Das freut uns! Die Einziehung hat auch noch eine zweite Dimension. Sie kann auch als Gestaltungsmittel zur Anteilsübertragung - ohne die Einbindung eines Notars - genutzt werden. Dazu mehr auf unserem Kanal in Kürze.
Korrekt, die Übersendung einer geänderten Gesellschafterliste erfolgt über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Weitere Informationen hierzu: egvp.justiz.de/ . Wir empfehlen, insbesondere bei einer Änderung der Gesellschafterliste durch Zwangseinziehung, den sicheren Weg über den Notar zu gehen. Über den Notar lässt sich die aktualisierte Gesellschafterliste sicher und schnell beim Handelsregister hinterlegen. Da die rechtswirksame Listenänderung weitreichende Folgen für die GmbH und den Gesellschafterkreis hat, sollten Risiken vermieden werden.
Tolles Video, danke für die tollen tipps. Ich habe mich schon immer gefragt: Kann ein Gesellschafter nach einer einvernehmlichen Einziehung seiner Anteile auch auf den Abfindungsanspruche verzichten? (Aus freundschaftlichen Gründen) Müsste man das Vertraglich festhalten? Oder kann man hierzu einen Beschluss machen? Danke für die tollen Inhalten.
Vielen Dank für Ihren interssanten Kommentar. Aus rein rechtlicher Sicht ist der Verzicht auf eine Abfindung nach einer Anteilseinziehung durchaus möglich. Eine solche Verzichtsvereinbarung sollt schriftlich festgehalten werden. Allerdings können sich steuerrechtliche Probleme ergeben, wenn auf eine hohe Abfindung verzichtet wird. Es ist denkbar, dass ein Abfindungsverzicht zur Schenkungsteuer führt. Daher sollte so ein Abfindungsverzicht vorab steuerlich geprüft werden!
Sehr gute Übersicht! Viele immer wieder auftauchende Fragen werden kompakt beantwortet!
Das freut uns! Die Einziehung hat auch noch eine zweite Dimension. Sie kann auch als Gestaltungsmittel zur Anteilsübertragung - ohne die Einbindung eines Notars - genutzt werden. Dazu mehr auf unserem Kanal in Kürze.
Das Handelsregister nimmt wohl nur noch elektronische Meldungen entgegen. Wie funktioniert das? Geht die elektronische Einreichung auch ohne Notar?
Korrekt, die Übersendung einer geänderten Gesellschafterliste erfolgt über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Weitere Informationen hierzu: egvp.justiz.de/ . Wir empfehlen, insbesondere bei einer Änderung der Gesellschafterliste durch Zwangseinziehung, den sicheren Weg über den Notar zu gehen. Über den Notar lässt sich die aktualisierte Gesellschafterliste sicher und schnell beim Handelsregister hinterlegen. Da die rechtswirksame Listenänderung weitreichende Folgen für die GmbH und den Gesellschafterkreis hat, sollten Risiken vermieden werden.
Tolles Video, danke für die tollen tipps.
Ich habe mich schon immer gefragt: Kann ein Gesellschafter nach einer einvernehmlichen Einziehung seiner Anteile auch auf den Abfindungsanspruche verzichten? (Aus freundschaftlichen Gründen)
Müsste man das Vertraglich festhalten? Oder kann man hierzu einen Beschluss machen?
Danke für die tollen Inhalten.
Vielen Dank für Ihren interssanten Kommentar. Aus rein rechtlicher Sicht ist der Verzicht auf eine Abfindung nach einer Anteilseinziehung durchaus möglich. Eine solche Verzichtsvereinbarung sollt schriftlich festgehalten werden. Allerdings können sich steuerrechtliche Probleme ergeben, wenn auf eine hohe Abfindung verzichtet wird. Es ist denkbar, dass ein Abfindungsverzicht zur Schenkungsteuer führt. Daher sollte so ein Abfindungsverzicht vorab steuerlich geprüft werden!
@@KanzleiRosePartner Danke für die tolle Antwort. Abbo und like dagelassen. Ihr Channel ist wirklich toll. Werde ich ausgiebig bewerben.