ACHTUNG!! WICHTIG!! WAS DIE POLITIK VERHEIMLICHT!! Aus traurigem Anlass teile ich mit, dass mich der tödliche Messerangriff auf der Kirmes Send in Münster vom 18. März 2023 zu meinem Video "Messer(Recht) auf öffentlichen Veranstaltungen..." veranlasst hat. Verständlicherweise führen solche unfassbaren Taten immer wieder dazu, dass nach Verschärfung des Waffenrechts im Hinblick auf Messer laut gerufen wird. Was die Politik allerdings verschweigt, ist die Tatsache, dass viele Taten mit Messern verübt werden, die bereits zum Zeitpunkt der Tat entweder gar nicht geführt werden durften oder schon verboten waren. Hierüber gibt es auch keine umfassenden Statistiken, die mir bekannt wären. Die Politik scheint hieran keinerlei Interesse zu habe. Insofern bitte ich sehr darum, sich meine Argumentation in dieser Sache am Ende des Videos trotz der schrecklichen Taten einiger Gewalttäter anzuhören, und meine Argumente vorurteilsfrei als Diskussionsgrundlage anzusehen. Vielen Dank für einen fairen und offenen Umgang miteinander.
Servus Jörg,erstmal vielen Dank für die Mühe dieses Thema zu behandeln,ich sehe das ähnlich wie Du,trage auf Festen nur ein Victorinox,selbst mein Buck 110 bleibt zu hause,ich bin mir nicht sicher ob jeder Ordnungshüter die Gesetze so genau kennt,vielen Dank für Deine Ausführungen,LG Christoph
Hallo Christoph, die Ordnungshüter sind oftmals das Problem. Da wird oftmals erstmal so alles eingezogen, was nach Messer aussieht. Aber Kenntnis der Rechtslage sorgt auch dafür, daß man im Fall der Fälle selbst nicht in Panik verfällt. Vielen Dank für Dein Interesse und Deine Worte. Wünsche Dir noch einen sehr angenehmen Abend. LG Jörg
Moin Jörg, viele wichtige Infos gut und verständlich zusammen geführt, solche Videos sind sehr wertvoll, danke dir! Ich selbst trage Einhandmesser mit Verschlusszwar desöfteren im öffentlichen Raum bei mir, jedoch bin ich mir a) des Risikos bewusst und würde b) auch ohne jammern (naja, vielleicht ein bisschen jammern) damit leben. Wenn es jedoch an wirklich öffentliche Räume geht, z.B Konzerte, dann bleibt das Einhandmesser zuhause, zumeist auch das Victorinox......da verzichte ich dann auf ein Messer....das fehlt mir dann zwar etwas, aberich kann ja auch verstehen, warum es Einschränkungen, bzw. gewisse Auflagen gibt......ist halt alles ned so easy. Insgesamt denke ich, das wir beide das sehr ähnlich sehen...also das uns bewusst ist, das Messer auch Waffen sein können, aber wir ein Messer als Werkzeug betrachten....und wir uns wünschten, das jeder das so sieht und handhabt. In diesem Sinne....stay sharp & Peace, Stephan
Hallo Stephan, auf meinem Kanal versuche ich auch, ein wenig zu informieren, und mich auf diesem Wege auch sinnvoll einzubringen. Die rechtlichen Regelungen sind ja schon schwierig genug. Mit unserem Hobby gehören wir ja langsam auch zu den zu Unrecht verfolgten. Mit dem Waffenrecht kann man mMn insbesondere nicht nachträglich dort korrigieren, wo die Gesellschaft versagt hat. Denn das letztere ist der eigentliche Grund für Gewalttaten. Leider versuchen Politiker oftmals, alles auszunutzen, was Ihnen persönliche Vorteile bringt, anstatt seriös an die wirklichen Probleme und Ursachen heranzugehen. Da wird gnadenlos aus Profilierungswünschen die Volksseele bedient. Auch und insbesondere deshalb gibt's da mE im Gesetz so unverständliche und sinnlose Regelungen. Vielen Dank für Dein Interesse. LG Jörg
Nein, der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass der Transport in einem verschlossenen Behältnis Führen ist. Insofern diese Ausnahme vom Führverbot, die ansonsten keinen Sinn machen würde. Und deshalb führt man auch ein Messer in einem verschlossenen Behältnis. Aber man lernt immer dazu.
