eine vortreffliche Reihe insbesondere das Quiz zur Überprüfung des gerade erst Gehörten rundet die Einheiten perfekt ab: Du lernst einfach nie aus🙂. cheers auf den Hügel.
Zuvor war der Austritt eines Gesellschafters anmeldepflichtig nach § 143 II, I HGB. Ich finde leider kein Pendant dazu im aktuellen HGB. Ich kann mir jedoch nicht vorstellen, dass das Ausscheiden nun keine eintragungspflichtige Tatsache mehr darstellt. Können Sie mir da bitte nachhelfen?
Ihr Gefühl täuscht Sie nicht. Die Pflicht zur Eintragung des Ausscheidens steht jetzt in § 106 Abs. 6 HGB: "scheidet ein Gesellschafter aus oder tritt ein neuer Gesellschafter ein (...)".
eine vortreffliche Reihe insbesondere das Quiz zur Überprüfung des gerade erst Gehörten rundet die Einheiten perfekt ab: Du lernst einfach nie aus🙂. cheers auf den Hügel.
Vielen Dank - vor allem das Quizteam freut sich sehr!
Zuvor war der Austritt eines Gesellschafters anmeldepflichtig nach § 143 II, I HGB. Ich finde leider kein Pendant dazu im aktuellen HGB. Ich kann mir jedoch nicht vorstellen, dass das Ausscheiden nun keine eintragungspflichtige Tatsache mehr darstellt. Können Sie mir da bitte nachhelfen?
Ihr Gefühl täuscht Sie nicht. Die Pflicht zur Eintragung des Ausscheidens steht jetzt in § 106 Abs. 6 HGB: "scheidet ein Gesellschafter aus oder tritt ein neuer Gesellschafter ein (...)".
@@6MinutenJura Vielen Dank!