Vielen Dank für Ihren Einsatz Herr Mücke, das sin positive Nachrichten! Allerdings ist es schon unglaublich, wie unterschiedlich die Finanzämter arbeiten. Mein Finanzamt in Bayern hatte den IAB 2021 recht schnell nachträglich abgelehnt (Einkommenssteuererklärung 2021 geändert) das Geld (4,5k EUR) abgebucht und 2 Monate nach meinem Einspruch mir Ihrer Vorlage aus dem 7g Komplex wieder zurück überwiesen, obwohl noch keine Urteile vorhanden waren. Glück für mich, aber jetzt ist es wohl korrekt so. Mein Widerspruch 2022 ruht wohl, nachdem ich nach dem Einspruch nichts mehr vom FinAmt gehört habe.
Auch von uns vielen Dank für das Video und den tollen Fortschritt! Auch wir haben nach der Aufforderung unseren Einspruch zurückzunehmen und unserer Aufrecherhaltung des Einspruchs vom Finanzamt bisher keine Einspruchsentscheidung bekommen. @Herr Mücke, Empfehlen sie eine Aktion? oder warten wir einfach ab und hoffen auf weitere Erfolge vor Gericht?
Vielen Dank Herr Mücke . Bin gespannt, wie es weiter geht. Nachdem auch ich den IAB zurück bezahlt habe, dafür aber die Handwerkerkosten angerechnet bekommen habe und Wiederspruch gegen die Rückgängigmachung des IAB gestellt habe, habe ich seit den letzten 6 Monaten nichts mehr vom FA gehört. Warten wir mal ab. Danke für Ihre Mühe.
Das sind schon mal gute Neuigkeiten. Bei mir wurde ebenfalls der IAB 2021 rückgängig gemacht, es wurde Einspruch eingelegt. Ich habe im Mitgliederbereich nach einem Hinweis gesucht wie man sich hinsichtlich der Steuererklärung 2023 verhalten soll. Die Anlage wurde erst 2023 in Betrieb genommen. Ist das analog der Steuererklärung 2022 zu sehen (Video Runde 2)?
Vielen Dank für das Update. Zur Sonder AfA gab es aber noch kein Update oder kann das eingestellt Verfahren auch hier helfen? Nach dem letzten von Ihnen verfassten Schreiben wird dieses aktuell noch geprüft.
Guten Tag. Wir bereiten am Wochenende gerade zwei Klagen vor, die die Streichung der Sonder-AfA im Jahr 2022 betreffen. Beide Klagen werden beim Finanzgericht Nürnberg eingereicht. Auch ich bin persönlich von der Streichung der Sonder-AfA betroffen und von der Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Streichung der Subventionsverschonung überzeugt. Stefan Mücke
Guten Tag Herr Mücke, erstmal gute Besserung. Danke für die Arbeit. Habe meinen erhaltenen IAB für 2021 nicht zurückzahlen müssen für 2022 keine AFA geltend gemacht aber die AFA für 2023 in der Einkommensteuer einfach wieder eingestellt. Bin mal gespannt wie es weiter geht.
Guten Tag. Das bestätigt unsere These der Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Befreiung von Einnahmen und dem rückwirkenden Abzugsverbot. Stefan Mücke
@@SteuerberaterMuecke weiss nicht ob der noch offen ist.. ich hab einspruch eingelegt, dann haben sie mir geschrieben, dass ich den einspruch zurück nehmen soll, was ich natürlich nicht gemacht habe, und seitdem nichts mehr gehört....
Das macht keinen Unterschied. Die Rechtslage 2022 und 2023 ist identisch. § 3 Nr. 72 EStG gilt unverändert für beide Veranlagungszeiträume. Entscheidend ist, dass der IAB vor 2022 gebildet wurde. Ist bei mir genau so.
Vielen dank für das Update. Wir haben auch einen IAB 2021 gestellt. Wurde erst genehmigt. Dann sollte er rückgängig gemacht werden. Wurde aber mit Widerspruch ruhend gestellt. Geld mussten wir trotzdem erstmal zurückzahlen. Anlage wurde Mitte 2022 in bestellt. Manche Komponenten hatten aber Lieferverzögerungen. Deshalb war die Inbetriebnahme erst in 03/2023. IAB habe ich dann in der ESE für 23 aufgelöst. Sonst nichts weiter geltend gemacht. Gestern kam der Bescheid. Kein Wort zur Auflösung des IABs. Sind die angesprochenen Verfahren für mich relevant. Oder geht das alles nicht, wegen der Inbetriebnahme in 2023? Ich müsste jetzt Widerspruch einlegen? Aber mit welcher Begründung? Vielen dank für die ganzen Tipps und Hinweise
@ nein nichts weiter geltend gemacht. Ev. habe ich mich nicht eindeutig ausgedrückt. Das FA hat meine Auflösung quasi nicht bearbeitet. Und auch nichts in den Anmerkungen zu gesagt.
