Frau Güney-Görres gefällt das 😉 Wie examensrelevant kann es denn sein wenn der EuGH seinen eigenen Katalog nicht beachtet 😂 Dennoch danke für die insgesamt sehr gelungene Videoreihe:D
Kleiner Hinweis: typologisch handelt es sich bei dem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang nach §613a BGB nicht um eine Schuldübernahme im Sinne des §414 BGB. §414 BGB fokussiert sich vom Wortlaut - und vom Zweck - her auf die vom Schuldner zu erbringende Verbindlichkeit (und somit dem Schuldverhältnis im engeren Sinne). Bei §613a BGB handelt es sich um eine gesetzlich nicht verankerte "Vertragsübernahme", bei der eine "Gesamtübertragung" aller Rechte und Pflichten (und mithin des Schuldverhältnisses im weitesten Sinne) erfolgt. Zur Veranschaulichung: Die Vertragsübernahme ist zudem im §566 BGB auffindbar.
lohn schuldet wird auch erworben ?
Frau Güney-Görres gefällt das 😉
Wie examensrelevant kann es denn sein wenn der EuGH seinen eigenen Katalog nicht beachtet 😂
Dennoch danke für die insgesamt sehr gelungene Videoreihe:D
Kleiner Hinweis: typologisch handelt es sich bei dem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang nach §613a BGB nicht um eine Schuldübernahme im Sinne des §414 BGB.
§414 BGB fokussiert sich vom Wortlaut - und vom Zweck - her auf die vom Schuldner zu erbringende Verbindlichkeit (und somit dem Schuldverhältnis im engeren Sinne).
Bei §613a BGB handelt es sich um eine gesetzlich nicht verankerte "Vertragsübernahme", bei der eine "Gesamtübertragung" aller Rechte und Pflichten (und mithin des Schuldverhältnisses im weitesten Sinne) erfolgt.
Zur Veranschaulichung: Die Vertragsübernahme ist zudem im §566 BGB auffindbar.
So ein scheiss Thema
de.wiktionary.org/wiki/ff. :)
gg wp @@buceriuslaw
😂