@@JPHomeland dann ergibt der 42a keinen Sinn. Dieser unterscheidet klar zwischen führen, also den direkten Zugriff auf den Gegenstand, und dem Transport in einem verschlossenen Behältnis. Wieso sollte diese Definition bei Waffen anders sein? Wo steht das?
@@Marcometaner ich weiß wirklich nicht, wie ich es Dir erklären soll, ohne mich zu wiederholen. Aber ich versuche es nochmal. Wenn der Gesetzgeber den Transport in einem verschlossenen Behältnis nicht als Führen angesehen hätte, dann hätte er in Paragraph 42a WaffG erst überhaupt nicht regeln müssen, dass der Transport in einem verschlossenen Behältnis bei bestimmten Messern kein verbotenes Führen ist. Ist das logisch wirklich zu hoch für Dich? Es handelt sich beim Transport in einem verschlossenen Behältnis um einen Ausnahmetatbestand. Führen ja, aber bei den bezeichneten Messern unter der Voraussetzung dann gemäß Paragraph 42a WaffG nicht verboten. OK? Und bei Waffen gilt das nicht auf öffentlichen Veranstaltungen, weil dort kein Ausnahmetatbestand vorgesehen ist. Im Gegensatz zu Paragraph 42a WaffG sieht der Paragraph 42 Absatz 1 WaffG so eine Ausnahme für Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen nicht vor. Da ist auch das Führen einer Waffe in der Form des Transports in einem verschlossenen Behältnis verboten. Bei Einhandmesser ohne Waffeneigenschaft nicht, denn Paragraph 42 Absatz 1 WaffG erfasst nur Waffen.
ACHTUNG!! WICHTIG!! WAS DIE POLITIK VERHEIMLICHT!!
Aus traurigem Anlass teile ich mit, dass mich der tödliche Messerangriff auf der Kirmes Send in Münster vom 18. März 2023 zu meinem Video "Messer(Recht) auf öffentlichen Veranstaltungen..." veranlasst hat.
Verständlicherweise führen solche unfassbaren Taten immer wieder dazu, dass nach Verschärfung des Waffenrechts im Hinblick auf Messer laut gerufen wird.
Was die Politik allerdings verschweigt, ist die Tatsache, dass viele Taten mit Messern verübt werden, die bereits zum Zeitpunkt der Tat entweder gar nicht geführt werden durften oder schon verboten waren.
Hierüber gibt es auch keine umfassenden Statistiken, die mir bekannt wären. Die Politik scheint hieran keinerlei Interesse zu habe.
Insofern bitte ich sehr darum, sich meine Argumentation in dieser Sache am Ende des Videos trotz der schrecklichen Taten einiger Gewalttäter anzuhören, und meine Argumente vorurteilsfrei als Diskussionsgrundlage anzusehen.
Vielen Dank für einen fairen und offenen Umgang miteinander.
Servus Jörg,erstmal vielen Dank für die Mühe dieses Thema zu behandeln,ich sehe das ähnlich wie Du,trage auf Festen nur ein Victorinox,selbst mein Buck 110 bleibt zu hause,ich bin mir nicht sicher ob jeder Ordnungshüter die Gesetze so genau kennt,vielen Dank für Deine Ausführungen,LG Christoph
Hallo Christoph, die Ordnungshüter sind oftmals das Problem. Da wird oftmals erstmal so alles eingezogen, was nach Messer aussieht. Aber Kenntnis der Rechtslage sorgt auch dafür, daß man im Fall der Fälle selbst nicht in Panik verfällt. Vielen Dank für Dein Interesse und Deine Worte. Wünsche Dir noch einen sehr angenehmen Abend. LG Jörg
Moin Jörg,
viele wichtige Infos gut und verständlich zusammen geführt, solche Videos sind
sehr wertvoll, danke dir!
