Ich studiere (noch) kein Jura, daher habe ich nicht das komplette Backgroundwissen, aber geht dieser Anspruch dann nicht auf die gesetzlichen Vertreter, also die Eltern des M. über? Oder ist es damit tatsächlich so, dass Minderjährige ohne "weitere Konsequenzen" im Sinne einer Zahlungspflicht der Eltern ohne gültigen Fahrausweis den ÖPNV benutzen können? Vielen Dank an dieser Stelle für diese tollen Videos, ich für meinen Teil absolviere derzeit noch meine Ausbildung zur ReFa, möchte aber anschließend noch Jura studieren. Diese Videos finde ich sehr interessant und ein Stück weit kann ich den Ausführungen schon folgen. 😊👍
Danke für Dein Interesse an unseren Inhalten 1. Verträge wirken relativ, d.h. zwischen den Parteien. Der Ausspruch „Eltern haften für ihre Kinder“ ist daher unzutreffend. Ohne gesonderten Übertragungsakt gehen daher auch grds. keine Rechte über. 2. Ohne jede Konsequenz bleiben solche Fahrten nicht zwingend. Im Video hatten wir auch bloß vertraglich Ansprüche erörtert. Potenziell kommen noch bereicherungsrechtliche und deliktische Ansprüche in Betracht. Soweit besondere öffentlich-rechtliche Vorschriften bestehen kann insb. an § 823 II gedacht werden. Schließlich hält noch das Strafrecht Regelungen bereit, insoweit § 265a StGB beachten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass zivilrechtlich i.d.R. keine größeren Konsequenzen drohen. Das Strafrecht kommt eher in Betracht. Hier sollte jedoch noch § 19 StGB beachtet werden.
Wenn bei B. Anspruch aus CiC davon ausgegangen wird das die Voraussetzungen vorliegen, ist dann damit nur ein vorvertragliches SV gemeint oder wirklich alle Voraussetzungen ? Müsste nicht bei der Pflichtverletzung eine Schutzpflicht/Nebenpflicht gem 241 II verletzt sein ? Die Zahlungspflicht ist doch eine Primärpflicht nach 241 I. Könnten sie das nochmal kurz erläutern ? Und würde das Problem der Umgehung der § 105 ff. dann in der RF bei Kein Ausschluss angesprochen werden (nach kurzer Prüfung aller Punkte), oder direkt beim Einstieg, ohne die Prüfung überhaupt richtig zu beginnen ?
Danke für Ihre Nachfrage. Eine Primärpflicht gibt es (noch) nicht. In der Klausur muss nicht auf die einzelnen VSS der c.i.c. eingegangen werden. Es darf schon vorab auf die Wertung der §§ 105 ff. eingegangen werden. Man könnte die c.i.c. ergänzend auch noch im Hinblick auf das vorvertragliche SV problematisieren. Die Vertragsanbahnung könnte mit dem Argument verneint werden, dass der Schwarzfahrer ja nie einen Vertrag schließen wollte, sondern die Leistung nur erschleichen wollte. Entscheidend ist jedoch die o.g. und insoweit übergeordnete Wertung.
Könnten sie ebenfalls auch noch einmal erläutern warum kein Vermögensschaden bei 263,265a gegeben ist ? Liegt nicht ein Negativsaldo in der Nutzung der Beförderung ohne Zahlung des Preises ? Die Leistung des V wird hierbei ja nicht ausgeglichen.
Der Vermögensschaden bezieht sich bei §§263, 265a auf das reguläre Beförderungsentgelt - Also auf den Preis, den der Minderjährige für die Verbringung an sein Ziel hätte zahlen müssen - Jedoch stellt das erhöhte Beförderungsentgelt i.H.v. 80€ (auch "Vertragsstrafe" genannt) keinen Vermögensschaden dar.
Vielen Dank für Ihre berechtigte Nachfrage an dieser Stelle. Ich habe diese Passage im Video etwas stiefmütterlich behandelt. Daher präzisiere ich hier gerne. Die deliktischen Ansprüche können hier wegen der Wertung der §§ 105 ff. nicht zu einem Ersatzanspruch führen. Hiervon ist die strafrechtliche Bewertung zu trennen. Bei § 263 StGB würde schon die Täuschung fehlen, hierfür reicht das bloße Einsteigen in den Bus grds. nicht aus. § 265a StGB kommt dagegen dem Grunde nach in Betracht (str.!!). Hier müsste man - je nach Schwerpunktsetzung - verschiedene Fragen der Anwendbarkeit klären. Breite Ausführungen gehören jedoch in eine Strafrechtsklausur. Beachten Sie gerne folgenden BGH Beschluss zu den Grundfragen: Beschl. v. 8.1.2009 - 4 StR 117/08 (BGHSt 53, 122 ff. in NJW 2009, 1091 oder JA 2009, 469. Insoweit sind meine Ausführungen nicht differenziert genug. § 265a StGB verlangt auch keinen „Vermögensschaden“ i.S.d. § 263 StGB. Entscheidend wäre in einer ZR-Klausur die Wertung der §§ 105 ff. BGB zu erarbeiten.
Eigentlich: Wer keine Fahrkarte kauft, muß Strafe zahlen. Fuer mich als Muslim folgt das schon aus dem siebten Gebot: "Du sollst nicht stehlen." Interessant, wie man soviel Buerokratie Recht daraus machen kann. Ja, habe in Deutschland studiert, aber war sehr beeindruckt davon, was Jurastudenten alles wissen muessen. Ich haette mir dieses Studium nie angetan. Hut ab!
