RÜ-Video 02/21 Entwendung von Dienststiefeln der Bundeswehr und Rückführungswillen
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- เผยแพร่เมื่อ 5 ก.พ. 2025
- Ein Video zu unserer "Entscheidung des Monats" aus unserer RÜ-RechtsprechungsÜbersicht 02/21, präsentiert von unserem Repetitor und Autor RA Dr. Manuel Ladiges, LL.M. (Edinburgh): Entwendung von Dienststiefeln der Bundeswehr und Rückführungswillen.
Herr Dr. Ladiges ist in unserem Münsteraner Repetitorium als Dozent für Strafrecht im E1-Jahreskurs und im C1-Crashkurs zum 1. Examen tätig. Außerdem verfasst er regelmäßig strafrechtliche RÜ-Beiträge und ist Autor/Mitautor von weiteren Alpmann Schmidt Verlagsprodukten.
Die komplette Entscheidung inklusive Lösung findet Ihr auch kostenlos hier zum Nachlesen: t1p.de/8azm
Viel Spaß!
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Liebes Alpmann Schmidt Team,
vorliegend habe ich bei der von Ihnen vertretenen Lösung noch einige Sätze zu einer möglichen Zueignung des Sachwerts vermisst (ähnlich dem Dienstmützenfall).
Mit der Hypothese: "Lag der Sachwert der Dienststiefel möglicherweise darin, über die Inhaberschaft an den Stiefeln zu täuschen und somit neue Stiefel ausgegeben zu bekommen?" Dies wäre dann doch im Ergebnis mit der h.M. - mangels bestimmungsgemäßen Sachwerts - zu verneinen, oder?
Vielleicht unterscheiden sich auch die beiden Fälle in diesem Punkt. Dann wäre ich Ihnen dankbar für eine Klarstellung.
Vielen Dank und liebe Grüße
Hallo Herr Helms,
Sie haben Recht, dass man zu der Frage der beabsichtigten Sachwertzueignung noch etwas in der Klausur schreiben könnte. Ich habe diesen Punkt nicht weiter ausgeführt, da die in diese Richtung lautenden Entscheidungen über 50 Jahre alt sind, von der BGH-Rechtsprechung überholt sind und - soweit ersichtlich - heute nicht mehr vertreten wird, dass sich die Zueignungsabsicht in vergleichbaren Fällen auf den funktionsspezifischen Sachwert richtet. Der Dienstmützenfall und der Dienststiefelfall unterscheiden sich in diesem Punkt nicht, die heute - soweit ersichtlich - einhellige Meinung verneint also die Zueignungsabsicht.
Viele Grüße
Manuel Ladiges
bzgl. der Vermögensverfügung durch die Ausgabe der Stiefel: In den "Handyfällen ", in denen jemand einen anderen darum bittet, ihm sein Handy zu geben, um einen Anruf zu tätigen, dabei aber plant, danach mit de Handy wegzulaufen, wird regelmäßig eine Vermögensverfügung seitens des Handyeigentümers bzw. des Getäuschten verneint, da dieser wenn überhaupt nur Mitgewahrsam überträgt. In diesem Fall reicht es jedoch anscheinend aus, wenn die Übergabe der Stiefel zu Mitgewahrsam des Soldaten führt? Liebe Grüße
"Die freiwillige Übertragung von Mitgewahrsam ist jedoch noch keine Vermögensverfügung; sie bewirkt keinen unmittelbaren Vermögensschaden, sondern lediglich eine Gewahrsamslockerung, die darin zu sehen ist, dass sich der Berechtigte der alleinigen Sachherrschaft begeben hat und nicht mehr in demselben Maße auf sie einwirken kann wie zuvor...Seinen Mitgewahrsam hatte der Geschädigte erst in dem Moment verloren, als der Angeklagte mit dem Telefon davongelaufen ist." BGH Urt. v. 12.10.2016 - 1 StR 402/1
ist die Vermögensverfügung dann eventuelle das sichere Eintreten der Wertminderung? Wobei es hier möglicherweise an der Unmittelbarkeit fehlt ... .
Also ist letztlich die Kernfrage: Ist die Übertragung von MITgewahrsam eine Vermögensverfügung oder nicht? Ist der Verlust von ALLEINgewahrsam unter lediglichem Behalten von Mitgewahrsam ein Vermögensschaden? Die Ansichten des BGH und die des im hiesigen Falle entscheidenden Spruchkörpers scheinen zu divergieren.
@Julian Jung Die Gewahrsamsverhältnisse lassen sich in der Tat auch nach der Rspr. nicht in allen Konstellationen exakt bestimmen. In den von Ihnen zitierten Fällen ging es jedoch um eine "Kommunikationsbeziehung" zwischen dem ursprünglichen Gewahrsamsinhaber und der anderen Person, wobei sich der Gewahrsamsinhaber auch weiterhin in der Nähe der anderen Person befand. Hier wurden dem Soldaten die Stiefel zur alleinigen Benutzung ausgehändigt, sodass insoweit gut vertretbar eine Vermögensverfügung und dann auch ein Schaden angenommen werden kann. Ich meine auch, dass u.U. bereits der Verlust des Alleingewahrsam einen Schaden unter dem Gesichtspunkt des Besitzverlustes einen Schaden darstellen kann, wenn man argumentiert, eine alleinige Sachherrschaftsmöglichkeit ist werthaltiger als eine solche, die man sich "teilen" muss. M.L.
@@alpmann_schmidt Danke :)
Ist es nicht so, dass die im Ausland befindlichen Camps der Bundeswehr deutsches Hoheitsgebiet sind, ähnlich der Botschaften? Dann wäre das deutsche Strafrecht auch ohne Umwege, bzw. Nebennormen anwendbar.
Hallo Herr Witzmann,
deutsche Botschaften im Ausland gelten nicht als „Inland“ im Sinne von § 3 StGB (siehe etwa OLG Köln NStZ 2000, 39, 40). Auch Camps der Bundeswehr im Ausland gehören nicht zum deutschen Hoheitsgebiet und sind daher ebenfalls kein „Inland“, sodass der „Umweg“ über das WStG erforderlich ist. In der Praxis gibt es aber in der Regel besondere Abkommen mit dem Stationierungsstaat, in denen z.B. geregelt wird, dass deutsche Soldaten - jedenfalls nicht ohne Zustimmung - nicht strafrechtlich durch den Stationierungsstaat verfolgt werden und können und dass dieser Staat auch keine Hoheitsgewalt im Lagerbereich ausübt.
Viele Grüße Manuel Ladiges