Hinsichtlich des IAB insoweit alles richtig gemacht. Der Abzug der Sonder-AfA ist uE verfassungsrechtlich geboten. Falls dies noch offen gehalten werden soll, empfehlen wir Einspruch einzulegen. Stefan Mücke
@@SteuerberaterMuecke Vielen dank. Nur dann müsste ich ja die zurückgezahlte Steuererstattung aus 2021 zurückbekommen. Dazu wurde aber nichts erwähnt. Meiner Meinung sieht es für das FA so aus, dass wenn 2024 nicht investiert wird, dann IAB weg. Die PV Anlage aus 2023 Zähl ja für das FA nicht.
Hallo Herr Mücke, der BFH zieht jetzt eine Auflösung im Anschaffungsjahr in Betracht. Diese Auflösung wäre dann steuerpflichtige Einnahme. Was bedeutet dieses Vorgehen für den Abzug der IAB-Übertagung im Anschaffungsjahr als Betriebsausgabe? Nur wenn hier kein 3c gilt, da Zusammenhang mit der steuerpfl. Hinzurechnnung besteht, kommt es ja zum gewünschten Nullsummenspiel. Kann man aus der BFH- Entscheidung schon ableiten, wie die Übertragung auf die PV-Anlage zu behandeln wäre? Vielen Dank.
Guten Tag. Hier ist noch vieles offen. Die Hinzurechnung könnte steuerfrei sein, die Hinzurechnung könnte von der Steuerbefreiung nicht erfasst sein, dann streiten wir darüber ob für die AK-Absetzung § 3c EStG einschlägig ist. In vielen Fällen dürfte das Anschaffungsjahr bestandkräftig sein; hier werden wir darüber streiten, ob eine erklärte Hinzurechnung, die vom FA ignoriert wurde eine Hinzurechnung darstellt, die eine Rückgängigmachung ausschließt. Stefan Mücke
Vielen Dank Herr Mücke für Ihren Einsatz. Gute Neuigkeiten. ABER: Habe diese Woche vom FA zwei Schreiben bekommen. Das Erste ist eine Zustimmung auf Verfahrensruhe bzgl. IAB 2021. Das Zweite jedoch ein Einspruchsentscheid bzgl. der Verlustverrechnung 2022 (AfA und Sonder-AfA und Vorsteuer) und hier wurde mein Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Was soll ich jetzt tun, dagegen klagen? Bitte um Hilfe. PV (14 kWp) inkl. Speicher wurde 2022 angeschafft und installiert.
Danke für die Rückmeldung. Glaube aber dann ist für mich das Thema bzgl. Verlustverrechnung 2022 jetzt zu Ende. Für eine Klage bin ich einfach zu Unerfahren/Unwissend und fehlt mir auch die Zeit mich alleine dagegen zu stemmen. Hatte gehofft, ich kann noch ohne Klage auf laufende Verfahren verweisen und damit eine Verfahrensruhe erzwingen. In dem Fall siegt dann das FA, leider. Bleibt aber zumindest noch der IAB 2021. Vielen Dank ihnen!
Das hört sich doch gut an. Sie reden jetzt hauptsächlich vom IAB 2021. Ich habe den IAB 2022 gebildet für eine PV abgeschafft im August 2022, Inbetriebnahme im April 2023. Ist das die gleiche Rechtslage? Weil ja erst im Dezember 2022 das Gesetz rückwirkend geändert wurde? Mein Verfahren ruht aktuell....
