"Es ist nichts schrecklicher, als eine schaffende Unwissenheit." (Goethe) Vielen Dank, dass Sie uns davor bewahren! Viel Spaß bei der Umsetzung des neuen Heizungsgesetzes!
Super interessant . Danke. Ich habe eine Frage. Wie sieht es mit Bio Flüssiggas aus? Soweit ich weiss wird dieses mit Bakterien aus Agrarprodukten gewonnen und ist daher sogar 100% regenerativ. Allerdings ist das Aufstellen von einem Flüssiggas Tank nur eingeschränkt möglich. Gerade in dicht bebauten städtischen Gegenden.
Im Gesetz heißt es „Biogas“. Ob darunter auch Flüssiggas fällt, lässt sich nach hiesiger Erkenntnis den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen. Bitte wenden Sie sich an den Verband der Flüssiggasanbieter. Ihr Hans Reinold Horst
@@immobilienrecht-topaktuell danke für die Antwort. Das tut es. Flüssiggas ist nur Flüssig, solange es unter Druck steht und d wird danach beispielsweise beim Anschluss an die Heizung wieder Gasförmig. Heizungen müssen nicht auf Flüssiggas umgerüstet werden. Es gibt generell 2 Varianten. Normales Flüssiggas ist ein fossiler Energieträger. Bio Flüssiggas kommt aus Anlagen die mit Bakterien im wesentlichen Propan und Butan produzieren. Respektive durch industrielle Verfahren aus Methan umgewandelt werden. (Trocknung). Dass Biofmgas sogar drinsteht im Gesetz habe ich überlesen. Bio Flüssiggas ist kein fossiler Energieträger.
Hallo, ich sehe noch eine wichtige rechtliche frage: angenommen ich habe eine Luft-Luft-Wärmepumpe installiert in der grösse von 35% des Heizwertes meines EFHs als Grundlast. Dies ergibt satte 65% des Wärmebedarfes meines Hauses sodass Herr Harbeck und sein GEG zufrieden sind. Nun die frage: für die restliche Wärmeerzeugung darf ich doch eine fossile Gasheizung einbauen, auch ohne Wasserstoff, etc. Also bin ich für die Wärmeerzeugung bei den restlichen 35% völlig frei in meiner Wahl? Vielen Dank für eine einfache rechtliche Bewertung. Gruss, Tim
Einstweilen noch, ja. Beachten Sie dabei aber, dass diese Gasheizung selbst zu den Stichtagen 1. Januar 2029, 1. Januar 2035, 1. Januar 2040 mit Anteilen von erneuerbaren Energien (15 %, 30 %, 60 %) arbeiten muss. Ihr Hans Reinold Horst
@@immobilienrecht-topaktuell derweil hat diese Regierung hoffentlich das Zeitliche gesegnet. Diese Regierung möchte nur immer für sich das BESTE ,und dann noch von uns dem Steuerzahler .😡🙏🍀🕊🍀
Herr Dr. Horst, vielen Dank für ihr sehr informatives Video. Ich weiß nicht, ob ich an dieser Stelle auch eine rechtliche Frage stellen darf. Unsere Eigentümergemeinschaft, bestehend aus 3 Eigentümern, jeder hat seinen eigenen Heizkessel (Heizwerttechnik, keine moderne Brennwerttechnik) steht vor der Problematik einer Heizungs-Erneuerung. Zwei Kessel sind 30 Jahre bzw. 40 Jahre alt und der dritte Kessel ist 22 Jahr alt. Dieser Eigentümer nun stimmt einer Erneuerung nicht zu. Frage: „Wie ist hier die Rechtslage, kann jener Eigentümer zum Tausch gezwungen werden?“
Unter dem Strich ja. Denn der Heizungstausch ist gesetzlich vorgegeben. Nur er entspricht dann bei eingreifenden Voraussetzungen auch ordnungsmäßiger Verwaltung. Darauf hat nicht nur die Gemeinschaft, sondern jeder einzelne Eigentümer als Mitglied dieser Gemeinschaft einen eigenen Anspruch. Ihr Hans Reinold Horst
Herr Dr. Horst, vielen Dank für das informative Video. Es hat uns in vielen Punkten aufgeklärt. Jedoch kann uns niemand einen bestimmten Punkt erklären: Wir haben jetzt ein Haus gefunden mit einer Gasheizung aus dem Jahr 97. Wir wären also ca ab Mai 24 Eigentümer und würden die Heizung auch 24 (spätestens 25) gegen eine neue Gasheizung austauschen. Diese kann in der Theorie auch auf Wasserstoff setzten. Wäre das so in dieser Situation auch erlaubt? Vorab schonmal vielen Dank
Danke für den Beitrag. Aber es ist äußerst fragwürdig, ob das (irrsinnige) neue GEG überhaupt verfassungskonform ist. Das müsste mal untersucht werden.
TOP...wie immer 👍
Danke für Ihren Kommentar 👍
Vielen Dank !
Immer gerne
Ihr Hans Reinold Horst
Dankeschön 🙏🏻
"Es ist nichts schrecklicher, als eine schaffende Unwissenheit." (Goethe) Vielen Dank, dass Sie uns davor bewahren! Viel Spaß bei der Umsetzung des neuen Heizungsgesetzes!