Ich selbst trage Einhandmesser mit Verschlusszwar desöfteren im öffentlichen Raum bei mir, jedoch bin ich mir a) des Risikos bewusst und würde b) auch ohne jammern (naja, vielleicht ein bisschen jammern) damit leben.
Wenn es jedoch an wirklich öffentliche Räume geht, z.B Konzerte, dann bleibt das Einhandmesser zuhause, zumeist auch das Victorinox......da verzichte ich dann auf ein Messer....das fehlt mir dann zwar etwas, aberich kann ja auch verstehen, warum es Einschränkungen, bzw. gewisse Auflagen gibt......ist halt alles ned so easy.
Insgesamt denke ich, das wir beide das sehr ähnlich sehen...also das uns bewusst ist, das Messer auch Waffen sein können, aber wir ein Messer als Werkzeug betrachten....und wir uns wünschten, das jeder das so sieht und handhabt.
In diesem Sinne....stay sharp & Peace,
Stephan
Hallo Stephan, auf meinem Kanal versuche ich auch, ein wenig zu informieren, und mich auf diesem Wege auch sinnvoll einzubringen. Die rechtlichen Regelungen sind ja schon schwierig genug. Mit unserem Hobby gehören wir ja langsam auch zu den zu Unrecht verfolgten. Mit dem Waffenrecht kann man mMn insbesondere nicht nachträglich dort korrigieren, wo die Gesellschaft versagt hat. Denn das letztere ist der eigentliche Grund für Gewalttaten. Leider versuchen Politiker oftmals, alles auszunutzen, was Ihnen persönliche Vorteile bringt, anstatt seriös an die wirklichen Probleme und Ursachen heranzugehen. Da wird gnadenlos aus Profilierungswünschen die Volksseele bedient. Auch und insbesondere deshalb gibt's da mE im Gesetz so unverständliche und sinnlose Regelungen. Vielen Dank für Dein Interesse. LG Jörg
@@JPHomeland Bin ich absolut bei dir!
In einem verschlossenen Behältnis führt man nicht. Man transportiert. Die Gesetzte müssen wörtlich genommen werden.
Nein, der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass der Transport in einem verschlossenen Behältnis Führen ist. Insofern diese Ausnahme vom Führverbot, die ansonsten keinen Sinn machen würde. Und deshalb führt man auch ein Messer in einem verschlossenen Behältnis. Aber man lernt immer dazu.
@@JPHomeland dann ergibt der 42a keinen Sinn. Dieser unterscheidet klar zwischen führen, also den direkten Zugriff auf den Gegenstand, und dem Transport in einem verschlossenen Behältnis.
Wieso sollte diese Definition bei Waffen anders sein? Wo steht das?
@@Marcometaner ich weiß wirklich nicht, wie ich es Dir erklären soll, ohne mich zu wiederholen. Aber ich versuche es nochmal. Wenn der Gesetzgeber den Transport in einem verschlossenen Behältnis nicht als Führen angesehen hätte, dann hätte er in Paragraph 42a WaffG erst überhaupt nicht regeln müssen, dass der Transport in einem verschlossenen Behältnis bei bestimmten Messern kein verbotenes Führen ist. Ist das logisch wirklich zu hoch für Dich? Es handelt sich beim Transport in einem verschlossenen Behältnis um einen Ausnahmetatbestand. Führen ja, aber bei den bezeichneten Messern unter der Voraussetzung dann gemäß Paragraph 42a WaffG nicht verboten. OK?
Und bei Waffen gilt das nicht auf öffentlichen Veranstaltungen, weil dort kein Ausnahmetatbestand vorgesehen ist. Im Gegensatz zu Paragraph 42a WaffG sieht der Paragraph 42 Absatz 1 WaffG so eine Ausnahme für Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen nicht vor. Da ist auch das Führen einer Waffe in der Form des Transports in einem verschlossenen Behältnis verboten. Bei Einhandmesser ohne Waffeneigenschaft nicht, denn Paragraph 42 Absatz 1 WaffG erfasst nur Waffen.
Leider brandaktuell aber sehr interessant so detailliert aufgeführt.
Beste Grüße vom Niederrhein
Vielen Dank für Dein Interesse und Deine Zeit. LG Jörg