In unserem Betrieb soll, so einer informellen Information einer Personalsachbearbeiterin, neue Lohnabrechnungssoftware eingeführt werden. Hierzu hat es schon (so die Information richtig ist) konkrete Anfragen der Geschäftsleitung bei Softwaranbieter gegeben, während der BR formal nicht informiert worden ist. Meiner Meinung nach unterliegt die Einführung aber §87 (1) Ziffer 6. Konkret 2 Fragen jetzt: 1) Liege ich richtig mit meiner Annahme? 2) Was können wir machen wenn der GL uns weiterhin nicht informiert?
Hallo Herr Lichkeit, ja, ein Mitbestimmungsrecht besteht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht beinhaltet auch ein Unterrichtungsrecht. Ein allgemeiner Informations- und Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats ergibt sich zusätzlich aus § 80 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Gegen eine Verletzung seiner Rechte kann der BR im arbeitsgerichtlichen BeschlVerf. vorgehen. Er kann z.B. sein Mitbestimmungsrecht durch einen Anspruch auf Unterlassung der beabsichtigten Maßnahme durchsetzen, eine einstweilige Verfügung einreichen oder seine Rechte im Verfahren nach § 23 Abs. 3 geltend machen (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier BetrVG § 87 Rn. 596-598). Zunächst wäre es aber sinnvoll, die Geschäftsleitung auf ihre Rechte hinzuweisen und ggfs. abzumahnen. Viele Grüße dein W.A.F. TH-cam Team
In unserem Betrieb soll, so einer informellen Information einer Personalsachbearbeiterin, neue Lohnabrechnungssoftware eingeführt werden. Hierzu hat es schon (so die Information richtig ist) konkrete Anfragen der Geschäftsleitung bei Softwaranbieter gegeben, während der BR formal nicht informiert worden ist. Meiner Meinung nach unterliegt die Einführung aber §87 (1) Ziffer 6. Konkret 2 Fragen jetzt:
1) Liege ich richtig mit meiner Annahme?
2) Was können wir machen wenn der GL uns weiterhin nicht informiert?
Hallo Herr Lichkeit, ja, ein Mitbestimmungsrecht besteht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht beinhaltet auch ein Unterrichtungsrecht. Ein allgemeiner Informations- und Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats ergibt sich zusätzlich aus § 80 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Gegen eine Verletzung seiner Rechte kann der BR im arbeitsgerichtlichen BeschlVerf. vorgehen. Er kann z.B. sein Mitbestimmungsrecht durch einen Anspruch auf Unterlassung der beabsichtigten Maßnahme durchsetzen, eine einstweilige Verfügung einreichen oder seine Rechte im Verfahren nach § 23 Abs. 3 geltend machen (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier BetrVG § 87 Rn. 596-598). Zunächst wäre es aber sinnvoll, die Geschäftsleitung auf ihre Rechte hinzuweisen und ggfs. abzumahnen.
Viele Grüße
dein W.A.F. TH-cam Team