Mehrbedarf und Sonderbedarf beim Kindesunterhalt: Wer zahlt Extrakosten? - Kanzlei Hasselbach

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  • เผยแพร่เมื่อ 30 ก.ค. 2024
  • Die Düsseldorfer Tabelle regelt den Grundbedarf eines Kindes und bildet damit die Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts. Ein darüber hinausgehender Mehrbedarf und/oder Sonderbedarf muss gesondert geltend gemacht werden.
    In diesem Video erfahren Sie den Unterschied zwischen Mehr- und Sonderbedarf und welcher Elternteil wie viel zu zahlen hat!
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ความคิดเห็น • 5

  • @kanzlei_hasselbach
    @kanzlei_hasselbach  3 ปีที่แล้ว +1

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  • @ulyssesg5811
    @ulyssesg5811 2 ปีที่แล้ว +1

    Hallo:) Klassische Frage: Vater zahlt 110 Prozent (Altersstufe 2, Kategorie 3) Unterhalt und der Geigenunterricht kostet 80 Euro monatlich. Ist der Vater hier verpflichtet den Musikunterricht als Mehrbedarf zu bezahlen? In dem Fall gab es eine Einigung von 50/50. Jedoch kommt die Mutter gerne mit neuen Forderungen permanent an, und der Vater würde gerne wissen, wie die Lage ist. Klar ist, er beteiligt sich gerne an der musikalischen Förderung seiner Tochter, jedoch... muss er das?
    Zweites Szenario: Einschulung steht vor der Tür. Die Mutter besorgt Möbel, Ranzen (ca. 1000 EUR) und und möchte gerne hälftig diese Positionen als Sonderbadarf. Laut Recherchen, handelt es sich hier um ein absehbares Ereignis und müsste angespart werden. Stimmt das?
    Willkürrlicher Kauf von teuren Möbeln und danach zur Kasse bitten?!

    • @kanzlei_hasselbach
      @kanzlei_hasselbach  2 ปีที่แล้ว +1

      Hallo,
      Ob es sich bei den Kosten für Musikunterricht um Mehrbedarf handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wenn der Vater zustimmt, dass das Kind den Unterricht bekommen soll, ist anzunehmen, dass er auch die Kosten anteilig übernimmt. Zur Erstausstattung bei Einschulung: diese Kosten waren wohl vorhersehbar. Sonderbedarf liegt nur bei einem unvorhersehbaren, außergewöhnlich hohen Bedarf vor, für den man nicht sparen konnte. Je geringer die Unterhaltsrente ist, desto eher ist ein Sonderbedarf anzunehmen, weil es schwer ist, Rücklagen zu bilden.
      Für eine verbindliche Auskunft, ob Mehr- und Sonderbedarf bei Ihren Beispielen vorliegt, müssten Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden. Denn hierbei kommt es auf die konkreten Umstände an.
      Ich hoffe, wir konnten Ihnen helfen!
      Mit freundlichen Grüßen
      Ihre Kanzlei Hasselbach

  • @alexmahone5589
    @alexmahone5589 4 ปีที่แล้ว +1

    Wie sieht es aus mit Kindergarten oder Kinderkrippe?

    • @kanzlei_hasselbach
      @kanzlei_hasselbach  4 ปีที่แล้ว +1

      Der BGH hat durch sein Urteil vom 26.11.2008 bei den Kindergartenkosten einen Mehrbedarf des Kindes bejaht, sodass die Kosten zusätzlich gefordert werden können und sich beide Elternteile an der Finanzierung ihrem Vermögen entsprechend beteiligen müssen.
      Dieses Urteil bedeutet allerdings nicht, dass jede Kinderbetreuung grundsätzlich als Mehrbedarf einzustufen ist. Bzgl. der Kinderkrippe liegt bislang kein solches Urteil seitens des BGH vor. Entscheidend ist, ob die Betreuung dem Bedarf des Kindes oder allein der Erwerbstätigkeit des Elternteils dient. Das Amtsgericht Würzburg hat 2019 insofern in einem Urteil beschlossen, dass solange die pädagogische Förderung (über die reine Betreuung hinaus) des Kindes im Vordergrund steht, ein betreuungsbedingter Mehrbedarf vorliegt. Es wird hier aber immer auf den konkreten Einzelfall ankommen.
      Mit freundlichen Grüßen, Ihre Kanzlei Hasselbach