Ihr möchtet den Verkehrsrechtskanal unterstützen? Weil euch die Inhalte gefallen oder der Kanal euch helfen konnte? Das könnt ihr gerne über eine kleine freiwillige Spende: Mittels Paypal an felixkralik@hotmail.de Hinweise dazu: - Der Kanal ist mein Freizeitprojekt. - Das Videoerstellen und das Aufrechterhalten des Kanals (hier insbesondere viele Anfragen in den Kommentaren) benötigen sehr viel Zeit. - Das Videoerstellen besteht zB in der Regel aus: juristischem Belesen in der Thematik, Erstellen einer Lehrpräsentation, Besprechen der Präsentation, Schneiden der Videos, Hochladen und etliche Einstellungen bei TH-cam. (ca. 5 - 10 Stunden pro Video) - Google erlaubt nicht den Kanal zu monetarisieren (Geld durch Werbung), ohne genaue Angabe von Gründen, aber vermutlich da es zu nah an Rechtsberatung dran ist. - Falls ihr mit eurer Spende im nächsten Video genannt werden wollt, schreibt das gerne dazu, dann blende ich es ein. - Eure Spende ist vermutlich nicht steuerlich absetzbar, da nicht gemeinnützig o.ä. In diesem Sinne, wenn es euch gefällt, könnt ihr den Kanal so ein wenig supporten, es muss nicht viel sein :) Ich danke Felix
Gutes Video. Gerne mehr zum Thema Tuning/Erlöschen der BE - auch im Bereich Pedelec/S-Pedelec/E-Scooter sowie Maßnahmen in diesem Zusammenhang. Ist so etwas möglicherweise in bereits Planung? LG
Ich habe mal eine Frage: Wie sieht es aus wenn der E-Scooter vor der Einführung der EKFZ Verordnung gekauft wurde: Unterliegt dieses EKFZ dennoch der Versicherungspflicht ? Und zum Rätsel würde ich sagen: Nur Halterverstoß nach §6 PflVG verfolgbar
Danke fürs Video, jetzt habe ich, fragen die ich davor nicht hatte ;-): 1. Wieso fallen Hoverboards unter FE B? 2. Darf man die E-Scooter auch nach einem Fahrerlaubnis Entzug fahren bzw. wenn man ein Fahrverbot hat. 3. Da dieses als Fahrrad Zählt, darf man damit auch Straßen die mit Verkehrszeichen 252 (Motorrad / PKW) befahren? Danke im Vorhinein.
Hallo, zu 1. Es ist keine Ausnahme nach 4 FeV. Es kann nicht unter die EuVo 168/2013 fallen, da es balacierend ist, damit fällt Klasse AM raus. Es ist auch kein Krad, ergo nichts aus den A Klassen. Ein Elektrokleinstfahrzeug ist es nicht, da keine Haltestange. C/D/L/T machen keinen Sinn. Es bleibt B. 2. Das kommt auf das Fahrverbotsschreiben an. Es gibt beide Optionen. Nur Fahrerlaubnispflichtige oder generell KFZ.
Zu 3. Ich denke du meinst VZ 260. Gilt wohl auch für EKF. Obwohl der Text hinter VZ 260 in diesem Bereich uneindeutig. Aber das Zeichen an sich heißt Verbot für KFZ, ergo auch EKF. Zusatzzeichen Fahrrad/EKF frei ist möglich.
Eine Rechtsfolge für das Fahren eines eScooters unter 14 Jahren gibt es aber nicht oder? Also gibt es bis auf die Untersagung der Weiterfahrt keine andere Handhabe? Mit Konsum während der Fahrt meinst du sicher den 424666? Einen Tatbestand für außerhalb der Probezeit/ über 21 Jahre gibt es nicht oder?
