Hallo, §23 (1) Nr.1 sagt aber, dass "...[private] Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken [...] bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre [betragen darf]. Hier wären das mehr als 10 Jahre. Wie sieht das dann aus?
Hallo, §23 (1) Nr.1 sagt aber, dass "...[private] Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken [...] bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre [betragen darf].
Hier wären das mehr als 10 Jahre. Wie sieht das dann aus?