Guten Tag, vielen Dank für die Informationen. Frage, wenn sich aus der Diskussion eines Tagesordnungspunktes ein damit verbundener Sachverhalt ergibt, der aber nicht wörtlich in der Einladung steht. Kann dann darüber abgestimmt werden? Oftmals wird dann ein Meinungsbild abgefragt. Doch dann verschwindet die Klärung z.B. einer Beauftragung des Vorstandes in der Versenkung.
Guten Tag, muss die Mitgliederversammlung bei der Ausgründung eines Arbeitsbereiches des Vereins in eine gGmbH mit einbezogen werden ? Wie kann die Vertretung der MV in der Kontrolle der gGmbH gestaltet werden?
Vielen Dank für Ihre Frage und das positive Feedback! Was Sie sagen, ist so auch regelmäßig richtig: Grundsätzlich hat der Versammlungsleiter (ohne abweichende Satzungsregelung typischerweise identisch mit dem Vorsitzenden des Vorstands) das Protokoll zu unterzeichnen. Ist der Versammlungsleiter - wie üblich - nicht zugleich Protokollführer, so muss auch dieser das Protokoll unterzeichnen. Aber von diesen üblichen Erfordernissen der Unterzeichnung des Protokolls kann die Vereinssatzung abweichen (vgl. § 40 BGB). Teilweise verlangt eine Satzung die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern oder nur eines Vorstandsmitglieds und ohne Rücksichtnahme auf die eigentliche Versammlungsleitung. In solchen Fällen kann die Satzung es unklar lassen, ob der Versammlungsleiter auch unterzeichnen soll. Aber es gilt: Sicher ist sicher und deshalb sollten der Versammlungsleiter bestenfalls auch immer unterzeichnen. Also als Fazit zur Unterzeichnung: Den Grundsatz beachten (Versammlungsleiter und Protokollführer) und die Satzung auf Abweichungen prüfen (weitere Unterschriften notwendig?).
Guten Tag, vielen Dank für die Informationen. Frage, wenn sich aus der Diskussion eines Tagesordnungspunktes ein damit verbundener Sachverhalt ergibt, der aber nicht wörtlich in der Einladung steht. Kann dann darüber abgestimmt werden? Oftmals wird dann ein Meinungsbild abgefragt. Doch dann verschwindet die Klärung z.B. einer Beauftragung des Vorstandes in der Versenkung.
Guten Tag, muss die Mitgliederversammlung bei der Ausgründung eines Arbeitsbereiches des Vereins in eine gGmbH mit einbezogen werden ? Wie kann die Vertretung der MV in der Kontrolle der gGmbH gestaltet werden?
Tolles Video! Muss das Protokoll nicht auch noch vom Vorstand und Schriftführer*innen unterzeichnet werden, um rechtskräftig zu sein?
Vielen Dank für Ihre Frage und das positive Feedback! Was Sie sagen, ist so auch regelmäßig richtig: Grundsätzlich hat der Versammlungsleiter (ohne abweichende Satzungsregelung typischerweise identisch mit dem Vorsitzenden des Vorstands) das Protokoll zu unterzeichnen. Ist der Versammlungsleiter - wie üblich - nicht zugleich Protokollführer, so muss auch dieser das Protokoll unterzeichnen. Aber von diesen üblichen Erfordernissen der Unterzeichnung des Protokolls kann die Vereinssatzung abweichen (vgl. § 40 BGB). Teilweise verlangt eine Satzung die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern oder nur eines Vorstandsmitglieds und ohne Rücksichtnahme auf die eigentliche Versammlungsleitung. In solchen Fällen kann die Satzung es unklar lassen, ob der Versammlungsleiter auch unterzeichnen soll. Aber es gilt: Sicher ist sicher und deshalb sollten der Versammlungsleiter bestenfalls auch immer unterzeichnen. Also als Fazit zur Unterzeichnung: Den Grundsatz beachten (Versammlungsleiter und Protokollführer) und die Satzung auf Abweichungen prüfen (weitere Unterschriften notwendig?).
Kann der Vorstand eines Vereins auch Protokollführer sein.