Wie sind aus deiner Sicht die "China Roller" fahrerlaubnisrechtlich einzuordnen? Also Fahrzeuge, die einem Elektrokleistfahrzeug i.S.d. eKFV äüßerlich ähnlich sind aber z.B. eine bbH von 25 km/h haben und somit nicht unter die eKFV fallen. Damit fällt ja die Ausnahme aus dem 4 FeV weg und das Führen ist fahrerlaubnispflichtig. Zur Einordnung des Fahrzeugs würde ich über die Begriffsbestimmungen aus dem 2 FzV gehen. Möglich wäre ein Kraftrad nach 2 Nr.9 FZV. Da die bbH aber unter 45km/h ist, ist der "China Roller" kein Kraftrad. Ein Leichtkrafrad im Sinne der Nr. 10 ist er auch nicht, da der "China Roller" ja kein Kraftrad ist. Übrig bleibt da dann ja nur noch die Einstufung als Kleinkraftrad i.S.d. Nr. 11 a, da es sich bei dem "China Roller" um ein zweirädriges motorisiertes Kraftfahrzeug mit eine bbH von weniger als 45 km/h und einer Nennleistung von weniger als 4 kW handelt. Eine eigene Fahrerlaubnisklasse für Kleinkrafträder gibt es aktuell in Deutschland ja nicht und AM berechtigt zum Führen von L1e-B Fahrzeugen, was der "China Roller" mangels Sitz auch nicht ist. Möglich wäre A1. Die Klasse berechtigt aber zum Führen von Krafrädern. Der "China Roller" ist aber kein Kraftrad sondern ein Kleinkraftrad. Dann bleibt ja eigentlich nur noch der Rückgriff auf die Klasse B übrig. Das ist genau der Punkt, an dem die Meinugen einiger Kollegen auseinander gehen. Ein Teil sagt, dass A1 erforderlich ist, da aus ihrer SIcht Kleinkrafträder auch vom Begriff der Krafträder erfasst werden. Ein anderer Teil sagt, dass dies eben nicht geht und die Klasse B erforderlich ist und ein anderer Teil sagt, dass es sich bei den "China Rollern" um fahrerlaubnisfreie eKFZ handele, die eben nicht den Vorschriften entsprechen. Wie würdest du so einen "China Roller" fahrerlaubnisrechtlich einstufen?
@@felixkralik1400 Der Windgoo M12 wäre so ein klassischer "China Roller". Äußerlich sieht das Ding wie ein zulassungsfähiges ekf aus, hat aber eine bbH von 25 km/h und kann somit nicht der eKFV entsprechen.
@@myboi3621 Na, die sind eben nicht zulassungsfähige Fahrzeuge, also letztendlich Spielzeuge, die nur auf Privatgrund gefahren werden dürfen. Wie Pocketbikes, Hoverboards, Monowheels...
Mit 10j einen e scooter zu fahren wäre fahren ohne, aber es scheitert an der strafmündigkeit. Man hätte aber immernoch den vater als halter im 21 abs. 2 stvg drin
Ihr möchtet den Verkehrsrechtskanal unterstützen?
Weil euch die Inhalte gefallen oder der Kanal euch helfen konnte?
Das könnt ihr gerne über eine kleine freiwillige Spende:
Mittels Paypal an felixkralik@hotmail.de
Hinweise dazu:
- Der Kanal ist mein Freizeitprojekt.
- Das Videoerstellen und das Aufrechterhalten des Kanals (hier insbesondere viele Anfragen in den Kommentaren) benötigen sehr viel Zeit.
- Das Videoerstellen besteht zB in der Regel aus:
juristischem Belesen in der Thematik, Erstellen einer Lehrpräsentation, Besprechen der Präsentation, Schneiden der Videos, Hochladen und etliche Einstellungen bei TH-cam. (ca. 5 - 10 Stunden pro Video)
- Google erlaubt nicht den Kanal zu monetarisieren (Geld durch Werbung), ohne genaue Angabe von Gründen, aber vermutlich da es zu nah an Rechtsberatung dran ist.
- Falls ihr mit eurer Spende im nächsten Video genannt werden wollt, schreibt das gerne dazu, dann blende ich es ein.
- Eure Spende ist vermutlich nicht steuerlich absetzbar, da nicht gemeinnützig o.ä.
In diesem Sinne, wenn es euch gefällt, könnt ihr den Kanal so ein wenig supporten, es muss nicht viel sein :)
Ich danke
Felix
Gutes Video. Gerne mehr zum Thema Tuning/Erlöschen der BE - auch im Bereich Pedelec/S-Pedelec/E-Scooter sowie Maßnahmen in diesem Zusammenhang. Ist so etwas möglicherweise in bereits Planung? LG
Das nächste wäre Kurzzeitkennzeichen
Könntest du noch einen Sachverhalt im Gutachtenstil zum Thema 315c lösen bzw. erklären? Wäre super :D !
Das ist kein Problem.
Ich habe mal eine Frage:
Wie sieht es aus wenn der E-Scooter vor der Einführung der EKFZ Verordnung gekauft wurde:
Unterliegt dieses EKFZ dennoch der Versicherungspflicht ?
Und zum Rätsel würde ich sagen:
Nur Halterverstoß nach §6 PflVG verfolgbar
Danke fürs Video, jetzt habe ich, fragen die ich davor nicht hatte ;-):
1. Wieso fallen Hoverboards unter FE B?
2. Darf man die E-Scooter auch nach einem Fahrerlaubnis Entzug fahren bzw. wenn man ein Fahrverbot hat.
3. Da dieses als Fahrrad Zählt, darf man damit auch Straßen die mit Verkehrszeichen 252 (Motorrad / PKW) befahren?
Danke im Vorhinein.
Hallo, zu 1.
Es ist keine Ausnahme nach 4 FeV.
