Die geplante Änderung wurde nicht durchgesetzt, der Nachweis kürzerer Nutzungsdauer entfällt nicht: § 7 Absatz 4 Satz 2 - aufgehoben - und Absatz 5a Satz 2 - neu - und § 52 Absatz 15 Satz 4 - neu -:"Die von der Bundesregierung beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung wird nicht umgesetzt. Damit bleibt die Möglichkeit der Abschreibung eines Gebäudes nach einer tatsächlichen Nutzungsdauer bestehen, wenn diese kürzer ist als der sich durch den Ansatz der AfA-Sätze nach § 7 Absatz 4 Satz 1 EStG i. V. m. § 52 Absatz 15 EStG ergebene Zeitraum." siehe Seite 153 der Drucksache 20/4729, Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) vom 30.11.2022. Im Gesetzesbeschluss (627/22 (neu) vom 02.12.2022) ist im Artikel 4 "Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes" auch keine Rede mehr von der Streichung der Ausnahmeregelung. Somit ist es nach wie vor möglich, eine kürzere Restnutzungsdauer mittels Gutachten nachzuweisen.
Wie ist die Konstellation bei diesen Gutachten, wenn man ein zertifiziertes Gutachten (nach Norm) für eine Restnutzung von abweichend dem üblichen, also zum Beispiel, 15 Jahren bekommt, dann die Afa des Kaufpreises Gebäude entsprechend anpasst und dies berücksichtigt, später aber dann eine Sanierung macht. Muss die Afa dann angepasst werden, ist das Gutachten dann aufgehoben? Also z.B. Hauskauf 150 TEUR (Afa: 15 Jahre), später nach einem Jahr mit zB 150 TEUR Sanierung (ja, über 15 % und innerhalb drei Jahren) und bleibt es dann bei den 15 Jahren ansetzen/abschreiben für die Sanierungskosten v. 150 TEUR oder muss dann die Afa durch die Maßnahe, also d.h. das Zertifikat/Gutachten neu ermittelt werden? Oder wird eine einmal festgelegte Afa durchgezogen?
Danke für das Video! Darf ich die Restnutzungdauer bereits in der Steuererklärung von 2022 (noch nicht eingereicht) berücksichtigen, auch wenn ich das Gutachten erst heute im Januar 2024 in Auftrag gebe?
Das ist möglich. Es kann - wie bei jedem anderen Gutachten - ein Stichtag in der Vergangenheit gewählt werden. Idealerweise können Sie den Zustand zum zurückliegenden Stichtag durch Bilder gut dokumentieren.
Die geplante Änderung wurde nicht durchgesetzt, der Nachweis kürzerer Nutzungsdauer entfällt nicht:
§ 7 Absatz 4 Satz 2 - aufgehoben - und Absatz 5a Satz 2 - neu - und § 52 Absatz 15 Satz 4 - neu -:"Die von der Bundesregierung beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung wird nicht umgesetzt. Damit bleibt die Möglichkeit der Abschreibung eines Gebäudes nach einer tatsächlichen Nutzungsdauer bestehen, wenn diese kürzer ist als der sich durch den Ansatz der AfA-Sätze nach § 7 Absatz 4 Satz 1 EStG i. V. m. § 52 Absatz 15 EStG ergebene Zeitraum." siehe Seite 153 der Drucksache 20/4729, Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) vom 30.11.2022.
Im Gesetzesbeschluss (627/22 (neu) vom 02.12.2022) ist im Artikel 4 "Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes" auch keine Rede mehr von der Streichung der Ausnahmeregelung.
Somit ist es nach wie vor möglich, eine kürzere Restnutzungsdauer mittels Gutachten nachzuweisen.
Ganz genau! Sh. unser Update-Video th-cam.com/video/nrw8r29Jg40/w-d-xo.html
Wie ist die Konstellation bei diesen Gutachten, wenn man ein zertifiziertes Gutachten (nach Norm) für eine Restnutzung von abweichend dem üblichen, also zum Beispiel, 15 Jahren bekommt, dann die Afa des Kaufpreises Gebäude entsprechend anpasst und dies berücksichtigt, später aber dann eine Sanierung macht. Muss die Afa dann angepasst werden, ist das Gutachten dann aufgehoben? Also z.B. Hauskauf 150 TEUR (Afa: 15 Jahre), später nach einem Jahr mit zB 150 TEUR Sanierung (ja, über 15 % und innerhalb drei Jahren) und bleibt es dann bei den 15 Jahren ansetzen/abschreiben für die Sanierungskosten v. 150 TEUR oder muss dann die Afa durch die Maßnahe, also d.h. das Zertifikat/Gutachten neu ermittelt werden? Oder wird eine einmal festgelegte Afa durchgezogen?
Die festgestellte Restnutzungsdauer bleibt auch nach Sanierung bestehen.
Danke für das Video! Darf ich die Restnutzungdauer bereits in der Steuererklärung von 2022 (noch nicht eingereicht) berücksichtigen, auch wenn ich das Gutachten erst heute im Januar 2024 in Auftrag gebe?
Das ist möglich. Es kann - wie bei jedem anderen Gutachten - ein Stichtag in der Vergangenheit gewählt werden.
Idealerweise können Sie den Zustand zum zurückliegenden Stichtag durch Bilder gut dokumentieren.
Vielen Dank für die Antwort!@@rehkuglerimmobilien