Wann braucht Ihr ein Kennzeichen auf Eurem Fahrradträger? | Erklärung von Schilderkröten.de

แชร์
ฝัง
  • เผยแพร่เมื่อ 26 ส.ค. 2024

ความคิดเห็น • 3

  • @snemelc3752
    @snemelc3752 4 ปีที่แล้ว +2

    Hallo, da ich kurzfristig das Auto wechseln musste, und zwar eins mit anderem Kennzeichen, wollte ich fragen ob es erlaubt wäre das bestehende Kennzeichen in den Buchstaben und Ziffern zelbst "um zu zeichnen" um das Kennzeichen wieder passend zu haben?
    Also einfach die bestehenden falschen Ziffern mit den richtigen zu "überleben"
    Oder wäre das dann Urkundenfälschung?

  • @2lefthands255
    @2lefthands255 3 ปีที่แล้ว

    Nicht ganz Richtig/Vollständig:
    Punkt 1:
    Man braucht es nicht zwingend. Wenn der Träger eine Beleuchtung hat reicht es das Kennzeichen vom Auto auf den Träger zu setzen.
    Punkt 2:
    Bei mehreren Fahrzeugen braucht man nicht mehrere Kennzeichen, vorausgesetzt der Halter ist identisch darf es abweichen.

    • @schilderkroten7547
      @schilderkroten7547  3 ปีที่แล้ว

      Vielen Dank für Ihre Anregungen, die nachfolgenden allgemeinen Erwägungen sind keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Beratung empfehlen wir einen Termin bei einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl.
      Bzgl. Ihres Punktes 1: Wir nehmen an, dass Sie sich auf §49a StVZO in Verbindung mit §10 Abs. 9 FZV beziehen. In §49a Absatz 9 StVZO findet sich der Passus, dass das Kennzeichen auf einem abnehmbaren Gestell mit Beleuchtungseinrichtung angebracht sein darf, jedoch nur bei den dort aufgezählten Fahrzeug/Anhänger-Arten. Ein unmittelbares Äquivalent zum Fahrradträger findet sich in dieser Aufzählung unserer Ansicht nach nicht, womit wir zur Vorsicht raten, sich im Zweifel auf diesen Paragraphen ohne vorherige verbindliche Rechtsberatung zu beziehen.
      Überdies ist in § 10 Abs. 5 FZV vorgeschrieben, dass Kennzeichen fest mit dem Fahrzeug verbunden sein müssen. Da der Fahrzeugträger lediglich ein Anbauteil ist, lässt auch dies Spielraum, ob das Kennzeichen damit noch unmittelbar, fest am Fahrzeug angebracht ist, oder nur noch mittelbar über ein (einfach) abnehmbares Anbauteil, welches durch Schnellkupplungen bereits darauf ausgelegt ist mit wenigen Handgriffen werkzeuglos vom Fahrzeug getrennt zu werden.
      Bzgl. Ihres Punktes 2: Wir nehmen an, dass Sie sich in Ihrer Annahme auf § 10 Abs. 8 FZV stützen, in welchem das Führen von Folgekennzeichen für spezielle Anhänger geregelt ist. Dort findet sich im 2. Halbsatz: "[...] haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.". Im 1. Halbsatz findet sich jedoch der Verweis auf eine Aufzählung in § 3 Abs 2 FZV für die Anhänger-Arten für die dies zulässig ist. Auch in dieser Aufzählung finden wir abermals kein Äquivalent zum Fahrradträger. Damit gehen wir auch hier davon aus, dass Kennzeichen des Fahrzeugs bei Fahrradträgern exakt wiederholt werden müssen und nicht nur irgendeines (anderen) Fahrzeuges, welches demselben Halter zugewiesen ist. Anders liegt die Sache z.B. bei land- oder forstwirtschaftlich genutzten, zulassungsfreien Anhängern, da diese explizit in der verwiesenen Aufzählung in § 3 Abs. 2 FZV genannt sind, hierfür ist diese Ausnahmeregelung eigentlich da.
      Ob und wieweit Ihr spezieller Fall jedoch von den genannten Rechtsvorschriften und Ausnahmen betroffen ist, kann Ihnen nur in einer fundierten Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt dargelegt werden. Unsere allgemeinen Erwägungen ersetzen keine qualifizierte Rechtsberatung.
      Wir empfehlen jedoch grundsätzlich für einen stressfreien Urlaub ohne unnötige Diskussion mit der Polizei das Anbringen eines Wiederholungskennzeichens, welches dem des Fahrzeugs, an welchem der Fahrradträger angebracht ist entspricht.
      Mit besten Grüßen
      Ihr Schilderkröten.de Team