Gemäß Paragraph 199 Abs. 2-4 BGB beginnt die Verjährung am selben Tag und nicht am Ende des Jahres. Sprich Verjährung beginnt am 15.02.18 bis 30 Jahr später.
Danke für Ihren wichtigen Hinweis, der in der verkürzten Darstellung der Klarstellung bedarf. § 199 Abs. 2 BGB legt für Schadensersatzansprüche wg. Velertzung der genantnen höchstpersönlichen Rechtsgüter eine Höchstfrist (30 Jahre) fest , die unabhängig von der § 199 Absatz 1 BGB beginnenden dreijährigen Regelverjährung läuft. Abs. 3 ordnet dasselbe (also Höchstfrist) für alle Schadensersatzansprüche, die nicht von Abs. 2 erfasst werden, weil keines der dort genannten Rechtsgüter verletzt wurde. Nur diese Höchstfrist beginnt ab Entstehung des Anspruchs. Im Film geht es aber um die Regelverjährung von drei Jahren.
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Gemäß Paragraph 199 Abs. 2-4 BGB beginnt die Verjährung am selben Tag und nicht am Ende des Jahres. Sprich Verjährung beginnt am 15.02.18 bis 30 Jahr später.
Danke für Ihren wichtigen Hinweis, der in der verkürzten Darstellung der Klarstellung bedarf. § 199 Abs. 2 BGB legt für Schadensersatzansprüche wg. Velertzung der genantnen höchstpersönlichen Rechtsgüter eine Höchstfrist (30 Jahre) fest , die unabhängig von der § 199 Absatz 1 BGB beginnenden dreijährigen Regelverjährung läuft. Abs. 3 ordnet dasselbe (also Höchstfrist) für alle Schadensersatzansprüche, die nicht von Abs. 2 erfasst werden, weil keines der dort genannten Rechtsgüter verletzt wurde. Nur diese Höchstfrist beginnt ab Entstehung des Anspruchs. Im Film geht es aber um die Regelverjährung von drei Jahren.