Guten Tag. Es ist nicht gleich Rechtslage. Ein Investitionsabzug in 2022 hat weitere höhere Anforderungen. Wenn die Anlage im August 2022 bestellt wurde, dann kann u. E. die Verschonungssubvention nicht rückwirkend versagt werden. U. E. ist das JStG 2022 insoweit verfassungswidrig. Diese Rechtsfrage steht auf der höchste Stufe unserer Musterprozesse. Stefan Mücke
Mein Finanzamt hat natürlich der Verfahrensruhe nicht zugestimmt und mir dann auch sehr schnell bereits am 12.04.2024 eine negative Einspruchsentscheidung zugeschickt. Gehe ich recht in der Annahme, das damit meine Chance auf Wiedererlangung des IAB in 2021 vertan ist? Ich habe damals gegen diese Einspruchsentscheidung nicht geklagt o.ä. Oder besteht eventuell doch noch Hoffnung?
Auch wenn die folgende Umsatzsteuer-Problematik z.Z. noch off-topic ist, möchte ich darauf hinweisen, dass mein FA die Entnahme der PV-Anlage aus dem Unternehmensvermögen am 01.01.2023 mit der 19%-igen USt. auf den Buchwert der PV-Anlage (nach 15 Afa-Monaten) besteuert hat (Entnahme war angezeigt und genehmigt). Damit will sich mein FA fast die ganze in 2021 bezahlte USt. (Anschaffung der PV-Anlage) wieder zurückholen. Ich bin schockiert. Ist das mein Fehler oder der des Sachbearbeiters?
Guten Abend. Ohne die Details zu kennen, gehe ich von einem Fehler aus. Manchmal werden auch Fehler des Bearbeiters. Warum soll der Nullsteuersatz nicht zur Anwendung kommen? Stefan Mücke
@@SteuerberaterMuecke Viele Dank für Ihre rasche Reaktion. Am 21.02.24 erhielt ich die Nachricht, dass von meiner Berechnung der USt nicht abgewichen wird. (Null-Steuersatz für die Wertabgabe i. H.v.16.737 € in Zeile 29 akzeptiert!). Nun am 7.11.24 kam ein Änderungsbescheid mit der lapidaren Erläuterung, dass wegen der Anschaffung vor dem 0101.2023 die Wertabgabe mit 19% zu besteuern ist.
ich befürchte, dass für das Finanzamt München die Existenz eines Batteriespeichers, der gleichzeitig mit der PV-Anlage in 2021 angeschafft wurde, kein hinreichender eigenständiger Nachweis für die private Nutzung des Stromes darstellt.
Mit Blick auf Tz. 21 des Beschlusses stellt sich natürlich dann die Frage, ob die Hinzurechnung in Jahren ab 2022 durch die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 72 EStG abgedeckt ist. Bei mir erfolgte die Hinzurechnung des IAB in der Anlage EÜR 2023 und wurde dort von mir als steuerfrei behandelt. Das FA hat alles kommentarlos übernommen und den Bescheid ohne irgendwelche Nebenbestimmungen erlassen👍. Verfahrenstechnisch dürfte es hier keine Änderungsmöglichkeit mehr geben. Der Fall ist "save", richtig?
@@martin2368 Lieber Martin2368, ich möchte hier nun nicht meine private EMail-Adresse eingeben, ggf können wir vermittelt über Herrn Mücke ja mal in einen privaten Austausch kommen. Apropos: ich bin der im Video genannte PV-Betreiber aus Hennef 🙋♂️
Endlich geht es weiter und es ist wieder Licht zu sehen 😊
Vielen Dank für Ihren Einsatz Herr Mücke, das sin positive Nachrichten! Allerdings ist es schon unglaublich, wie unterschiedlich die Finanzämter arbeiten. Mein Finanzamt in Bayern hatte den IAB 2021 recht schnell nachträglich abgelehnt (Einkommenssteuererklärung 2021 geändert) das Geld (4,5k EUR) abgebucht und 2 Monate nach meinem Einspruch mir Ihrer Vorlage aus dem 7g Komplex wieder zurück überwiesen, obwohl noch keine Urteile vorhanden waren. Glück für mich, aber jetzt ist es wohl korrekt so. Mein Widerspruch 2022 ruht wohl, nachdem ich nach dem Einspruch nichts mehr vom FinAmt gehört habe.
Auch von uns vielen Dank für das Video und den tollen Fortschritt! Auch wir haben nach der Aufforderung unseren Einspruch zurückzunehmen und unserer Aufrecherhaltung des Einspruchs vom Finanzamt bisher keine Einspruchsentscheidung bekommen. @Herr Mücke, Empfehlen sie eine Aktion? oder warten wir einfach ab und hoffen auf weitere Erfolge vor Gericht?
