Abend, könnten Sie mir eventuell erklären, warum die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Gegendarstellungsrechts sich mithin an dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Persönlichkeitsrecht messen lassen muss? Hab das nicht so ganz verstanden, vielen Dank!
DANKE Sie haben mir sehr geholfen!!
Abend, könnten Sie mir eventuell erklären, warum die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Gegendarstellungsrechts sich mithin an dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Persönlichkeitsrecht messen lassen muss? Hab das nicht so ganz verstanden, vielen Dank!