Würde das Dolmetschen eines Seminar unter "vergleichbare nebenberufliches Tätigkeit" zur Entwicklung und Förderung von anderen Menschen durch die Weitergabe von Wissen und Fähigkeiten durch persönlichen Kontakt fallen?
Hallo und danke für Ihre Frage! Wir haben Ihre Frage an unseren Referenten weitergeleitet und er schätzt den Sachverhalt folgendermaßen ein: "Eine ehrenamtliche dolmetschende Tätigkeit ist meiner Meinung nach nicht von der Übungsleiterpauschale umfasst, da es sich nicht um eine im engeren Sinne pädagogisch anleitende, künstlerische oder pflegerische Tätigkeit handelt. Maximal ließe sich eine mittelbar pädagogische Tätigkeit ableiten, die allerdings die Voraussetzungen der Übungsleiterpauschale nicht erfüllt. Wenn alle anderen Voraussetzungen der Pauschale (nebenberufliche Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Organisation zur Verwirklichung der ideellen Zwecke) vorliegen, kann ohne weiteres die Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr.26a EStG für die Tätigkeit in Anspruch genommen werden." Wir hoffen, das hilft Ihnen weiter. :) Viele Grüße vom Haus des Stiftens
Würde das Dolmetschen eines Seminar unter "vergleichbare nebenberufliches Tätigkeit" zur Entwicklung und Förderung von anderen Menschen durch die Weitergabe von Wissen und Fähigkeiten durch persönlichen Kontakt fallen?
Hallo und danke für Ihre Frage!
Wir haben Ihre Frage an unseren Referenten weitergeleitet und er schätzt den Sachverhalt folgendermaßen ein: "Eine ehrenamtliche dolmetschende Tätigkeit ist meiner Meinung nach nicht von der Übungsleiterpauschale umfasst, da es sich nicht um eine im engeren Sinne pädagogisch anleitende, künstlerische oder pflegerische Tätigkeit handelt. Maximal ließe sich eine mittelbar pädagogische Tätigkeit ableiten, die allerdings die Voraussetzungen der Übungsleiterpauschale nicht erfüllt. Wenn alle anderen Voraussetzungen der Pauschale (nebenberufliche Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Organisation zur Verwirklichung der ideellen Zwecke) vorliegen, kann ohne weiteres die Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr.26a EStG für die Tätigkeit in Anspruch genommen werden."
Wir hoffen, das hilft Ihnen weiter. :)
Viele Grüße vom Haus des Stiftens
Ihr habt noch vergessen,die 200 euro pro rata,dürfen nicht auf harz 4 angerechnet werden🤗