Hallo Armin! Vielen Dank und ja, da haben Sie natürlich vollkommen Recht. Der § 421 BGB betrifft das externe Verhältnis zwischen Gläubiger und Gesamtschuldnern. Der § 426 BGB betrifft bzw. regelt dann das interne Verhältnis zwischen den Gesamtschuldnern untereinander (Regressanspruch im Innenverhältnis). Das war etwas unsauber! Gut aufgepasst!
Ich kann nur mutmaßen: § 31 BGB ist eine Zurechnungsnorm, die Handlungen, die ein Organ oder sonstiger Repräsentant eines Vereins oder einer Gesellschaft im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabe wahrnimmt, dem Verein bzw. der Gesellschaft selbst zurechnet. Hätte man das Ganze ins HGB überführt, so hätte man das zum einen wohl auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen tun müssen. Zum anderen passt die Regelung, so wie sie im BGB angelegt ist, wunderbar auch auf die anderen Gesellschaftsformen und solche, die vielleicht künftig möglicherweise noch hinzukommen; ist einfach sehr gut universell nutzbar. Aber wie gesagt, ich mutmaße auch nur während ich mich selbst vom Sport ablenke 😉 Schönen Sonntag 🌞
Sehr schöne und wirklich übersichtliche Videoreihe. Die kurzen Beispielfälle sind m. Erachtens auch sehr hilfreich. Dankeschön !
Vielen Dank für den motivierenden Kommentar! Freut mich sehr, wenn's hilft :-)
Wurden bei der Videoreihe auch schon die Änderungen durch das MoPeG berücksichtigt? Lieben Dank 🙏
Ja, MoPeG ist berücksichtigt.
Toll erlärt ,
tolle Videoreihe.Kompliment.
Zu Folie 3 : Ergibt sich die gesamtschuldnerische Haftung nicht aus § 421 BGB (Legaldefinition) ?
Hallo Armin! Vielen Dank und ja, da haben Sie natürlich vollkommen Recht. Der § 421 BGB betrifft das externe Verhältnis zwischen Gläubiger und Gesamtschuldnern. Der § 426 BGB betrifft bzw. regelt dann das interne Verhältnis zwischen den Gesamtschuldnern untereinander (Regressanspruch im Innenverhältnis). Das war etwas unsauber! Gut aufgepasst!
Wieso hat man beim MoPeG diese Lückenproblematik bzgl. 31 BGB nicht auch noch behoben?
Ich kann nur mutmaßen: § 31 BGB ist eine Zurechnungsnorm, die Handlungen, die ein Organ oder sonstiger Repräsentant eines Vereins oder einer Gesellschaft im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabe wahrnimmt, dem Verein bzw. der Gesellschaft selbst zurechnet. Hätte man das Ganze ins HGB überführt, so hätte man das zum einen wohl auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen tun müssen. Zum anderen passt die Regelung, so wie sie im BGB angelegt ist, wunderbar auch auf die anderen Gesellschaftsformen und solche, die vielleicht künftig möglicherweise noch hinzukommen; ist einfach sehr gut universell nutzbar. Aber wie gesagt, ich mutmaße auch nur während ich mich selbst vom Sport ablenke 😉 Schönen Sonntag 🌞
@@juraquickies danke für die ausführliche Antwort :) Sie werden in Lautern vermisst!
Vielen Dank, wir kennen uns offensichtlich aus KL, wo ich noch immer häufig unterwegs bin :-)