Für die Ausgliederung des Vereins in eine gGmbH braucht man einen Vorstandsbeschluss und wenn der gefasst ist, dann kann der Vertretungsberechtigte aus dem Vorstand bei einem Notar die entsprechende gGmbH gründen. Je nach der Ausgestaltung der Satzung, wird gegebenenfalls noch ein Mitgliederbeschluss benötigt. Nach der Ausgründung ist die eigentliche Kontrollfunktion der Mitgliederversammlung in der Konstellation nicht mehr vorhanden, denn dadurch ist die Aktivität in die gGmbH gerutscht, wodurch die Kontrolle durch die Gesellschafterversammlung der gGmbH stattfindet.
Was passiert im Verein, wer muss der Gründung der gGmbH zustimmen. Welche Rolle spielt nach der Ausgründung noch die MV als Kontollgremium?
Für die Ausgliederung des Vereins in eine gGmbH braucht man einen Vorstandsbeschluss und wenn der gefasst ist, dann kann der Vertretungsberechtigte aus dem Vorstand bei einem Notar die entsprechende gGmbH gründen. Je nach der Ausgestaltung der Satzung, wird gegebenenfalls noch ein Mitgliederbeschluss benötigt.
Nach der Ausgründung ist die eigentliche Kontrollfunktion der Mitgliederversammlung in der Konstellation nicht mehr vorhanden, denn dadurch ist die Aktivität in die gGmbH gerutscht, wodurch die Kontrolle durch die Gesellschafterversammlung der gGmbH stattfindet.
Und wer genau ist die Gesellschafterversammlung?