Guten Tag. In diesem Fall empfehle ich nichts zu tun und abwarten. Stefan Mücke
Danke für das Update, super Video!
Das kann ich nur unterstreichen, danke für Ihre Mühen, Herr Mücke, und, dass Sie uns so komfortabel auf dem laufenden halten😊
Sehr gerne!
Vielen Dank Herr Mücke . Bin gespannt, wie es weiter geht. Nachdem auch ich den IAB zurück bezahlt habe, dafür aber die Handwerkerkosten angerechnet bekommen habe und Wiederspruch gegen die Rückgängigmachung des IAB gestellt habe, habe ich seit den letzten 6 Monaten nichts mehr vom FA gehört. Warten wir mal ab. Danke für Ihre Mühe.
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Wir arbeiten täglich an der Ungerechtigkeit. Stefan Mücke
Das sind schon mal gute Neuigkeiten. Bei mir wurde ebenfalls der IAB 2021 rückgängig gemacht, es wurde Einspruch eingelegt. Ich habe im Mitgliederbereich nach einem Hinweis gesucht wie man sich hinsichtlich der Steuererklärung 2023 verhalten soll. Die Anlage wurde erst 2023 in Betrieb genommen. Ist das analog der Steuererklärung 2022 zu sehen (Video Runde 2)?
Mal wieder perfekt, dass wir vom FA noch nichts davon gehört haben. Bin mal gespannt wie das ganze jetzt abgewickelt werden soll.
Vielen Dank für das Update. Zur Sonder AfA gab es aber noch kein Update oder kann das eingestellt Verfahren auch hier helfen? Nach dem letzten von Ihnen verfassten Schreiben wird dieses aktuell noch geprüft.
Guten Tag. Wir bereiten am Wochenende gerade zwei Klagen vor, die die Streichung der Sonder-AfA im Jahr 2022 betreffen. Beide Klagen werden beim Finanzgericht Nürnberg eingereicht. Auch ich bin persönlich von der Streichung der Sonder-AfA betroffen und von der Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Streichung der Subventionsverschonung überzeugt. Stefan Mücke
@SteuerberaterMuecke Danke für diesen Einsatz. Viel Erfolg und Glück!
Guten Tag Herr Mücke, erstmal gute Besserung. Danke für die Arbeit. Habe meinen erhaltenen IAB für 2021 nicht zurückzahlen müssen für 2022 keine AFA geltend gemacht aber die AFA für 2023 in der Einkommensteuer einfach wieder eingestellt. Bin mal gespannt wie es weiter geht.
Nochmals danke für Ihre Arbeit :) Was bedeutet das, dass mehrere Senate Beschlussvorlagen bei den FGs einreichen wollen/werden?
Guten Tag. Das bestätigt unsere These der Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Befreiung von Einnahmen und dem rückwirkenden Abzugsverbot. Stefan Mücke
Vielen Dank für ihre Mühen 😊 ich hab die IAB 2021 erst garnicht erhalten... Bin gespannt wie es weiter geht
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Ist Ihr Verfahren zu 2021 noch offen?
@@SteuerberaterMueckeso ist das bei mir auch. Mein Verahren ist in ruhe
@@SteuerberaterMuecke weiss nicht ob der noch offen ist.. ich hab einspruch eingelegt, dann haben sie mir geschrieben, dass ich den einspruch zurück nehmen soll, was ich natürlich nicht gemacht habe, und seitdem nichts mehr gehört....
@@alanatrebond4550 klingt doch perfekt 👍
Ist die Rechtslage übertragbar, wenn der IAB in 2021 gebildet worden ist und die Investition nicht in 2022 sondern in 2023 durchgeführt wurde?
Bei uns wurde die Anlage auch erst in 2023 in Betrieb genommen, da Material nicht lieferbar war.
Das macht keinen Unterschied. Die Rechtslage 2022 und 2023 ist identisch. § 3 Nr. 72 EStG gilt unverändert für beide Veranlagungszeiträume. Entscheidend ist, dass der IAB vor 2022 gebildet wurde. Ist bei mir genau so.
Vielen dank für das Update.
Wir haben auch einen IAB 2021 gestellt. Wurde erst genehmigt. Dann sollte er rückgängig gemacht werden. Wurde aber mit Widerspruch ruhend gestellt. Geld mussten wir trotzdem erstmal zurückzahlen.