Es kann nicht unter die EuVo 168/2013 fallen, da es balacierend ist, damit fällt Klasse AM raus. Es ist auch kein Krad, ergo nichts aus den A Klassen. Ein Elektrokleinstfahrzeug ist es nicht, da keine Haltestange. C/D/L/T machen keinen Sinn.
Es bleibt B.
2. Das kommt auf das Fahrverbotsschreiben an. Es gibt beide Optionen. Nur Fahrerlaubnispflichtige oder generell KFZ.
Zu 3. Ich denke du meinst VZ 260. Gilt wohl auch für EKF. Obwohl der Text hinter VZ 260 in diesem Bereich uneindeutig. Aber das Zeichen an sich heißt Verbot für KFZ, ergo auch EKF. Zusatzzeichen Fahrrad/EKF frei ist möglich.
Eine Rechtsfolge für das Fahren eines eScooters unter 14 Jahren gibt es aber nicht oder? Also gibt es bis auf die Untersagung der Weiterfahrt keine andere Handhabe?
Mit Konsum während der Fahrt meinst du sicher den 424666? Einen Tatbestand für außerhalb der Probezeit/ über 21 Jahre gibt es nicht oder?
Korrekt mit unter 14. Was ist mit Verantwortlichen?
424666 korrekt.
@@felixkralik1400 danke für die Antwort. Ja, was ist denn mit den Verantwortlichen?
Wie sind aus deiner Sicht die "China Roller" fahrerlaubnisrechtlich einzuordnen? Also Fahrzeuge, die einem Elektrokleistfahrzeug i.S.d. eKFV äüßerlich ähnlich sind aber z.B. eine bbH von 25 km/h haben und somit nicht unter die eKFV fallen.
Damit fällt ja die Ausnahme aus dem 4 FeV weg und das Führen ist fahrerlaubnispflichtig. Zur Einordnung des Fahrzeugs würde ich über die Begriffsbestimmungen aus dem 2 FzV gehen. Möglich wäre ein Kraftrad nach 2 Nr.9 FZV. Da die bbH aber unter 45km/h ist, ist der "China Roller" kein Kraftrad. Ein Leichtkrafrad im Sinne der Nr. 10 ist er auch nicht, da der "China Roller" ja kein Kraftrad ist. Übrig bleibt da dann ja nur noch die Einstufung als Kleinkraftrad i.S.d. Nr. 11 a, da es sich bei dem "China Roller" um ein zweirädriges motorisiertes Kraftfahrzeug mit eine bbH von weniger als 45 km/h und einer Nennleistung von weniger als 4 kW handelt.
Eine eigene Fahrerlaubnisklasse für Kleinkrafträder gibt es aktuell in Deutschland ja nicht und AM berechtigt zum Führen von L1e-B Fahrzeugen, was der "China Roller" mangels Sitz auch nicht ist. Möglich wäre A1. Die Klasse berechtigt aber zum Führen von Krafrädern. Der "China Roller" ist aber kein Kraftrad sondern ein Kleinkraftrad. Dann bleibt ja eigentlich nur noch der Rückgriff auf die Klasse B übrig.
Das ist genau der Punkt, an dem die Meinugen einiger Kollegen auseinander gehen. Ein Teil sagt, dass A1 erforderlich ist, da aus ihrer SIcht Kleinkrafträder auch vom Begriff der Krafträder erfasst werden. Ein anderer Teil sagt, dass dies eben nicht geht und die Klasse B erforderlich ist und ein anderer Teil sagt, dass es sich bei den "China Rollern" um fahrerlaubnisfreie eKFZ handele, die eben nicht den Vorschriften entsprechen.
Wie würdest du so einen "China Roller" fahrerlaubnisrechtlich einstufen?
Ist der Windgoo Elektrotretroller ein Beispiel dafür?
@@felixkralik1400 Der Windgoo M12 wäre so ein klassischer "China Roller". Äußerlich sieht das Ding wie ein zulassungsfähiges ekf aus, hat aber eine bbH von 25 km/h und kann somit nicht der eKFV entsprechen.
@@myboi3621 Na, die sind eben nicht zulassungsfähige Fahrzeuge, also letztendlich Spielzeuge, die nur auf Privatgrund gefahren werden dürfen. Wie Pocketbikes, Hoverboards, Monowheels...
Ich würde ihn evtl. Unter die fe-freien aus 4 I Nr. 2 FeV gruppieren.
Wo steht die Info, dass man für AM einen Sitz braucht?
Aber ja Versicherungspflichtem beachten, vermutlich auch keine BE nach 4FZV vorhanden
Mit 10j einen e scooter zu fahren wäre fahren ohne, aber es scheitert an der strafmündigkeit. Man hätte aber immernoch den vater als halter im 21 abs. 2 stvg drin
Nein § 21 StVG ist nicht möglich. Da Ausnahme in § 4 FeV. Wenn Papa/Mama herangezogen werden sollen, evtl. Owi § 31 II StVZO
Zum Rätsel : 331612?
MfG Hannes