Kleiner Hinweis: bei einer vermögensverwaltenden Personenhandelsgesellschaft die Überschusseinkünfte erzielt, greift nur die handelsrechtliche Buchführungspflicht. Eine steuerliche Buchführungspflicht ergibt sich auch nicht nach § 140 AO, da die handelsrechtliche Bilanzierung nicht für die Besteuerung von Bedeutung ist. Eine Pflicht aus § 141 AO ergibt sich auch nicht, da die Grenzen nur für LuF und Gewerbetreibende greift. Daher müsste die Ausssage am Anfang etwas eingeschränkt werden. Sonst gut erklärt, beste Grüße
Für wen soll dieses Video sein ? Für die Ausbildung von Steuerfachangestellten vielleicht ? Für Steuerpflichtige sind da wirklich zu viele Fremdworte drin.
Sehr einfach und nachvollziehbar erklärt 😊. Danke.
Herr Hillers sehr kompetent und sympathisch. Gerne mehr von ihm
❤❤❤❤❤❤
Kleiner Hinweis: bei einer vermögensverwaltenden Personenhandelsgesellschaft die Überschusseinkünfte erzielt, greift nur die handelsrechtliche Buchführungspflicht. Eine steuerliche Buchführungspflicht ergibt sich auch nicht nach § 140 AO, da die handelsrechtliche Bilanzierung nicht für die Besteuerung von Bedeutung ist. Eine Pflicht aus § 141 AO ergibt sich auch nicht, da die Grenzen nur für LuF und Gewerbetreibende greift. Daher müsste die Ausssage am Anfang etwas eingeschränkt werden. Sonst gut erklärt, beste Grüße
Super erklärt 👍
Für wen soll dieses Video sein ? Für die Ausbildung von Steuerfachangestellten vielleicht ? Für Steuerpflichtige sind da wirklich zu viele Fremdworte drin.
Das ist korrekt, unsere Videos sind für angehende Steuerberater, Steuerfachwirte und weitere Kanidaten in wirtschaftlichen und juristischen Berufen.