Ich studiere (noch) kein Jura, daher habe ich nicht das komplette Backgroundwissen, aber geht dieser Anspruch dann nicht auf die gesetzlichen Vertreter, also die Eltern des M. über? Oder ist es damit tatsächlich so, dass Minderjährige ohne "weitere Konsequenzen" im Sinne einer Zahlungspflicht der Eltern ohne gültigen Fahrausweis den ÖPNV benutzen können?
Vielen Dank an dieser Stelle für diese tollen Videos, ich für meinen Teil absolviere derzeit noch meine Ausbildung zur ReFa, möchte aber anschließend noch Jura studieren. Diese Videos finde ich sehr interessant und ein Stück weit kann ich den Ausführungen schon folgen. 😊👍
Danke für Dein Interesse an unseren Inhalten
1. Verträge wirken relativ, d.h. zwischen den Parteien. Der Ausspruch „Eltern haften für ihre Kinder“ ist daher unzutreffend. Ohne gesonderten Übertragungsakt gehen daher auch grds. keine Rechte über.
2. Ohne jede Konsequenz bleiben solche Fahrten nicht zwingend. Im Video hatten wir auch bloß vertraglich Ansprüche erörtert. Potenziell kommen noch bereicherungsrechtliche und deliktische Ansprüche in Betracht. Soweit besondere öffentlich-rechtliche Vorschriften bestehen kann insb. an § 823 II gedacht werden. Schließlich hält noch das Strafrecht Regelungen bereit, insoweit § 265a StGB beachten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass zivilrechtlich i.d.R. keine größeren Konsequenzen drohen. Das Strafrecht kommt eher in Betracht. Hier sollte jedoch noch § 19 StGB beachtet werden.
Wenn bei B. Anspruch aus CiC davon ausgegangen wird das die Voraussetzungen vorliegen, ist dann damit nur ein vorvertragliches SV gemeint oder wirklich alle Voraussetzungen ? Müsste nicht bei der Pflichtverletzung eine Schutzpflicht/Nebenpflicht gem 241 II verletzt sein ?
Die Zahlungspflicht ist doch eine Primärpflicht nach 241 I. Könnten sie das nochmal kurz erläutern ?
Und würde das Problem der Umgehung der § 105 ff. dann in der RF bei Kein Ausschluss angesprochen werden (nach kurzer Prüfung aller Punkte),
oder direkt beim Einstieg, ohne die Prüfung überhaupt richtig zu beginnen ?
Danke für Ihre Nachfrage. Eine Primärpflicht gibt es (noch) nicht. In der Klausur muss nicht auf die einzelnen VSS der c.i.c. eingegangen werden. Es darf schon vorab auf die Wertung der §§ 105 ff. eingegangen werden.
Man könnte die c.i.c. ergänzend auch noch im Hinblick auf das vorvertragliche SV problematisieren. Die Vertragsanbahnung könnte mit dem Argument verneint werden, dass der Schwarzfahrer ja nie einen Vertrag schließen wollte, sondern die Leistung nur erschleichen wollte. Entscheidend ist jedoch die o.g. und insoweit übergeordnete Wertung.
Könnten sie ebenfalls auch noch einmal erläutern warum kein Vermögensschaden bei 263,265a gegeben ist ?
Liegt nicht ein Negativsaldo in der Nutzung der Beförderung ohne Zahlung des Preises ?
Die Leistung des V wird hierbei ja nicht ausgeglichen.
Der Vermögensschaden bezieht sich bei §§263, 265a auf das reguläre Beförderungsentgelt - Also auf den Preis, den der Minderjährige für die Verbringung an sein Ziel hätte zahlen müssen - Jedoch stellt das erhöhte Beförderungsentgelt i.H.v. 80€ (auch "Vertragsstrafe" genannt) keinen Vermögensschaden dar.
Vielen Dank für Ihre berechtigte Nachfrage an dieser Stelle. Ich habe diese Passage im Video etwas stiefmütterlich behandelt. Daher präzisiere ich hier gerne. Die deliktischen Ansprüche können hier wegen der Wertung der §§ 105 ff. nicht zu einem Ersatzanspruch führen. Hiervon ist die strafrechtliche Bewertung zu trennen. Bei § 263 StGB würde schon die Täuschung fehlen, hierfür reicht das bloße Einsteigen in den Bus grds. nicht aus. § 265a StGB kommt dagegen dem Grunde nach in Betracht (str.!!). Hier müsste man - je nach Schwerpunktsetzung - verschiedene Fragen der Anwendbarkeit klären. Breite Ausführungen gehören jedoch in eine Strafrechtsklausur. Beachten Sie gerne folgenden BGH Beschluss zu den Grundfragen: Beschl. v. 8.1.2009 - 4 StR 117/08 (BGHSt 53, 122 ff. in NJW 2009, 1091 oder JA 2009, 469. Insoweit sind meine Ausführungen nicht differenziert genug. § 265a StGB verlangt auch keinen „Vermögensschaden“ i.S.d. § 263 StGB. Entscheidend wäre in einer ZR-Klausur die Wertung der §§ 105 ff. BGB zu erarbeiten.
Eigentlich: Wer keine Fahrkarte kauft, muß Strafe zahlen. Fuer mich als Muslim folgt das schon aus dem siebten Gebot: "Du sollst nicht stehlen."
Interessant, wie man soviel Buerokratie Recht daraus machen kann.
Ja, habe in Deutschland studiert, aber war sehr beeindruckt davon, was Jurastudenten alles wissen muessen. Ich haette mir dieses Studium nie angetan. Hut ab!