Anlage wurde Mitte 2022 in bestellt. Manche Komponenten hatten aber Lieferverzögerungen.
Deshalb war die Inbetriebnahme erst in 03/2023.
IAB habe ich dann in der ESE für 23 aufgelöst. Sonst nichts weiter geltend gemacht.
Gestern kam der Bescheid.
Kein Wort zur Auflösung des IABs.
Sind die angesprochenen Verfahren für mich relevant. Oder geht das alles nicht, wegen der Inbetriebnahme in 2023?
Ich müsste jetzt Widerspruch einlegen?
Aber mit welcher Begründung?
Vielen dank für die ganzen Tipps und Hinweise
Guten Tag. Das klingt gut. Haben Sie wegen der Anschaffung in 2023 die Sonder-AfA und einen Verlust erklärt?
@
nein nichts weiter geltend gemacht.
Ev. habe ich mich nicht eindeutig ausgedrückt. Das FA hat meine Auflösung quasi nicht bearbeitet. Und auch nichts in den Anmerkungen zu gesagt.
Hinsichtlich des IAB insoweit alles richtig gemacht. Der Abzug der Sonder-AfA ist uE verfassungsrechtlich geboten. Falls dies noch offen gehalten werden soll, empfehlen wir Einspruch einzulegen. Stefan Mücke
@@SteuerberaterMuecke
Vielen dank.
Nur dann müsste ich ja die zurückgezahlte Steuererstattung aus 2021 zurückbekommen.
Dazu wurde aber nichts erwähnt.
Meiner Meinung sieht es für das FA so aus, dass wenn 2024 nicht investiert wird, dann IAB weg. Die PV Anlage aus 2023 Zähl ja für das FA nicht.
Hallo Herr Mücke,
der BFH zieht jetzt eine Auflösung im Anschaffungsjahr in Betracht. Diese Auflösung wäre dann steuerpflichtige Einnahme.
Was bedeutet dieses Vorgehen für den Abzug der IAB-Übertagung im Anschaffungsjahr als Betriebsausgabe?
Nur wenn hier kein 3c gilt, da Zusammenhang mit der steuerpfl. Hinzurechnnung besteht, kommt es ja zum gewünschten Nullsummenspiel.
Kann man aus der BFH- Entscheidung schon ableiten, wie die Übertragung auf die PV-Anlage zu behandeln wäre?
Vielen Dank.
Guten Tag. Hier ist noch vieles offen. Die Hinzurechnung könnte steuerfrei sein, die Hinzurechnung könnte von der Steuerbefreiung nicht erfasst sein, dann streiten wir darüber ob für die AK-Absetzung § 3c EStG einschlägig ist. In vielen Fällen dürfte das Anschaffungsjahr bestandkräftig sein; hier werden wir darüber streiten, ob eine erklärte Hinzurechnung, die vom FA ignoriert wurde eine Hinzurechnung darstellt, die eine Rückgängigmachung ausschließt. Stefan Mücke
Vielen Dank Herr Mücke für Ihren Einsatz. Gute Neuigkeiten. ABER:
Habe diese Woche vom FA zwei Schreiben bekommen. Das Erste ist eine Zustimmung auf Verfahrensruhe bzgl. IAB 2021. Das Zweite jedoch ein Einspruchsentscheid bzgl. der Verlustverrechnung 2022 (AfA und Sonder-AfA und Vorsteuer) und hier wurde mein Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Was soll ich jetzt tun, dagegen klagen? Bitte um Hilfe.
PV (14 kWp) inkl. Speicher wurde 2022 angeschafft und installiert.
Guten Tag. Um die Chance auf die Rechte zu wahren, bleibt leider nur die Erhebung der Klage gegen die Einspruchsentscheidung. Stefan Mücke
Danke für die Rückmeldung. Glaube aber dann ist für mich das Thema bzgl. Verlustverrechnung 2022 jetzt zu Ende. Für eine Klage bin ich einfach zu Unerfahren/Unwissend und fehlt mir auch die Zeit mich alleine dagegen zu stemmen. Hatte gehofft, ich kann noch ohne Klage auf laufende Verfahren verweisen und damit eine Verfahrensruhe erzwingen. In dem Fall siegt dann das FA, leider. Bleibt aber zumindest noch der IAB 2021. Vielen Dank ihnen!
