Eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 bzw. Nr. 2 S. 2 EStG muss bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung nicht zwingend vorgenommen werden. Hier besteht ein Wahlrecht. Das Gesetz spricht explizit von "kann" und nicht wie bei der zwingenden Wertaufholung von "sind". Ihre Aussage bei 1:56 finde ich daher nicht korrekt. Auch im Rahmen der Powerpoint "§ 253 HGB i.V.m. § 6 EStG" ist nicht korrekt. Ein "i.V.m." ist daher nicht korrekt, da im Steuerrecht stets ein Wahlrecht vorliegt, während beim Anlagevermögen bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerordentlich abgeschrieben werden muss und beim Umlaufvermögen stets, wenn ein niedriger Wert vorliegt. Beim Vorliegen einer voraussichtlich andauernden Wertminderung muss im Steuerrecht nicht zwingend auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Liegt eine voraussichtlich andauernde Wertminderung nicht vor, so besteht nach EStG ein Abschreibungsverbot. Die Handelsbilanz kann daher von der Steuerbilanz abweichen.
Tolles Video sofort verstanden. Habe mich davor mit dem Thema zu lange beschäftigt. Durch das Video in wenigen Minuten verstanden. Vielen Dank
Den Teilwert habe ich endlich verstanden, dankeschön.
DANKEEEEE
Danke 🌹 endlich verstanden!
Vielen Dank, hilft mir!
Eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 bzw. Nr. 2 S. 2 EStG muss bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung nicht zwingend vorgenommen werden. Hier besteht ein Wahlrecht. Das Gesetz spricht explizit von "kann" und nicht wie bei der zwingenden Wertaufholung von "sind". Ihre Aussage bei 1:56 finde ich daher nicht korrekt. Auch im Rahmen der Powerpoint "§ 253 HGB i.V.m. § 6 EStG" ist nicht korrekt. Ein "i.V.m." ist daher nicht korrekt, da im Steuerrecht stets ein Wahlrecht vorliegt, während beim Anlagevermögen bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerordentlich abgeschrieben werden muss und beim Umlaufvermögen stets, wenn ein niedriger Wert vorliegt. Beim Vorliegen einer voraussichtlich andauernden Wertminderung muss im Steuerrecht nicht zwingend auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Liegt eine voraussichtlich andauernde Wertminderung nicht vor, so besteht nach EStG ein Abschreibungsverbot. Die Handelsbilanz kann daher von der Steuerbilanz abweichen.
Vielen lieben Dank für den Hinweis 👍
total Ihrer Meinung. Mir fiel auch das Gleiche sofort auf aber möchte nicht widerholen, was Sie bereits hingewiesen haben. Danke.