des Berechtigten?
@@jurapodcast Vielen Dank für die schnelle Antwort! Wäre ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs.1, Abs.3, 283 Abs.1 BGB auch gegeben, denn der Verpflichtete hat die Erfüllung des Vorkaufsrechtes (wissentlich) unmöglich gemacht?
@@ela2079 Sie haben völlig Recht, die Nennung allein von § 280 Abs. 1 BGB genügt nicht; der Anspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB, denn es geht ja um die nachträgliche Unmöglichkeit der Hauptleistungspflicht des Vorkaufsverpflichteten gegenüber dem Vorkaufsberechtigten!
Ich habe leider den Zweck des Vorkaufsrecht nicht verstanden. Der Berechtigte hat das Recht den Vertrag an sich zu ziehen und der Vertrag kommt zwischen der Berechtigten und der Verpflichteten zu stande. Aber warum schließen nicht beide direkt den Vertrag mit einander? Kommt es nicht auf das selbe hinaus?
Gute Frage! Das Vorkaufsrecht macht dann einen Unterschied, wenn die Verkäuferin (= die vorkaufsverpflichtete Person) aus irgendwelchen Gründen an eine Drittperson verkauft, z.B. weil sie den Vorkaufsberechtigten nicht mag oder weil sie das Vorkaufsrecht vergessen hat oder weil ihr die Drittperson persönlich nahesteht.
Kann ich die Vorlesungsreihe auch trotz der Reformen dieses Jahr, z.B. im Kaufrecht noch so zum Lernen nutzen? Finde sie nämlich super hilfreich und gut erklärt :)
Hallo Herr Fries, vielen Dank für die Vorlesung. Eine Frage: Erlischt der Anspruch des Verkäufers aus § 433 II, wenn der Käufer den Kaufpreis mit gestohlenem Geld bezahlt?
Bei gestohlenem Bargeld gilt § 935 Abs. 2 BGB, die Käuferin kann also gutgläubig Eigentum an dem Geld erwerben. Damit ist der Kaufpreisanspruch erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB.
Ich freue mich auf die neue Reihe! Perfekt zur Wiederholung des eben gelernten Stoffes im 2. Semester :)
Sehr fleißig! :)
Nicht nur für das Grund- bzw. Hauptstudium. Herr Fries bietet meiner Meinung nach die perfekte Grundlage für das Examen. Man hat zumindest einen roten Faden, an dem man sich entlang arbeiten kann. Ich bin so dankbar für dieses Angebot!
Danke vielmals!
bester Dozent
Merci!
Richtig gut und ansprechend erklärt! Vielen vielen Dank für das Teilen des Vortrages :-) Ich bin jetzt schon ein Fan!
Vielen Dank, freut mich!
Man, hätte ich das mal vor meinem ersten examen gehabt... Jetzt wiederhole ich dafür fürs zweite:D
Viel Erfolg dabei!!
Klasse
Hallo Herr Fries, ich kann mich nur wiederholen, Ihre Beiträge sind goldwert und wichtig für jeden der interessiert an Jura ist. Unabhängig von ihren ganzen (Wahnsinns)Beiträgen auf TH-cam wäre es super toll, das ganze als Hörbuch besitzen zu können. Gibt es denn sowas im Handel zu kaufen? Ich möchte es unabhängig von dem ganzen, einfach nur in meinem Bücherregal zu stehen haben.
Ich hoffe Sie löschen nichts von dem ganzen hier😉. LG.
Vielen Dank für Ihre nette Rückmeldung! Was das Hörbuch anbetrifft: Viele meiner Vorlesungen sind ja auch als Audio über Spotify und Apple Podcasts abrufbar. Da fehlt dann nur noch der Spotify-Buchrücken fürs Bücherregal...
Guten Morgen,
ich bin auch ein großer Fan und nutze Ihre Vorlesungen zur Wiederholung in Vorbereitung auf das zweite Examen. Vielen Dank für das Angebot!
Allerdings ist mir in Erinnerung, dass durch Ausübung des Vorkaufsrechts ein neuer Kaufvertrag mit demselben Inhalt zustande kommt, jedoch kein Vertragseintritt erfolgt. Dies erscheint mir dogmatisch stringent und auch logisch, da der Dritte selbst den Vertrag noch benötigt, um ggf. Schadensersatz geltend zu machen.
Da Sie jedoch mehrfach von Vertragseintritt sprechen, möchte ich insofern nachhaken.
Sie haben Recht: Die vorkaufsberechtigte Person tritt nicht in einen bestehenden Vertrag ein (im Zweifel besteht ja gerade noch kein Vertrag zwischen der Verkäuferin und dem anderweitigen Käufer), sondern sie schließt einen Vertrag zu exakt den Bedingungen, zu denen der anderweitige Käufer gekauft hätte. Ich habe die Notizen zu Folie 8 an dieser Stelle etwas präziser formuliert, um Missverständnisse auszuschließen. Vielen Dank für den Hinweis!