Das hört sich doch gut an. Sie reden jetzt hauptsächlich vom IAB 2021. Ich habe den IAB 2022 gebildet für eine PV abgeschafft im August 2022, Inbetriebnahme im April 2023. Ist das die gleiche Rechtslage? Weil ja erst im Dezember 2022 das Gesetz rückwirkend geändert wurde? Mein Verfahren ruht aktuell....
Guten Tag. Es ist nicht gleich Rechtslage. Ein Investitionsabzug in 2022 hat weitere höhere Anforderungen. Wenn die Anlage im August 2022 bestellt wurde, dann kann u. E. die Verschonungssubvention nicht rückwirkend versagt werden. U. E. ist das JStG 2022 insoweit verfassungswidrig. Diese Rechtsfrage steht auf der höchste Stufe unserer Musterprozesse. Stefan Mücke
Mein Finanzamt hat natürlich der Verfahrensruhe nicht zugestimmt und mir dann auch sehr schnell bereits am 12.04.2024 eine negative Einspruchsentscheidung zugeschickt. Gehe ich recht in der Annahme, das damit meine Chance auf Wiedererlangung des IAB in 2021 vertan ist? Ich habe damals gegen diese Einspruchsentscheidung nicht geklagt o.ä.
Oder besteht eventuell doch noch Hoffnung?
Guten Tag. Wenn das Jahr 2021 bestandkräftig ist, haben Sie keine Chancen mehr. tut mir leid. Stefan Mücke
👍👍👍💶💶💡🔋🔋💡💶💶👍👍👍
Auch wenn die folgende Umsatzsteuer-Problematik z.Z. noch off-topic ist, möchte ich darauf hinweisen, dass mein FA die Entnahme der PV-Anlage aus dem Unternehmensvermögen am 01.01.2023 mit der 19%-igen USt. auf den Buchwert der PV-Anlage (nach 15 Afa-Monaten) besteuert hat (Entnahme war angezeigt und genehmigt). Damit will sich mein FA fast die ganze in 2021 bezahlte USt. (Anschaffung der PV-Anlage) wieder zurückholen. Ich bin schockiert. Ist das mein Fehler oder der des Sachbearbeiters?
Guten Abend. Ohne die Details zu kennen, gehe ich von einem Fehler aus. Manchmal werden auch Fehler des Bearbeiters. Warum soll der Nullsteuersatz nicht zur Anwendung kommen? Stefan Mücke
@@SteuerberaterMuecke Viele Dank für Ihre rasche Reaktion. Am 21.02.24 erhielt ich die Nachricht, dass von meiner Berechnung der USt nicht abgewichen wird. (Null-Steuersatz für die Wertabgabe i. H.v.16.737 € in Zeile 29 akzeptiert!). Nun am 7.11.24 kam ein Änderungsbescheid mit der lapidaren Erläuterung, dass wegen der Anschaffung vor dem 0101.2023 die Wertabgabe mit 19% zu besteuern ist.
ich befürchte, dass für das Finanzamt München die Existenz eines Batteriespeichers, der gleichzeitig mit der PV-Anlage in 2021 angeschafft wurde, kein hinreichender eigenständiger Nachweis für die private Nutzung des Stromes darstellt.
Mit Blick auf Tz. 21 des Beschlusses stellt sich natürlich dann die Frage, ob die Hinzurechnung in Jahren ab 2022 durch die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 72 EStG abgedeckt ist.
Bei mir erfolgte die Hinzurechnung des IAB in der Anlage EÜR 2023 und wurde dort von mir als steuerfrei behandelt. Das FA hat alles kommentarlos übernommen und den Bescheid ohne irgendwelche Nebenbestimmungen erlassen👍. Verfahrenstechnisch dürfte es hier keine Änderungsmöglichkeit mehr geben. Der Fall ist "save", richtig?
Guten Tag. So sehe ich das auch. Ich kann aber auch schon prophezeien, was das Finanzamt sagen wird. Stefan Mücke
@@SteuerberaterMuecke dann bin ich mal auf die Berichtigungsvorschrift gespannt ...🤪
FunFact: Bin auch "Mandant" des FA Siegburg ...
@@martin2368
Lieber Martin2368,
ich möchte hier nun nicht meine private EMail-Adresse eingeben, ggf können wir vermittelt über Herrn Mücke ja mal in einen privaten Austausch kommen.
Apropos: ich bin der im Video genannte PV-Betreiber aus Hennef 🙋♂️