In § 239 BGB geht es um den speziellen Fall des § 232 BGB, dass ein Schuldner Sicherheit zu leisten hat. Eine solche Sicherheitsleistung kann der Schuldner nach § 239 Abs. 2 BGB nicht mit jedweder Bürgschaft, sondern nur mit einer selbstschuldnerischen Bürgschaft (d.h. mit Verzicht auf die Einrede des § 771 BGB) beibringen.
Ich kann in der Wortlautänderung von Entgelt zu Preis keine Änderung des Sinnes sehen, dass der Verbraucher sich verpflichten muss, etwas gegen eine Unternehmerleistung zu leisten. Preis heißt ja auch bei § 327 BGB, der Preis für eine Leistung in einem Austauschvertrag. Eine Öffnung zu einseitigen Verbraucherverpflichtungen hätte ich nur dann gesehen, wenn es etwa hieße "ein Geschäft, mit dem sich der Verbraucher zu einer Vermögenszuwendung verpflichtet". Der Widerruf bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträgen passt m.E. bei der Bürgschaft auch wertungsmäßig nicht. Denn warum bin ich schutzwürdiger, nur weil ich mich im Briefverkehr statt im Angesicht zu einem Bankmitarbeiter in der Bankfiliale oder zum Vermieter in seinen Geschäftsräumen als Bürge verpflichte? Wenn sollte der nationale Gesetzgeber ein eigenes gesondertes Widerrufsrecht schaffen, das auf die Gefahren von Bürgschaften für Verbraucher zugeschnitten ist. Dem steht wie etwa beim Verbraucherbauvertrag europarechtlich ja auch nichts entgegen, weil es ein Gebiet außerhalb des Anwendungsbereichs der VerbRRL betrifft.
Guten Tag,
könnten Sie bitte nochmals das Verhältnis von § 239 II BGB und § 771 BGB erklären?
Vielen Dank!
In § 239 BGB geht es um den speziellen Fall des § 232 BGB, dass ein Schuldner Sicherheit zu leisten hat. Eine solche Sicherheitsleistung kann der Schuldner nach § 239 Abs. 2 BGB nicht mit jedweder Bürgschaft, sondern nur mit einer selbstschuldnerischen Bürgschaft (d.h. mit Verzicht auf die Einrede des § 771 BGB) beibringen.
Ich kann in der Wortlautänderung von Entgelt zu Preis keine Änderung des Sinnes sehen, dass der Verbraucher sich verpflichten muss, etwas gegen eine Unternehmerleistung zu leisten. Preis heißt ja auch bei § 327 BGB, der Preis für eine Leistung in einem Austauschvertrag. Eine Öffnung zu einseitigen Verbraucherverpflichtungen hätte ich nur dann gesehen, wenn es etwa hieße "ein Geschäft, mit dem sich der Verbraucher zu einer Vermögenszuwendung verpflichtet".
Der Widerruf bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträgen passt m.E. bei der Bürgschaft auch wertungsmäßig nicht. Denn warum bin ich schutzwürdiger, nur weil ich mich im Briefverkehr statt im Angesicht zu einem Bankmitarbeiter in der Bankfiliale oder zum Vermieter in seinen Geschäftsräumen als Bürge verpflichte? Wenn sollte der nationale Gesetzgeber ein eigenes gesondertes Widerrufsrecht schaffen, das auf die Gefahren von Bürgschaften für Verbraucher zugeschnitten ist. Dem steht wie etwa beim Verbraucherbauvertrag europarechtlich ja auch nichts entgegen, weil es ein Gebiet außerhalb des Anwendungsbereichs der VerbRRL betrifft.
Guter Punkt, vielen Dank!