Wird Sachenrecht bis Ende Januar 2021 online sein?
Ich frage nur deswegen, weil ich sehr gerne ihre Podcast höre und im März 2021 mein Examen schreiben werde.
Ihre Einheiten sind auf das wesentliche reduziert und gerade dies ist im Examen doch unglaublich wichtig.
Liebe Grüße und nochmals
- Danke für so viel kostenfreien (geilen) Jura Input :-)
Vielen Dank für die Blumen! :) Ich versuche, das Sachenrecht ab etwa Ende November im Wochentakt online zu stellen. Ich kann das nur leider nicht sicher zusagen, denn in Zeiten von Corona kann immer etwas dazwischen kommen. Ich hoffe, Sie haben Verständnis dafür. Viel Erfolg auf der Zielgeraden, Sie schaffen das!
@@jurapodcast vielen Dank für die netten u. motivierende Worte! :) und es ist nur verständlich, dass Sie nichts vorher- oder gar Zusagen können.
So oder so freue ich mich auf die Einheiten 🙌
Sehr geehrter Herr Fries, ich habe eine kleine Nachfrage zu dem Vorkaufsrecht. Wenn ich ein solches privatautonom vereinbare, es aber nicht sachenrechtlicher Natur ist und dann übergangen wird, habe ich dann auf die 10.000 Euro, für die ich das Recht gekauft habe, einen Schadensersatzanspruch? Vielen Dank!!
Grundsätzlich ja, die Schadenshöhe hängt allerdings davon ab, wie viel die Kaufgelegenheit wert war.
Ich fand ihre Vorlesungen zum BGB AT und Schuldrecht AT extrem gut und will deswegen jetzt auch ihre Vorlesung zum BT hören, aber ich habe eine Frage: Deckt die Vorlesung den gesamten prüfungsrelevanten Stoff des BT ab? Weil bei uns an der Uni wird BT ein Semester lang 4 h pro Woche gelesen, also wesentlich länger als die 14 Einheiten x 90 Min. bei Ihnen.
Ja, die Vorlesung deckt den prüfungsrelevanten Stoff ab. Viele Unis setzen innerhalb des Schuldrechts noch mal Schwerpunkte, gehen zB im Kaufrecht noch einmal stark in die Tiefe. Wenn es da an Ihrer Uni ein gutes Angebot gibt, könnten und sollten Sie das punktuell dazu nehmen. Viel Erfolg! 🍀
Woraus ergibt sich denn dann der Schadensersatzanspruch, wenn das schuldrechtliche Vorkaufsrecht vereitelt wurde? Also was wäre die Anspruchsgrundlage des Berechtigten?
Ganz einfach: § 280 Abs. 1 BGB. Das Vorkaufsrecht ist das Schuldverhältnis…
@@jurapodcast
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Wäre ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs.1, Abs.3, 283 Abs.1 BGB auch gegeben, denn der Verpflichtete hat die Erfüllung des Vorkaufsrechtes (wissentlich) unmöglich gemacht?
@@ela2079 Sie haben völlig Recht, die Nennung allein von § 280 Abs. 1 BGB genügt nicht; der Anspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB, denn es geht ja um die nachträgliche Unmöglichkeit der Hauptleistungspflicht des Vorkaufsverpflichteten gegenüber dem Vorkaufsberechtigten!
Ich habe leider den Zweck des Vorkaufsrecht nicht verstanden. Der Berechtigte hat das Recht den Vertrag an sich zu ziehen und der Vertrag kommt zwischen der Berechtigten und der Verpflichteten zu stande. Aber warum schließen nicht beide direkt den Vertrag mit einander?
Kommt es nicht auf das selbe hinaus?
Gute Frage! Das Vorkaufsrecht macht dann einen Unterschied, wenn die Verkäuferin (= die vorkaufsverpflichtete Person) aus irgendwelchen Gründen an eine Drittperson verkauft, z.B. weil sie den Vorkaufsberechtigten nicht mag oder weil sie das Vorkaufsrecht vergessen hat oder weil ihr die Drittperson persönlich nahesteht.
🚀🚀🚀
Kann ich die Vorlesungsreihe auch trotz der Reformen dieses Jahr, z.B. im Kaufrecht noch so zum Lernen nutzen? Finde sie nämlich super hilfreich und gut erklärt :)
Die entsprechenden Aktualisierungen finden Sie in meiner Playlist Grundkurs Zivilrecht II; ich flicke das bald auch in die Schuldrechts-Playlist ein…
Hallo Herr Fries, vielen Dank für die Vorlesung. Eine Frage: Erlischt der Anspruch des Verkäufers aus § 433 II, wenn der Käufer den Kaufpreis mit gestohlenem Geld bezahlt?
Bei gestohlenem Bargeld gilt § 935 Abs. 2 BGB, die Käuferin kann also gutgläubig Eigentum an dem Geld erwerben. Damit ist der Kaufpreisanspruch erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB.
@@jurapodcast Vielen Dank!