Super interessant . Danke.
Ich habe eine Frage.
Wie sieht es mit Bio Flüssiggas aus?
Soweit ich weiss wird dieses mit Bakterien aus Agrarprodukten gewonnen und ist daher sogar 100% regenerativ.
Allerdings ist das Aufstellen von einem Flüssiggas Tank nur eingeschränkt möglich. Gerade in dicht bebauten städtischen Gegenden.
Im Gesetz heißt es „Biogas“. Ob darunter auch Flüssiggas fällt, lässt sich nach hiesiger Erkenntnis den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen. Bitte wenden Sie sich an den Verband der Flüssiggasanbieter.
Ihr Hans Reinold Horst
@@immobilienrecht-topaktuell danke für die Antwort. Das tut es. Flüssiggas ist nur Flüssig, solange es unter Druck steht und d wird danach beispielsweise beim Anschluss an die Heizung wieder Gasförmig.
Heizungen müssen nicht auf Flüssiggas umgerüstet werden.
Es gibt generell 2 Varianten. Normales Flüssiggas ist ein fossiler Energieträger.
Bio Flüssiggas kommt aus Anlagen die mit Bakterien im wesentlichen Propan und Butan produzieren. Respektive durch industrielle Verfahren aus Methan umgewandelt werden. (Trocknung).
Dass Biofmgas sogar drinsteht im Gesetz habe ich überlesen. Bio Flüssiggas ist kein fossiler Energieträger.
Herzlichen Dank für Ihren Hinweis.
Ihr Hans Reinold Horst
Hallo, ich sehe noch eine wichtige rechtliche frage: angenommen ich habe eine Luft-Luft-Wärmepumpe installiert in der grösse von 35% des Heizwertes meines EFHs als Grundlast. Dies ergibt satte 65% des Wärmebedarfes meines Hauses sodass Herr Harbeck und sein GEG zufrieden sind. Nun die frage: für die restliche Wärmeerzeugung darf ich doch eine fossile Gasheizung einbauen, auch ohne Wasserstoff, etc. Also bin ich für die Wärmeerzeugung bei den restlichen 35% völlig frei in meiner Wahl? Vielen Dank für eine einfache rechtliche Bewertung. Gruss, Tim
Einstweilen noch, ja. Beachten Sie dabei aber, dass diese Gasheizung selbst zu den Stichtagen 1. Januar 2029, 1. Januar 2035, 1. Januar 2040 mit Anteilen von erneuerbaren Energien (15 %, 30 %, 60 %) arbeiten muss.
Ihr Hans Reinold Horst
@@immobilienrecht-topaktuell derweil hat diese Regierung hoffentlich das Zeitliche gesegnet. Diese Regierung möchte nur immer für sich das BESTE ,und dann noch von uns dem Steuerzahler .😡🙏🍀🕊🍀
Herr Dr. Horst, vielen Dank für ihr sehr informatives Video. Ich weiß nicht, ob ich an dieser Stelle auch eine rechtliche Frage stellen darf. Unsere Eigentümergemeinschaft, bestehend aus 3 Eigentümern, jeder hat seinen eigenen Heizkessel (Heizwerttechnik, keine moderne Brennwerttechnik) steht vor der Problematik einer Heizungs-Erneuerung. Zwei Kessel sind 30 Jahre bzw. 40 Jahre alt und der dritte Kessel ist 22 Jahr alt. Dieser Eigentümer nun stimmt einer Erneuerung nicht zu. Frage: „Wie ist hier die Rechtslage, kann jener Eigentümer zum Tausch gezwungen werden?“
Unter dem Strich ja. Denn der Heizungstausch ist gesetzlich vorgegeben. Nur er entspricht dann bei eingreifenden Voraussetzungen auch ordnungsmäßiger Verwaltung. Darauf hat nicht nur die Gemeinschaft, sondern jeder einzelne Eigentümer als Mitglied dieser Gemeinschaft einen eigenen Anspruch.
Ihr Hans Reinold Horst
Herr Dr. Horst, vielen Dank für das informative Video. Es hat uns in vielen Punkten aufgeklärt. Jedoch kann uns niemand einen bestimmten Punkt erklären:
Wir haben jetzt ein Haus gefunden mit einer Gasheizung aus dem Jahr 97. Wir wären also ca ab Mai 24 Eigentümer und würden die Heizung auch 24 (spätestens 25) gegen eine neue Gasheizung austauschen. Diese kann in der Theorie auch auf Wasserstoff setzten. Wäre das so in dieser Situation auch erlaubt? Vorab schonmal vielen Dank
Danke für den Beitrag. Aber es ist äußerst fragwürdig, ob das (irrsinnige) neue GEG überhaupt verfassungskonform ist. Das müsste mal untersucht werden.
Kann sein dass das GEG eher zu wenig Klimaschutzeffekt bewirkt.Aber lascher Klimaschutz ist nicht möglich gewesen.
So ein Schwachsinn wäre der Herr Harbeck doch bei seinen Kinderbüchern geblieben..